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| | Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 (dazu 1.). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf (weitere) Leistungen in Höhe von 27,24 EUR für Heizkosten für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.11.2013 (dazu 2.). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). |
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| | Das Gericht konnte hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sind hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). |
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| | Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. |
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| | Diese Vorschrift gebietet folglich grundsätzlich eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten (vgl. Sächsisches LSG, B.v. 11.7.2006 - L 3 B 193/06 AS-ER - juris, Rn. 37). Berücksichtigt werden können gleichsam nur die tatsächlichen Heizkosten. Diese sind im vorliegenden Fall nicht bekannt. Insbesondere sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung in der Übersicht des Energieversorgers nicht speziell ausgewiesen. |
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| | Zu den Heizkosten gehören grundsätzlich (nur) diejenigen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte im jeweiligen Berechnungsmonat machen muss, um die von ihm bewohnten Räumlichkeiten zu erwärmen bzw. erwärmen zu können. Aufwendungen für Haushaltsenergie, die nicht auf Heizung entfallen, sind demgegenüber vom Regelbedarf des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst und mit der diesbezüglichen Leistung unabhängig von der tatsächlichen Höhe bereits abgegolten. Bei einer Elektroheizung kann der laufende Bedarf für die Heizung in Abgrenzung zum Bedarf für die sonstige Haushaltsenergie und die Energie für die Warmwasserbereitung dann unproblematisch ermittelt werden, wenn der Elektrizitätsversorger einen gesonderten Abschlag gerade für die von der Heizungsanlage verbrauchte Elektroenergie verlangt (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris, Rn. 18). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben: Im Fall des Klägers verlangt der Elektrizitätsversorger einen einheitlichen, undifferenzierten monatlichen Abschlag. Daraus geht kein bestimmter Anteil für Heizenergie hervor. Eine solche Differenzierung ist nach Auskunft des Versorgers auch nicht möglich, da der tatsächliche Verbrauch lediglich über einen Zähler abgelesen wird. Dabei unterscheidet der Zähler in Hochtarif (Tagstrom, HAT) und Niedertarif (Nachtstrom, NT). |
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| | Der Beklagte hat vorliegend den gesamten Verbrauch im Tarif NT dem Heizungsverbrauch zugeordnet und die kompletten Kosten im Verbrauch NT übernommen. |
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| | Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein solches Vorgehen jedoch rechtlich nicht haltbar. |
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| | Zwar dürfte der Stromverbrauch der Heizungsanlage schwerpunktmäßig in der Tarifzeit des NT und derjenige der übrigen Elektrogeräte schwerpunktmäßig in der Tarifzeit des HT stattfinden. Allerdings ist nicht gesichert, dass die Heizung nur in der NT-Tarifzeit betrieben wird - was schon deshalb nicht der Fall ist, da der Kläger nach seinen Angaben tagsüber ergänzend einen Heizlüfter einsetzt. Daneben ist überdies nicht ausgeschlossen, dass in der NT-Tarifzeit Strom in nicht völlig trivialem Umfang von anderen Elektrogeräten, wie etwa einer Waschmaschine, verbraucht wird (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris). Denn auf welchen Tarif der Verbrauch jeweils entfällt, bestimmt sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch der Heizungsanlage bzw. der übrigen Elektrogeräte, sondern allein danach, ob der Verbrauch in der dem jeweiligen Tarif zugeordneten Tarifzeit entfällt. |
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| | Von daher hält das Gericht im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenanteils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 2.3.2011 – L 2 SO 4920/09 – juris, Rn. 37; BSG, U.v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 3.1.2011 - L 5 AS 423/09 B ER - juris). Ein Vergleich der Stromkosten nach Umzug in eine andere Wohnung bzw. vor Umzug in die streitgegenständliche Wohnung scheidet aus, da der Kläger seit etwa neun Jahren in der Wohnung. Das Gericht zieht daher von dem Jahresverbrauch des Klägers i.H.v. 10.137 kWh im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08 - juris) einen Wert von 2.000 kWh für Haushaltsenergie ab, den der Kläger aus der vom Beklagten gewährten Regelleistung zu bestreiten hat (in Anlehnung an SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 - S 54 AS 1404/11 - juris). Das entspricht einem Anteil von 19,73 % des Jahresverbrauchs des Klägers. Bei dem Wert von 2.000 kWh handelt es sich nach Angaben der Portale www.verivox.de und www.strompreisentwicklung.net um den durchschnittlichen Jahresverbrauch eines 1-Personen-Haushaltes. |
