| | I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bekl hat den Erlass der ESt und des Solidaritätszuschlags zu Recht abgelehnt. Ermessensfehler liegen insoweit nicht vor. Die Einziehung der Steuer ist weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen unbillig im Sinne von § 227 AO. |
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| | Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Das Finanzgericht (FG) ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat(BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176). |
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| | 1. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung der Steuer den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Dies kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck haben. § 227 AO ermächtigt allerdings nicht zur Korrektur des Gesetzes. Der Erlass ist daher nur zulässig, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 X R 40/12, BStBl II 2016, 117 Rn. 24 m.w.N.). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 29/10, BStBl II 2013, 505 Rn. 21 m.w.N.). |
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| | Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nicht vor. |
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| | a) Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen (Geber) an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten (Empfänger) sind gemäß § 22 Nr. 1a EStG sonstige Einkünfte des Empfängers, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann der Geber die Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen, wenn er dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem FA erklärt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 bis 5 EStG). Antrag und Zustimmung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirken demnach rechtsgestaltend. Sie überführen die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und ändern so ihren Rechtscharakter. Ohne Antragstellung sind die Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG - vom Ausnahmefall des § 33a Abs. 1 EStG abgesehen - einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Durch die Antragstellung des Gebers und die Zustimmung des Empfängers werden die Unterhaltsleistungen einerseits beim Geber zu Sonderausgaben und andererseits beim Empfänger zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792). |
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| | Die Zustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Wirkung im Bereich des Abgabenrechts liegt, deren Voraussetzungen aber zivilrechtlicher Natur sind (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792). Der Geber hat - in der Regel - einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris). Der Empfänger hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der dadurch bedingten - insbesondere einkommensteuerrechtlichen - Nachteile, den er dem Zustimmungsverlangen des Gebers entgegenhalten kann (BGH-Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris; BT-Drs. 9/1772, S. 3). |
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| | Für die Argumentation der Klin spricht, dass das Zustimmungserfordernis im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Geber und Empfänger dem Schutz des in der Regel schutzbedürftigen, sozial schwächeren Empfängers dienen soll. Der Empfänger soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Geber z.B. auch davon abhängig machen dürfen, dass der Geber die beim Empfänger dadurch anfallenden Steuern übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 und vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; BT-Drs. 8/2201, S. 5; BT-Drs. 9/1772, S. 3). Die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1990 eingeführte Bindung des Empfängers an seine einmal erteilte Zustimmung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 4 und 5 EStG) hat allerdings zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses ursprünglich mit der Zustimmung verfolgten Ziels geführt. Der Empfänger trägt nunmehr das Risiko, dass der Geber die anfallenden Steuern auch tatsächlich erstattet bzw. zukünftig erstatten wird (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825). Stellt der Empfänger beispielsweise im Jahr 03 fest, dass der Geber die versprochene Erstattung der für das Jahr 01 beim Empfänger im Jahr 02 festgesetzten Steuer nicht leistet, dann ist nach der gesetzlichen Regelung ein Widerruf erst für das Jahr 04 zulässig. Für den Unterhaltsempfänger wird damit das eigentlich beabsichtigte Druckmittel entscheidend entwertet. Nunmehr ist er es, der notfalls auf dem Klagewege darum streiten muss, die steuerliche Mehrbelastung von dem durch das Realsplitting begünstigten Geber erstattet zu bekommen (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825). Diese Entscheidung samt Risikoverlagerung hat der Gesetzgeber jedoch bewusst getroffen und davon ausschließlich die gemäß § 894 Abs. 1 Zivilprozessordnung erzwungene Zustimmung ausgenommen (vgl. dazu BT-Drs. 11/5979, S. 39). Im Übrigen wirkte nach alter Rechtslage die Zustimmung des Gebers zwar nur für einen Veranlagungszeitraum, dennoch ging aber auch von ihr bereits eine Bindungswirkung dergestalt aus, dass auch sie nicht zurückgenommen werden konnte (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Diese Bindungswirkung widerspricht nach der Auffassung des BFH nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BStBl II 2000, 218 aE). |
