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| | Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellten Grades der Behinderung (GdB). |
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| | Die am … 1978 geborene, als Kassiererin beschäftigte Klägerin italienischer Staatsangehörigkeit beantragte wegen einer nach der Geburt ihres 2. Kindes erlittenen Brustkrebserkrankung am 22.12.2005 bei dem Beklagten die Feststellung des GdB. Wie sich aus dem Arztbrief des Paracelsus-Krankenhauses R. vom 10.01.2006 ergibt, war im Dezember 2005 ein Mamma-Carcinom rechtsseitig gesichert und am 09.12.2005 eine brusterhaltende axilläre Lymphonodektomie mit Nachresektion am 16.12.2005 durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf gestaltete sich afebril (fieberlos) und komplikationslos, die Wunde heilte per primam, die Armbeweglichkeit war gut, sodass die Klägerin bereits am 21.12.2005 aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. |
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| | Die Versorgungsärztin O. bewertete die Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung) mit einem GdB von 60. Mit Bescheid vom 24.03.2006 stellte der Beklagte daraufhin fest, dass der GdB 60 seit 22.12.2005 beträgt. Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, zweimal operiert worden zu sein und noch heute mit dem rechten Arm enorme Einschränkungen zu haben, die ihr sehr viel Schmerzen bereiteten. Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2006 zurück. |
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| | Von Amts wegen leitete der Beklagte am 25.11.2010 eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Im Befundbericht des Radiologen Dr. E. vom 17.12.2010 wurde eine geringe Mammafibrose beidseits, konstante Strahlenfibrose rechts sowie kein Anhalt für ein Rezidiv oder axilläre Lymphknotenmetastase rechts oder ein Malignom links angegeben. Der Versorgungsarzt Dr. S. berücksichtigte den Teilverlust der rechten Brust und die Lymphstauung des rechten Armes mit einem GdB von 20. Mit Schreiben vom 21.01.2011 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Herabstufung des GdB auf 20 binnen eines Monats Stellung zu nehmen. |
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| | Nachdem die Klägerin sich hierzu nicht geäußert hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2011 den Bescheid vom 24.03.2006 auf und stellte fest, dass der GdB ab 10.03.2011 nur noch 20 betrage. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da sich ihr Zustand in den letzten fünf Jahren nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. |
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| | Nach Aufforderung durch den Beklagten legte sie das ärztliche Attest des Allgemeinmediziners Dr. K. D. vom 06.04.2011 vor. Hierin führte dieser aus, die Klägerin leide durch die Entfernung der Lymphknoten unter einem chronischen Lymphödem, das zu Bewegungseinschränkungen des rechten Armes und Schmerzen, besonders bei Bewegung, führe. Die zweimal wöchentlich erfolgende Lymphdrainage und Massagetechnik ermögliche nur eine Linderung der Beschwerden. In den letzten achtzehn Monaten seien die Schmerzen schlimmer geworden, sodass sie täglich zusätzlich Schmerz- und Schlaftabletten nehme (Tilidin und Zopiclon). Die Dipl. Physiotherapeutin W. schilderte in ihrem Therapiebericht vom 28.03.2011, die Klägerin seit Dezember 2008 zweimal pro Woche palliativ zu behandeln. Eine Schmerzlinderung sei nur temporär möglich. Die üblichen Haushaltstätigkeiten verursachten bei der Klägerin Schmerzen, die sich aus Lymphabflussstörungen, Ödemen sowie biomechanischen Pathologien ergäben. Eine Beeinträchtigung des scapulo-thorakalen Gleitlagers sowie fasiziale Vernarbungen/Verklebungen limitierten den schmerzfreien Bewegungsablauf in Elevation und Abduktion. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem der Versorgungsarzt Dr. H. in den vorgelegten Befunden keine ändernden Aspekte für die bisherige Stellungnahme gesehen hatte. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 31.05.2011 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, auf die bereits vorgelegten Schreiben Bezug genommen und ergänzend den Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. W. vom 30.10.2008, wo sie sich vom 05. bis 17.10.2008 zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung in stationärer Behandlung befunden hatte, übersandt (Mamma-Carcinom rechts, schweres Fatigue-Syndrom, schwere Polyneuropathien an den Händen beidseits, erhebliche Schulterläsion rechts, sekundäres Armlymphödem I. Grades rechts). |
