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| | Streitig ist für die Kalenderjahre 2009 und 2010 (Streitjahre), |
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| ob die Tanzkurse nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG wenigstens dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. |
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| | Der Kläger ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Der Beklagte hat den Kläger mit Freistellungsbescheiden vom 18. Februar 2011 und vom 21. September 2011 für die Streitjahre als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) anerkannt. |
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| | Der Kläger betreibt auch eine Abteilung „Tanzen“. Diese trat im Mai 2011 dem Tanzsportverband Baden-Württemberg als Mitglied bei. Die Abteilung bietet ihren Mitgliedern, aber auch Dritten in der örtlichen Gemeindehalle Kurse an „für alle, die |
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| Kenntnisse auffrischen, |
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| regelmäßig das Tanzbein schwingen wollen“, |
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| | und zwar „unter Anleitung engagierter Tanz-Trainer ... in zwei Kursen (Fortgeschrittene, geübte Fortgeschrittene) die üblichen Standard- und Lateinamerikanischen Tänze sowie Discofox“ ( Unter www….) |
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| | Bei Wettbewerben oder Meisterschaften, die zu den einzelnen Tänzen angeboten werden, treten weder seine Mitglieder noch die anderen Teilnehmer der Kurse an. Tanzlehrerinnen oder Tanzlehrer, die mit Erfolg etwa |
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| eine der von dem ADTV „anerkannten Ausbildungsschulen“ besucht und die „Abschlussprüfung“ bestanden hätten, die „zum eigenständigen Unterricht als qualifizierte/-r ADTV-Tanzlehrer/-in“ berechtigen würde (Vgl. unter http://www.adtv.de/tla.html, zuletzt eingesehen am 20. April 2015)., oder |
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| die Ausbildung der „Deutsche(n) Tanzlehrer- & HipHop-Tanzlehrer Organisation (DTHO)“ zum „DTHO Tanzlehrer“ (Vgl. unter www.dtho.de, zuletzt eingesehen am 20. April 2015) bewältigt hätten, |
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| | beschäftigte der Kläger in den Streitjahren allerdings nicht. In den Streitjahren fanden die Kurse sonntags statt. Mit diesen Kursen vereinnahmte der Kläger: |
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| | Diese Beträge unterwarf der Kläger in seinen Steueranmeldungen für die Streitjahre lediglich dem ermäßigten Steuersatz - ggf. von Rundungsunterschieden abgesehen - wie folgt: |
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| | Mit Bescheiden vom 22. Februar und vom 22. September 2011 (für 2009 bzw. 2010) vertrat der Beklagte jedoch die Ansicht, die Steuer auf die Einnahmen aus den Tanzkursen des Klägers sei mit dem Regelsteuersatz zu errechnen. |
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| | Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. |
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| | Diesen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2012 als unbegründet zurück. Dabei ging er davon aus, dass |
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| die Kurse jeweils einen Umfang von insgesamt 15 Stunden gehabt hätten und |
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| die Mitglieder des Klägers für die Teilnahme an einem Kurs (über ihren allgemeinen Mitgliedsbeitrag hinaus) einen Betrag von 30 Euro zu entrichten hatten, |
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| Dritte hingegen einen Betrag in Höhe von 50 Euro. |
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| | Sodann führte er im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 2006 V R 53/04 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2007, 16) aus, die streitigen Leistungen des Klägers seien weder als Sportunterricht im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei noch im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt. Der Kläger habe seine Leistungen insoweit vielmehr im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG) erbracht. |
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| | Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. |
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| Der Kläger beantragt, die Bescheide über Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2009 vom 22. Februar 2011 in der Gestalt des Bescheids vom 14. März 2011 und für das Kalenderjahr 2010 vom 22. September 2011 - jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2012 - zu ändern und die Einnahmen aus „Tanzkurs“ für 2009 in Höhe von 1.885,00 Euro zuzüglich 132,00 Euro und für 2010 in Höhe von 3.148,32 Euro zuzüglich 220,38 Euro als steuerfrei zu behandeln. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 17. April 2015 erörtert. |
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