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| | Davon abgesehen ist der Schutz des Empfängers steuerrechtlich seit je her nur durch das Zustimmungserfordernis als solches verwirklicht. Sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Geber und Empfänger ergeben sich darüber hinaus ausschließlich aus den zwischen ihnen bestehenden - vielfältigen - zivil- und familienrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. BT-Drs. 8/2118, S. 63; BT-Drs. 8/2201, S. 5). Daran hat das Zustimmungserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nichts geändert. So können sowohl der Geber einen bestehenden Anspruch auf Zustimmung gegen den Empfänger als auch der Empfänger einen bestehenden Ausgleichsanspruch gegen den Geber ausschließlich vor den Zivilgerichten durchsetzen (vgl. oben). Der Gesetzgeber hat insbesondere die Wirksamkeit der Zustimmung und die Besteuerung des Empfängers weder vom Bestehen noch von der tatsächlichen Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Geber abhängig gemacht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551 [juris-Rn. 14]; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21] sowie vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 465). Es muss deshalb bei der objektiven Geltung des Steuerrechts einerseits und dem subjektiven Rechtschutz gegen den Ehegatten ausschließlich durch das Zivilrecht andererseits verbleiben. Soweit der zivilrechtliche Schutz aufgrund der dortigen oder allgemeiner Regelungen und Wertungen (vermeintlich) an seine Grenzen stößt (vorliegend z.B. durch das Insolvenzrecht), kann und muss das durch das Steuerrecht weder hinterfragt noch korrigiert werden. Damit würden nicht nur die abgewogenen zivilrechtlichen (oder allgemeinen rechtlichen) Wertungen unterlaufen und das Steuerrecht überfrachtet, sondern würden auch FA und FG - auch im Erlassverfahren - überfordert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 17]), zumal schon die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geber vom Empfänger Erteilung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgesehenen Zustimmungserklärung beanspruchen kann, eine Gesamtwürdigung der gegenseitigen Leistungsbeziehung nach unterhaltsrechtlichen Kriterien erfordert, bei der Steuervorteile auf der einen und Steuernachteile auf der anderen Seite nur zwei von zahlreichen zu beachtenden Gesichtspunkten darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 15]). Nicht (völlig) zu Unrecht stellt der Bekl daher in Frage, ob vorliegend überhaupt ein Ausgleichsanspruch der Klin gegen ihren Ehemann bestand. Dies kann aber weder im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren noch im finanzgerichtlichen Verfahren geklärt werden (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 17]). Dem Empfänger obliegt es demnach nicht nur, selbst seinen Ausgleichsanspruch gegen den Geber vor den Zivilgerichten durchzusetzen, sondern er trägt nach den eindeutigen gesetzlichen Regelungen und Wertungen auch das endgültige Risiko der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21]; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 478; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192). Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Betroffenen einerseits ihr gemeinschaftliches Wahlrecht unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Unterhaltsrechts treffen und dabei die Belastungsverschiebungen in angemessener Weise ausgleichen (BT-Drs. 8/2201, S. 8) und andererseits ausreichenden Rechtsschutz durch das Zivilrecht und die Zivilgerichte erlangen können. Soweit der Bundesgerichtshof die Pflicht des Empfängers, dem Sonderausgabenabzug des Gebers zuzustimmen, für den Regelfall ausdrücklich nicht von der Stellung von Sicherheiten für den Nachteilsausgleichsanspruch abhängig macht (BGH-Urteil vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 22 ff.), kann und muss auch diese - in Abwägung der beiderseitigen Interessenlage und in Kenntnis möglicher Folgen getroffene - Wertscheidung des Zivilrechts im Bereich des Steuerrechts hingenommen werden. |
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| | Es entspricht darüber hinaus allgemeinen steuerrechtlichen Wertungen, dass der Steuerpflichtige, der frei entscheiden kann, ob und wie er ein Wahlrecht ausübt, selbst dafür verantwortlich ist, ob er die mit seiner Wahlrechtsausübung verfolgten Zwecke erreicht. Es gibt keinen Grund, dies bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen anders zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790). Auf die Begleitumstände und Motive, aufgrund derer die Zustimmung abgegeben wurde, kommt es daher nicht an: Ist die Zustimmung erteilt, so ist (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) der Sonderausgabenabzug zu gewähren, fehlt sie, so ist der Sonderausgabenabzug zu versagen (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022). Im Übrigen ist auch in anderen Fällen die Besteuerung nicht davon abhängig, ob der Steuerpflichtige einen ggf. bestehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch bezüglich der Steuerschuld durchsetzen kann oder nicht. Die Erfüllung der ESt-Schuld ist der Einkommensverwendung zuzurechnen und einkommensteuerrechtlich daher unbeachtlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb davon im Fall von Unterhaltsleistungen im Allgemeinen und im vorliegenden Fall im Besonderen aus Billigkeitsgründen abgewichen werden sollte. |
