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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten der Bereitschaftspflege als Kindererziehungszeiten bzw Anrechnungszeiten wegen Kindererziehung. |
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| | Nach § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn |
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| 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleich steht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. |
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| | Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, so ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs 2 SGB VI). Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 SGB VI). |
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| | Bei der Klägerin lagen in den hier geltend gemachten Zeiten die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit nicht vor. Bereitschaftspflege nach § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) begründet kein Pflegeverhältnis, weshalb die Klägerin nicht als Elternteil nach § 56 SGB VI gilt. |
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| | Zur Definition des Begriffs „Elternteil“ verweist § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI auf § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Danach sind Eltern im Sinne des § 56 SGB VI auch Pflegeeltern. Pflegekinder sind nach § 56 Abs 2 Nr 2 SGB I Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Das Pflegeverhältnis stellt ein tatsächliches familienähnliches Verhältnis von einer solchen Intensität dar, wie es zwischen Kindern und Eltern üblich ist; der Pflegeperson obliegen Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsaufgaben (Personensorge) sowie die Vermögenssorge. Die Beurteilung, ob das Pflegeverhältnis auf längere Dauer angelegt ist, richtet sich nach einer Prognose mit vorausschauender Betrachtung (ex-ante-Sicht). Das Verhältnis ist auf längere Dauer angelegt, wenn es für einen mehrjährigen Zeitraum gedacht und in der Regel unbefristet ist (vgl Seewald in Kasseler Kommentar, § 56 SGB I, Rn 13). Für die Annahme einer längeren Dauer des Pflegeverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unabsehbare Zeit oder gar bis zur Volljährigkeit begründet sein muss. Ausreichend ist es insoweit, wenn es für einen Zeitraum begründet wird, der einen für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblichen Zeitraum umfasst. Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Säuglingsalter ist dafür ein Zeitraum von etwa drei Jahren ausreichend. Denn innerhalb der ersten drei Lebensjahre entwickelt sich ein Kind typischerweise so weit, dass es aus der ständigen häuslichen Betreuung entlassen werden und zB in den Kindergarten gehen kann (BSG 23.04.1992, 5 RJ 70/90, SozR 3-1200 § 56 Nr 5). |
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| | Bereitschaftspflege ist hingegen die zeitlich begrenzte Unterbringung eines Kindes in einer besonders ausgewählten und geschulten Pflegefamilie mit dem Ziel, diese Übergangszeit zu nutzen, um die weiteren Zukunftsperspektiven für das Kind klären zu können. Ob die Unterbringung für eine Übergangszeit angelegt ist, beurteilt sich ebenfalls nach einer Prognose (ex-ante-Sicht). Die Bereitschaftspflege ist ein familiäres Angebot der Krisenintervention nach § 33 SGB VIII. Sie dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie der Abklärung des Hilfebedarfs in drohenden oder akuten Gefährdungssituationen (vgl Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl 2011, § 33 Rn 46). Unterbringungsgründe sind dabei zB Verwahrlosung, Misshandlung, die Schaffung einer Übergangssituation für die Suche nach einer langfristigen Unterbringung, eine Suchtproblematik oder auch psychische Erschöpfung bzw Erkrankung der oder des Erziehungsberechtigten. Die zeitlich begrenzte Unterbringungsform versteht sich als Übergangslösung bis das Kind in seine (Herkunfts-) Familie zurückgeführt werden kann oder nach Entscheidung über eine Fremdunterbringung als Folgehilfe im Rahmen einer Dauerpflege eine geeignete Familie gefunden ist. Die Zeit in der Bereitschaftspflege dient zudem auch dazu, rechtliche Fragen zu klären, die Situation der (Herkunfts-) Familie zu eruieren und ggf durch zB therapeutische oder ärztliche Maßnahmen zu verbessern, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und für es eine passende Pflegefamilie bzw ein Heim zu finden (vgl Hessisches LSG 02.07.2013, L 2 R 90/13 [juris]). |
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| | Wird ein Kind zur Bereitschaftspflege in eine Pflegefamilie gegeben, handelt es sich – unabhängig der sich rückschauend ergebenden Dauer – nicht um ein Pflegeverhältnis im Sinne des § 56 Abs 2 Nr. 2 SGB I (ebenso Hessisches LSG 02.07.2013, L 2 R 90/13). Die Anerkennung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung scheidet daher aus, dies gilt sowohl für K für die Zeit vor dem 01.08.1998 als auch für die anderen von der Klägerin in Bereitschaftspflege betreuten Kinder. |