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| | Das SG hat Dipl. Physiotherapeutin W., Dr. K. D. und die Frauenärztin Dr. V. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dipl.-Physiotherapeutin W. hat in ihrem Schreiben vom 08.08.2011 im Wesentlichen die in ihrem Therapiebericht vom 28.03.2011 gemachten Angaben wiederholt und ergänzend ausgeführt, sich weder zum Schweregrad der Funktionsbeeinträchtigungen noch zum GdB äußern zu können. Dr. K. D. hat mitgeteilt, die Klägerin seit 17.06.2004 zu behandeln, ein Lymphödem bei Zustand nach Brustkrebs diagnostiziert zu haben und die hierdurch bedingte Funktionsbeeinträchtigung als schwer einzustufen. Einen GdB vermochte auch er nicht einzuschätzen. Dr. V. hat angegeben, die Klägerin zuletzt am 24.11.2011 untersucht zu haben. Es sei wegen geschwollenen Fingern und geschwollenem rechten Arm und dadurch bedingten Schmerzen am 15.12.2006 mit Lymphdrainage begonnen worden, die die Klägerin regelmäßig mit Erfolg durchführen lasse. Es bestehe unter Therapie weiterhin ein leichtes Lymphödem des rechten Armes mit mittlerer Funktionsbeeinträchtigung. Solange die Klägerin weiterhin regelmäßig an der Lymphdrainage teilnehme, seien die Beschwerden für sie gering. |
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| | Mit Schreiben vom 08.02.2012 hat die Klägerin vortragen lassen, sie leide seit einem viertel Jahr unter einer ausgeprägten Depression, wegen der sie sich nunmehr in psychologischer Behandlung bei Dipl.-Psych. H. befinde. Hierauf hat das SG auch Dipl.-Psych. H. als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen, der in seinem Schreiben vom 14.03.2012 ausgeführt hat, die Klägerin sei bisher zu drei probatorischen Sitzungen am 18.01., 01.02. und 07.03.2012 erschienen. Sie habe über massive depressive Verstimmungen geklagt, die sie u. a. auf die bis heute persistierenden Nachwirkungen ihrer Brustkrebserkrankung zurückführe. Im Laufe der letzten Monate hätten sich vor allem psychische Probleme ihres Ehemannes und familiäre Probleme negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt. Bei ihrem Mann sei es zu einem Nervenzusammenbruch an seiner Arbeitsstelle im Juli letzten Jahres gekommen mit anschließendem stationären Klinikaufenthalt aufgrund von schweren Depressionen, panikartigen Ängsten und latenten Suizidgedanken. Die Krankheit ihres Ehemannes belaste sie schwer, sie sorge sich zunehmend um die Zukunft sowie die finanzielle Integrität der Familie. Ihr Schwiegervater habe im Laufe der letzten zwei Jahre zwei Herzinfarkte erlitten und am 05.03.2012 sei es zu einem Suizidversuch der Schwiegermutter gekommen. Dipl.-Psych. H. hat eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwer ohne psychotische Symptome sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert. |
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| | In einem ärztlichen Attest vom 15.03.2012 hat Dr. K. D. mitgeteilt, die Klägerin leide seit 6 Monaten an Migräne, chronischen Spannungskopfschmerzen, chronischem Husten, chronischem Schwindel, einem Lymphödem und Schmerzen rechter Arm bei Zustand nach Brustkrebs sowie einer seelischen Krise. |
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| | In einer weiteren schriftlichen Zeugenaussage vom 31.07.2012 hat Dipl.-Psych. H. von nunmehr fünf probatorischen und fünf psychotherapeutischen Sitzungen berichtet und im Übrigen die im Schreiben vom 14.03.2012 gemachten Ausführungen nochmals wiederholt. |
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| | Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. hat als sachverständiger Zeuge mit Schreiben vom 25.10.2012 ausgeführt, Praxisnachfolger von Dr. K. D. zu sein. Er hat die Kopfschmerzen als mittel- bis schwergradig, den chronischen Reizhusten als leicht- bis mittelgradig, den chronischen Schwankschwindel als mittelgradig, die depressive Störung als mittelgradig, die chronische Schlafstörung als mittelgradig, das Lymphödem rechter Arm als mittelgradig sowie die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Hüfte als mittelgradig eingeschätzt. |
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| | Auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. hat der Beklagte angeboten, vergleichsweise den GdB mit 40 ab 18.01.2012 festzustellen. Die Klägerin hat dieses Angebot nicht angenommen und mit Schreiben vom 18.01.2013 darauf hingewiesen, seit 25.07.2008 dauerhaft eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beziehen. |
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| | Mit Urteil vom 07.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass sich entgegen den Ausführungen der Versorgungsärztin Dr. K. weder aus der Auskunft des Dr. (gemeint: Dipl.-Psych.) H. noch aus der des Dr. A. objektivierbare Befunde entnehmen ließen, die einen GdB von 30 für eine Depression rechtfertigen könnten. Dr. A. habe die von ihm erhobene Diagnose einer depressiven Störung nicht begründet und Dipl.-Psych. H. komme allein aufgrund der Angaben der Klägerin zu der Diagnose von immer wieder schweren auftretenden Depressionen. |
