| | |
| |
| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist statthaft, zulässig und begründet. |
|
| | Statthafte Klageart ist neben der Anfechtungsklage die Feststellungsklage gemäß § 55 SGG, gerichtet auf die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ab 01.11.2010 (vgl LSG Baden-Württemberg 07.05.2014, L 4 KR 4717/12, NZS 2014, 699). Die Versicherungspflicht tritt unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes ein, so dass die Feststellungsklage zulässig ist (BSG 21.12.2011, B 12 KR 13/10 R, SozR 4-2500 § 5 Nr 15). |
|
| |
| | Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der seit 01.04.2007 gültigen Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes - (GKV-WSG) vom 26.03.2007, BGBl I, 378, sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und |
|
| a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. |
|
| |
| | Die Voraussetzungen des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V und damit der Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V liegen hier vor. Denn die Klägerin war im November 2010 Empfängerin laufender Leistungen der Beigeladenen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen des Vierten Kapitels nach § 41 Abs 1 Nr 1, Abs 2 und § 19 Abs 2 SGB XII idF bis 31.12.2010, insbes Hilfebedürftigkeit und Überschreiten der Altersgrenze des § 41 Abs 2 SGB XII haben im Jahr 2010 durchgehend vorgelegen. Neben der russischen Rente hatte die Klägerin keine sonstigen Einkünfte. Die Rente (monatlich unter 300 EUR) hat durchgehend nicht ausgereicht, den monatlichen Bedarf in Höhe von rund 830 EUR zu decken. |
|
| | Der Senat stützt seine Auffassung auf zwei Erwägungen. Nach dem Faktizitätsprinzip kann zum einen eine – wie vorliegend – rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung von vorneherein nicht zu einem Unterbrechen des „laufenden“ Leistungsbezugs führen. Nur eine in die Zukunft gerichtete Unterbrechung kann über § 5 Abs 8a S 2 SGB V zu einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V führen. Zum anderen kann nur eine rechtmäßige Leistungsunterbrechung die genannte Wirkung zeitigen. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. |
|
| | Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung hat nicht zu einem Entstehen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V geführt, da die Klägerin im November 2010 Empfänger „laufender“ Leistungen der Beigeladenen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII war. Hieran ändert die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung durch die Beigeladene nichts. Die Beigeladene kann dadurch nicht rückwirkend ein Versicherungsverhältnis für vergangene Zeiträume begründen. Der Gesetzeswortlaut –„laufende“ Leistungen – zeigt, dass es insoweit auf den faktischen Leistungsbezug ankommt. Zutreffend haben nach Auffassung des Senats die Beklagten bereits vor dem SG darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Absicherung im Krankheitsfall nicht von einer Unterbrechung des Leistungsbezuges iS des § 5 Abs 8a Satz 3 SGB V gesprochen werden kann, denn die Absicherung der Klägerin im Krankheitsfall ist während des Monats November 2010 über den zu diesem Zeitpunkt tatsächlich laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen unmittelbar sichergestellt gewesen (vgl BSG 27.01.2010, B 12 KR 2/09 R, SozR 4-2500 § 5 Nr 10 Rn 16, in dem darauf hingewiesen wird, dass Empfänger von laufenden Leistungen einen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall nach § 48 SGB XII iVm § 264 Abs 2 SGB V haben). In dieses Rechtsverhältnis kann die Beigeladene rückwirkend nicht dergestalt eingreifen, dass ein Versicherungsverhältnis nach dem SGB V entsteht (vgl zum Nichtentstehen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bei rückwirkender Aufhebung eines privaten Krankenversicherungsvertrags Senatsbeschluss vom 18.05.2015, juris). Für diese Auslegung spricht auch die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Intention des Gesetzgebers. Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks 16/3100, S 94) ua diejenigen nicht gesetzlich oder privat versicherten Personen, die keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit gemäß § 264 SGB V haben; dies war aber bei der Klägerin im November 2010 der Fall. Nicht in Widerspruch zu der hier vorgenommenen Auslegung betreffend eine rückwirkende Leistungsaufhebung stehen die Ausführungen des BSG zu Auswirkungen der Leistungsbewilligung durch den Grundsicherungsträger (BSG 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107, 26, SozR 4-2500 § 5 Nr 12). |