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| | Zeiten der Bereitschaftspflege können nicht als Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angesehen werden. Die Klägerin ist insoweit nicht als Elternteil der betreuten Kinder anzusehen. Als Eltern in diesem Sinne sind neben den leiblichen Eltern nur Stief- und Pflegeeltern anzusehen (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 2 und 3 SGB I). Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin Pflegekinder ungeachtet der polizeilichen Meldung im Rahmen der Bereitschaftspflege tatsächlich und mitunter für längere Zeiten in ihrem Haushalt betreut hat, fehlt es insoweit an einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis. Denn Bereitschaftspflegeverhältnisse sind, wie aufgezeigt, ihrer Natur nach nicht auf Dauer, sondern nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt. |
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| | Ungeachtet dessen, dass dieser vorübergehende Zustand im Einzelfall mehrere Monate oder gar, wie bei K ein Jahr und länger angehalten hat, standen die Bereitschaftspflegeverhältnisse - wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG auch erläutert hat - jederzeit unter dem Vorbehalt ihrer - ggf kurzfristigen - Beendigung. Wenn die Klägerin aufgrund des Umfangs und der Dauer der Betreuungsverhältnisse im Einzelfall tatsächlich ein enges Band zu den betreuten Kindern aufgebaut hat, ändert dies nichts an dem von Anfang an nur vorübergehenden Charakter des Betreuungspflegeverhältnisses. Dieses ist - ungeachtet der praktischen Handhabung durch die zuständigen Jugendbehörden - grundsätzlich nicht auf längere Dauer angelegt. Umgekehrt ist das Erziehungsverhältnis zu den jeweiligen leiblichen Eltern bei einer grundsätzlich nur übergangsweisen (vgl § 42 Abs 4 Nr 1 SGB VIII) Unterbringung im Rahmen der Bereitschaftspflege nicht dauerhaft gelöst (vgl. zur Lösung des Erziehungsverhältnisses mit den Eltern BSG 28.11.1990, 5 RJ 64/89, SozR 3-1200 § 56 Nr 2, juris Rn 25 mwN; Lebich, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 2011, § 56 Rn 14). |
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| | Die Entscheidung der Klägerin, Bereitschaftspflegeverhältnisse zu übernehmen und nicht in ihrem Beruf als Erzieherin zu arbeiten und entsprechende Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen kann nicht durch eine erweiternde Auslegung der §§ 56, 57 SGB VI korrigiert werden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die dort geregelten Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind neben leiblichen Eltern und Stiefeltern ausschließlich Pflegeltern in einem von vornherein auf längere Dauer angelegten Pflegekindschaftsverhältnis vorbehalten. Anderes gilt auch nicht dann, wenn wie hier das Bereitschaftspflegeverhältnis in ein Vollzeitpflegeverhältnis auf Dauer umgewandelt wird. Wenn die Bereitschaftspflege in eine Dauerpflege umgewandelt wird, findet zwar formal wie auch vom zeitlichen Ansatz her eine Zäsur insoweit statt, als für alle Beteiligten klar eine längere und nicht mehr ad hoc beendbare Betreuung des Kindes stattfinden soll. Jedoch kann erst ab dem Zeitpunkt der Änderung (und nicht rückwirkend ab Beginn der familiären Bereitschaftspflege) in einem solchen Fall bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen vom Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne der Rentenversicherung ausgegangen werden (so zutreffend Hessisches LSG 02.07.2013, L 2 R 90/13). Die spätere Umwandlung ändert den zunächst vorübergehenden Charakter der Bereitschaftspflege nicht. Als Kindererziehungszeit bzw Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist daher auch in diesem Fall nur die Vollzeitpflege anzusehen. |
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| | Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hinsichtlich des K erst ab dem Folgemonat August 1998 entsprechende rentenrechtliche Zeiten anerkannt und im Übrigen dieses bei den anderen in Bereitschaftspflege befindlichen Kindern abgelehnt hat. Insbesondere entspräche auch eine gleichzeitige Anrechnung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehungszeiten bei mehreren Versicherten, hier der Klägerin und der leiblichen Kindesmutter des K, nicht dem in § 56 Abs 2 Sätze 2 und 5 SGB VI zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen (vgl BT-Drucks 10/2677, S. 29: „Für denselben Zeitraum der Erziehung ist nur ein Elternteil versichert.“). |
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| | Die Revision wird zugelassen. |
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