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| | Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.08.2013 zugestellte Urteil des SG am 05.09.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und auf die eingeholten medizinischen Auskünfte Bezug genommen. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2011 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Der Senat hat Dipl.-Psych. H. nochmals als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. Dieser hat in seinem Schreiben vom 12.11.2013 ausgeführt, es hätten bis zum Juni 2012 probatorische Sitzungen und anamnestische Erhebungen stattgefunden, seit Anfang Juli 2012 befinde sich die Klägerin bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Die Klägerin habe angegeben, ihr Psychiater habe ihr Seroquel, „Bromatazin“ (gemeint wohl: Promethazin) und Paroxetin verordnet. Aufgrund anamnestischer Erhebungen ihrer Alltagsstruktur habe sie große Probleme, morgens aufzustehen und den alltäglich notwendigen Aktivitäten nachzukommen. Sie sei antriebslos, leide unter großer Erschöpfung und neige zu ausgeprägten Phasen von Grübeln. Der Klägerin würde es aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht gelingen, die Familie und ihren psychisch angeschlagenen Ehemann zu versorgen. Sie sei im Gegenteil auf tatkräftige Unterstützung und auf die ständige Hilfe ihres Mannes angewiesen, der viele Aufgaben im Haushalt übernehme. Auch ihre Schwiegermutter und die Schwester des Ehemannes besuchten die Familie mehrmals pro Woche, blieben über Nacht und würden bei der Haushaltsführung helfen. |
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| | Dr. W. hat in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme die Depression und das Kopfschmerzsyndrom mit einem Teil-GdB von 30, den Teilverlust der rechten Brust und die Lymphstauung des rechten Armes mit einem Teil-GdB von 20 und den Gesamt-GdB mit 40 bewertet. Der Beklagte hat hierauf nochmals angeboten, im Vergleichswege den GdB mit 40 ab 18.01.2012 festzustellen. Die Klägerin hat auch diesem Vergleichsangebot nicht zugestimmt. |
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| | Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand am 27.11.2013 erörtert. Hinsichtlich der hier gemachten Angaben der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2013 verwiesen. |
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| | Der Senat hat anschließend Dr. A. und Dr. L. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dr. A. hat ausgeführt, der Klägerin sei seit dem 10.05.2010 Tilidin comp, initial in der Dosierung 50/4 mg verordnet worden, die Dosis sei auf 100/8 mg am 23.01.2013 gesteigert worden, die Verträglichkeit sei gut. Die Klägerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom in Form von Kopfschmerzen, eines chronischen Wirbelsäulensyndroms sowie chronischer Hüftschmerzen links. Im Übrigen verweise er auf die in seinem Schreiben vom 25.10.2012 angegebenen Schmerzstörungen. Dr. L. hat mit Schreiben vom 04.12.2013 berichtet, die Klägerin befinde sich seit dem 19.03.2012 in seiner ambulanten Behandlung. Die Carcinomerkrankung habe in der Folgezeit zu einer mittelgradig bis schwer ausgeprägten depressiven Entwicklung verbunden mit starken Ängsten geführt. Erschwerend und verstärkend auf die Depression wirke sich aus, dass der Ehemann im Jahre 2011 ebenfalls an einer schweren Depression erkrankt sei, von der er sich nur sehr langsam erhole. Die Klägerin habe erhebliche Probleme, den Alltag zu bewältigen. Die allgemeine Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. Im Laufe der Behandlung sei keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin festzustellen gewesen. Im Vordergrund stehe die notwendige psychotherapeutische Behandlung. Von psychiatrischer Seite erfolgten in größeren Abständen stützende Gespräche sowie eine medikamentöse Behandlung zunächst mit Cipralex 10 mg, dann mit Venlafaxin 75 mg, Seroquel 100 mg sowie Promethazin Tropfen. Weder auf Cipralex noch auf Venlafaxin hätten sich die Depressionen gebessert. Dass die Klägerin auch Tilidin einnehme, sei ihm nicht bekannt gewesen. Bei der Klägerin bestünden aufgrund der ausgeprägten Depression mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten seien. |
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| | In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17.03.2014 hat Dr. R. darauf hingewiesen, dass die Auskunft von Dr. L. weder zur prämorbiden Krankheitsentwicklung noch zur Alltagsbewältigung oder zum bisherigen Behandlungsverlauf oder zum psychosozialen Umfeld ausreichend detaillierte Angaben enthalte. Auch die Auskunft des Dipl.-Psych. H. mache darüber keine Ausführungen. Dr A. beschreibe ein chronisches Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom und Hüftschmerzen links, weshalb er das Schmerzmittel in der Dosis erhöht habe. Weitergehende Details ließen sich auch seinem ärztlichen Bericht vom 25.12.2012 nicht entnehmen. Dr. L. habe hingegen berichtet, dass ihm die Schmerzmitteleinnahme von Tilidin nicht bekannt gewesen, vor dem Hintergrund der starken Schmerzen im rechten Arm aber verständlich sei. Dies erscheine alles in allem recht widersprüchlich. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen. |
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