|
| | Die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch die Beigeladene für den Monat November 2010 mit Bescheid vom 20.12.2010 war überdies rechtswidrig und kann auch insoweit nicht zu einem Eingreifen von § 5 Abs 8a S 3 SGB V führen. Nach dieser Vorschrift kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, wenn der Bezug der Grundsicherungsleistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Nur rechtmäßiges bzw in rechtmäßiger Weise herbeigeführtes „Unterbrechen“ (für die Zukunft) kann nach Sinn und Zweck der Regelung gemeint sein. |
|
| | Der Senat hat bereits entschieden, dass bei Bestehen eines laufenden Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII die rechtswidrige Nichtzahlung dieser Leistungen nicht zu einer Verschiebung des Versicherungsverhältnisses in das SGB V und das Entstehen von Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V führt (Senatsurteil vom 26.01.2010, L 11 KR 2274/09 juris Rn 34). Entsprechend liegt ein Unterbrechen des „Empfangs“ von Grundsicherungsleistungen iS des § 5 Abs 8a S 3 nicht vor, wenn der SGB XII-Träger in rechtswidriger Weise eine Beendigung des Leistungsbezugs herbeiführt, um einige Zeit später einen neuen Leistungsbeginn festzusetzen, obgleich durchgehend ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestanden hat. Dies folgt aus der Gesetzessystematik und dem Zweck der Vorschrift. Auch vom Wortlaut der Norm ist diese Auslegung gedeckt, denn der Gesetzgeber darf von rechtmäßigem Verwaltungshandeln ausgehen und muss keine gesonderten Regelungen zu rechtswidrigen Aufhebungsbescheiden oder Umgehungstatbeständen treffen. |
|
| | Maßgeblich ist zunächst für den die Auffang-Versicherungspflicht ausschließenden „Empfang“ laufender Leistungen iS von § 5 Abs 8a S 2 SGB V der vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt zuerkannte Beginn des Leistungsanspruchs (vorliegend der Bewilligungsbescheid vom 30.09.2010); nicht entscheidend ist, ob solche Leistungen - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - tatsächlich bezogen werden, sondern ob sie - in diesem Zeitpunkt - beansprucht werden können (zum Ganzen eingehend: BSG 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107, 26, SozR 4-2500 § 5 Nr 12 Rn 17). Der Sozialhilfeträger ist an den Bewilligungsbescheid gebunden. Eine Aufhebung dieses Verwaltungsakts ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X möglich. Hieran fehlte es vorliegend. |
|
| | Eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X, auf den sich die Beigeladene bezogen hat, ist nicht eingetreten, denn die Klägerin hatte die laufende Rente schon seit Jahren bezogen. Ob eine Umdeutung nach § 45 SGB X möglich wäre, kann offenbleiben, denn eine wegen erzielten laufenden Einkommens etwaige teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Bewilligungsbescheids vom 30.09.2010 hätte gleichfalls nicht zu einem Wegfall der Grundsicherungsleistungen geführt. Die russische Rente wäre auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen gewesen, wie es die Beigeladene auch in der Folge ab dem 01.01.2011 getan hat. |
|