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| | Bereinigt man den Gesamtjahresverbrauch von 10.137 kWh um den Haushaltsstrom in Höhe von 2.000 kWh ergibt sich ein Heizungsstrom i.H.v. 8.137 kWh. Die Verbrauchsanteil ins Verhältnis zu dem Gesamtstromverbrauch gesetzt errechnen sich ein prozentualer Anteil des Heizungsstroms von 80,27 % und ein Anteil von 19,73 % Haushaltsstrom am Gesamtstromverbrauch. |
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| | Folglich ergibt sich ein übernahmefähiger Betrag gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1.466,17 EUR. Dabei handelt es sich um den Anteil von 80,27 % von den als KdU übernahmefähigen Kosten: Der Verbrauch in Höhe von 1.327,09 EUR netto (= 1.579,24 EUR brutto) sowie die Kostenposition Stromsteuer in Höhe von 207,82 EUR netto (= 247,31 EUR brutto). Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig, da es sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler handelt, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist (vgl. SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 – S 54 AS 1404/11 ER – juris). |
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| | Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung: |
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| übernahmefähige Stromkosten: |
| | | abzgl. monatl. Vorausleistungen des Beklagten: |
| | | abzgl. Nachzahlung des Beklagten: |
| | | verbleibende übernahmefähige Heizkosten: |
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| | Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 nach § 22 Abs. 1 SGB II. |
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| | Zwar hat der Beklagte bereits über die errechneten übernahmefähigen Heizkosten hinaus Leistungen gewährt. Jedoch darf das Gericht nach § 123 SGG die bisherigen (Gerichts- oder Verwaltungs-) Entscheidungen nicht zum (weiteren) Nachteil des Klägers abändern und somit seine Beschwer noch vergrößern(sogenanntes Verböserungsverbot; vgl. Dr. Tilman Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, § 123, Rn. 5). Demnach war die Klage insoweit lediglich abzuweisen. |
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| | Der Kläger kann seinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Stromnachzahlung auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II stützen, da keine vergleichbare Notlage vorliegt. Zwar ist anerkannt, dass die faktische Unbewohnbarkeit einer Unterkunft infolge der Sperrung der Energie bzw. der Wasserzufuhr dem Verlust der Wohnung gleichkommt (vgl. Piepenstock, in: juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 248 m.w.N.). Allerdings sind vorliegend keine Anhaltspunkte dargetan, wonach mit einer Sperrung der Energie zu rechnen ist. |
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| | Überdies ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Heizkosten bereits nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. |
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| | Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer bzw. höherer Leistungen für die Abschlagszahlungen für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 für die Heizkosten. Der streitgegenständliche Zeitraum ist bis zum 30.11.2013 begrenzt, da der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen lediglich bis zum 30.11.2013 Leistungen bewilligt hat. Eine Gewährung von höheren Leistungen für Heizkosten aufgrund der neuen Abschlagszahlungen ist frühestens ab dem 01.06.2013 denkbar, da der Energieversorger erstmals am 08.06.2013 den höheren Abschlagsbetrag geltend gemacht hat. |
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| | Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen (s.o.). Wie dargelegt, erfolgt lediglich die Übernahme tatsächlicher Heizkosten. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Kosten ist auch zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Heizkosten eine Schätzung angezeigt. Im Ergebnis hat der Beklagte 80,27 % der Abschlagszahlungen für Strom zu übernehmen, mithin 138,94 EUR monatlich bzw. 833,64 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.06.2013 bis 30.11.2013. Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 806,40 EUR für Heizkosten an den Kläger geleistet (134,40 EUR x 6 Monate). Folglich steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen (Rest-)Anspruch in Höhe von 27,24 EUR zu. |
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| | Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig. Der Streitgegenstand betrifft keinen Geldwert in Höhe von 750,-- EUR oder mehr. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. |
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