| | Die Klägerin hatte auch in der Zeit vom 01.11.-30.11.2010 Anspruch auf laufende Leistungen der Grundsicherung. Ihr stand für den Monat November 2010 die monatliche russische Rente zu, die jedoch nicht ausgereicht hat, den Bedarf zu decken. Es wird nicht verkannt, dass aufgrund der Nachzahlung der Rente für mehrere Monate im November 2010 (Bl 333 Verwaltungsakte) unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips im Monat November 2010 der Bedarf für Monat diesen an sich gedeckt gewesen wäre, jedoch war eine monatliche Aufteilung und entsprechende Einkommensanrechnung angezeigt. Der Einsatz des eigenen Einkommens bei der Berechnung von Sozialhilfe wird im Einzelnen durch die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (bis 31.12.2004 Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.11.1962, BGBl I, 692) geregelt (DV zu § 82 SGB XII; zuletzt geändert durch Art 8 Nr 1 des Gesetzes v 21.12.2015, BGBl I 2557 mWv 01.01.2016, vorliegend anwendbar in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung des Art 11 Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005, BGBl I, 818). Abweichend von dem Grundsatz, dass auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen ist, bestimmt § 8 Abs 1 S 1 DV zu § 82 SGB XII, dass andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 DV zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte, zu denen auch Renten gehören (§§ 8 Abs 1 Satz 2 DV zu § 82 SGB XII, 19 Abs 1 Nr 2 Einkommensteuergesetz; vgl Schmidt in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 8 DV zu § 82 SGB XII Rn 7), wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen sind. § 3 Abs 3 Satz 2 und 3 DV zu § 82 SGB XII gilt nach § 8 Abs 1 S 3 DV zu § 82 SGB XII entsprechend. Nach § 3 Abs 3 Satz 2 DV zu § 82 SGB XII sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 2 gilt auch für Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden (§ 3 Abs 3 Satz 3 DV zu § 82 SGB XII). Eine solche Anrechnungsweise mit angemessener Verteilung auf mehrere Monate ist vorliegend geboten gewesen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um eine einmalige (Renten-)Leistung, sondern hauptsächlich um eine Altersrente handelt, die von der Klägerin laufend beansprucht werden kann und nur wegen bürokratischer Hindernisse mehrmals jährlich in größeren Teilbeträgen ausbezahlt wird. Ab Januar 2011 hat die Beigeladene die vierteljährlichen Zahlungen dann auch auf die Monate umgelegt (Bescheid vom 04.04.2011, Bl 405 Verwaltungsakte der Beigeladenen). Weshalb die Rentennachzahlung im November 2010 von der Beigeladenen anders angerechnet wurde, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Insoweit ist das Vorgehen der Beigeladenen auch widersprüchlich und kann der Beklagten ebenso wenig entgegengehalten werden, wie die Zufälligkeit der Nachzahlung durch den russischen Rentenversicherungsträger entscheidend für die Frage sein, ob die Auffangversicherungspflicht begründet wird (LSG Baden-Württemberg 07.05.2014, L 4 KR 4717/12, NZS 2014, 699). |
|
| | Diese Auslegung von § 5 Abs 8a S 2 und 3 steht im Einklang mit den Gesetzesmotiven: |
|
| | Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung im Entwurf des GKV-WSG zu § 5 Abs 8a S 1 und 2 lautet (BT-Drs 16/3100, S 95): |
|
| | „Satz 1 regelt die Subsidiarität der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 gegenüber den anderen Absicherungen im Krankheitsfall nach dem SGB V. Mit der Regelung in Satz 2 wird erreicht, dass der Sozialhilfeträger weiterhin für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches oder von laufenden Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig bleibt.“ |
|
| | Die Einfügung des Satzes 3 des § 5 Abs 8a SGB V ist erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Länderkammer erfolgt und wie folgt begründet worden (BT-Drs 16/3950, S 8): |
|
| | „Es bedarf Regelungen, die bei der angedachten Versicherungspflichtlösung eine Kostenverschiebung durch die Sozialhilfeträger verhindern und eine Gleichbehandlung der Versicherten – unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft im Rahmen der freiwilligen Versicherung oder der neuen Versicherungspflicht geführt wird – für Zeiten des sog. nachgehenden Leistungsanspruchs sicherstellen. |
|
| | Ausgeschlossen werden muss, dass eine (unter Umständen „gesteuerte“) Unterbrechung des Sozialhilfeleistungsbezugs eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 eintreten lässt, die dann bei einem erneuten Einsetzen der Sozialhilfeleistungen bestehen bleibt. Das könnte dadurch erreicht werden, dass kurzzeitige Unterbrechungen des Leistungsbezugs die Vorrangregelung des § 5 Abs. 8a Satz 2 nicht aushebeln. Als kurzzeitiger Unterbrechungszeitraum wäre ein Zeitraum von bis zu einem Monat zu definieren.“ |
|
| | Mit Bezug auf die Gesetzesmaterialien hat auch das BSG, dem der Senat folgt, ausgeführt, dass maßgeblich die „Inhaberschaft eines Anspruchs“ ist (BSG 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107, 26, SozR 4-2500 § 5 Nr 12 Rn 17; vgl auch Senatsurteil v 26.01.2010, L 11 KR 2274/09, juris Rn 34). § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V steht im thematischen Zusammenhang mit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, den er, soweit eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall über Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt, tatbestandlich konkretisiert. Soweit es um das gegenwärtige „Fehlen“ (vgl BT-Drucks 16/3100 S 94) einer anderweitigen Absicherung geht, wird dieses dort als Abwesenheit eines „Anspruchs“ definiert. Mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sollte die Leistungsverantwortung für den Krankheitsfall nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschoben werden (BSG 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107, 26, SozR 4-2500 § 5 Nr 12 Rn 24; LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2011, L 12 SO 60/09, KHE 2011/172; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V Rn 104a, Stand 12/2015). |
|
| | Soweit geltend gemacht wird, der Gesetzgeber hätte für den Fall einer Umgehungsabsicht gesonderte Regelungen treffen müssen, weshalb eine an Systematik und Telos orientierte Auslegung gegen den „eindeutigen Wortlaut der Vorschrift“ nicht möglich sei (SG Oldenburg 08.09.2011, S 61 KR 151/11, ASR 2012, 61, juris Rn 25), folgt der Senat dem nicht. Der Gesetzgeber darf jedenfalls bei Behörden von rechtmäßigem Verwaltungshandeln ausgehen und muss nicht jeden denkbaren Fall der Gesetzesumgehung vorhersehen und gesondert regeln. Dass die vorgefundene Auslegung mit dem Wortlaut vereinbar ist, indem „unterbrochen“ iS des § 5 Abs 8a S 3 SGB V nicht jedwedes Unterbrechen sondern rechtmäßig herbeigeführtes Unterbrechen meint, ist bereits oben dargelegt worden. |
|
| | Nicht in Widerspruch sieht sich der Senat zur Rechtsprechung des BSG in Fallgestaltungen, in denen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Tatbestandswirkung von Alg-II-Bewilligungsbescheiden ohne eigenes Prüfungsrecht hinzunehmen haben (vgl BSG 24.06.2008, B 12 KR 29/07 R, SozR 4-2500 § 9 Nr 3). Vorliegend geht es zum einen nicht um eine Bewilligung von Leistungen, sondern um eine rückwirkende Aufhebung einer Leistungsbewilligung, die – wie aufgezeigt - weder in ein faktisches Rechtsverhältnis nach § 264 SGB V eingreifen noch der Beigeladenen „Handlungsspielräume“ eröffnen soll. Zum anderen hat das BSG die Hinnahme einer Tatbestandswirkung wieder eingeschränkt, wenn sich aus dem Gesetz ergibt, dass ein nicht anfechtungsberechtigter Dritt-Betroffener ausnahmsweise von der Tatbestandswirkung des anderen Sozialleistungsträgers befreit sein soll (BSG 24.06.2008, B 12 KR 29/07 R, SozR 4-2500 § 9 Nr 3 Rn 15). So liegen die Dinge vorliegend. Nach dem dargelegten Gesetzeszweck und der vom Senat vorgefundenen Auslegung des § 5 Abs 8a S 2 und 3 SGB V findet es im Gesetz nachvollziehbar Ausdruck, dass die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung von der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes des SGB XII-Trägers, der rechtwidrig rückwirkend eine „Unterbrechung“ des Leistungsbezugs iS des § 5 Abs 8a S 2 und 3 SGB V herbeiführen will, befreit sind. |
|
| |
| |
| | Die Revision wird zugelassen. |
|