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| | Trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruch ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger auch deshalb nicht unbillig, weil seine Leistungsfähigkeit durch den Zufluss der Unterhaltsleistungen tatsächlich erhöht wurde. Der Gesetzgeber hätte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen unabhängig von der Zustimmung des Empfängers anordnen können (vgl. zum ursprünglichen Gesetzesentwurf BT-Drs. 8/2118. S. 5; vgl. auch Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rn. C11). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber - unterstellt, er habe die vorliegende Fallgestaltung nicht bedacht - den Fall in der Weise gesetzlich geregelt hätte, dass zwar der Sonderausgabenabzug beim Geber (wie vorliegend) unverändert bestehen bleibt, die Steuerpflicht des Empfängers aber entfällt. Das kann vielmehr ausgeschlossen werden, hätte es doch zur Folge, dass die Unterhaltsleistungen die Bemessungsgrundlage der ESt beim Geber zwar mindern, beim Empfänger aber nicht korrespondierend erhöhen, ein Teil der Einkünfte der Ehegatten (des Gebers) also endgültig nicht besteuert würden. Zweck der gesetzlichen Regelungen der § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 1a EStG ist jedoch allenfalls, den Nachteil aufgrund des Wegfalls des Splittingtarifs - zumindest teilweise - durch ein sog. Realsplittung auszugleichen (vgl. BT-Drs. 8/2118, S. 62; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 123. Ergänzungslieferung 2002, § 10 Rn. C9), nicht jedoch, einen Teil der Einkünfte steuerfrei zu stellen. Dies ginge weit über die Wirkungen des (normalen) Splittingtarifs hinaus. Aus § 268 AO, wonach ein zusammenveranlagter Ehegatte die Aufteilung der (Gesamt-)Steuerschuld verlangen kann, ergibt sich keine andere Wertung. § 268 AO betrifft lediglich die Steuererhebung. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs verweist § 270 AO auf das materielle Steuerrecht (inklusive der vorliegend relevanten §§ 10 und 22 EStG). |
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| | b) Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen, die bereits einem Billigkeitserlass entgegenstehen, beruht die mangelnde Durchsetzbarkeit der Ausgleichsforderung der Klin für die Streitjahre im vorliegenden Fall maßgeblich auf dem Umstand, dass die Klin - nach ihrem Vortrag - auf die Erklärung des Ehemannes vertraut hat, dieser werde von der Zustimmung nur im Jahr 2010 Gebrauch machen. Sie hat (schon) deshalb nicht zeitnah vom Ehemann Ausgleich (auch) für die Streitjahre verlangt. Hätte sie zeitnah Ausgleich verlangt, wäre sie mit ihrer Forderung, weil die Insolvenz erst im Jahr 2015 eintrat, nicht ausgefallen. Bekanntlich muss man sein Vertrauen dort suchen, wo man es gelassen hat. Das Vertrauen der Klin hat vorliegend aber allenfalls der Ehemann enttäuscht, nicht der Bekl bzw. der Fiskus. Die von der Klin unterzeichnete Anlage U war auch eindeutig, wie der Bekl zutreffend ausführt. Soweit sich das (Insolvenz-)Risiko des Weiteren durch Zeitablauf verwirklicht hat, kann auch das nicht zulasten des Fiskus gehen. Es obliegt allein der Klin, einen etwaig bestehenden Ausgleichsanspruch zeitnah durchzusetzen. Der Bekl kann darauf keinen Einfluss nehmen. Das durch Zeitablauf verwirklichte Risiko der Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs kann die Klin deshalb keinesfalls zulasten der Allgemeinheit auf den Fiskus abwälzen. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung durch Unkenntnis der Klin vom Bestehen des Ausgleichsanspruchs verursacht worden sein sollte; auch dieses Risiko trägt nach allgemeinen Wertungen die Klin. Das Zustimmungserfordernis in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG räumt dem Empfänger (nur) die Möglichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 15]) ein, die Zustimmung von einem zivilrechtlichen Ausgleich abhängig zu machen. Macht der Empfänger davon keinen (zeitnahen) Gebrauch, geht das zu seinen Lasten. |
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| | Entgegen des Vortrags der Klin war auch nicht, jedenfalls nicht allein, die „Fortwirkung“ der Zustimmungserklärung ursächlich für die eingetretene Situation der Klin. Es kann vielmehr unterstellt werden, dass die Klin, würde ihre Zustimmung nicht ohnehin für die Folgejahre gegolten haben, auch für die Streitjahre gesonderte Zustimmungserklärungen abgegeben hätte, denn die Insolvenz des Ehemannes trat, wie ausgeführt, erst im Jahr 2015 ein. Vorher konnte sie mit einem Ausgleich der Nachteile durch den - ausweislich der ESt-Bescheide zumindest augenscheinlich - vermögenden Ehemann rechnen und hätte auch das Familiengericht die Klin im Verweigerungsfalle noch in den Jahren 2013 und 2014 zur Erteilung der Zustimmung - ohne Sicherheitsleistung des Ehemannes (vgl. BGH-Urteil vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 22 ff.) - verurteilen müssen. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich, zumal die Eheleute aufgrund dieser Rechtslage noch im Jahr 2015 den gerichtlichen Vergleich schlossen. Im Übrigen hätte die Klin ihre im Jahr 2011 erteilte Zustimmung auch nach aktuell geltender Rechtslage noch bis zum Ablauf des Jahres 2011 mit Wirkung jedenfalls für das Streitjahr 2012 widerrufen können. Das hat sie jedoch nicht getan. |
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| | c) Nach alledem beruht der Ausfall der Klin mit ihrem Ausgleichsanspruch maßgeblich auf mangelnder Rechtsdurchsetzung gegen ihren Ehemann und enttäuschtem Vertrauen in ihren Ehemann. Einen Billigkeitserlass der Steuer zum Nachteil der Allgemeinheit rechtfertigt das nicht. Aber selbst wenn der Klin die Durchsetzung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs von Anfang an von Rechts wegen nicht möglich gewesen sein sollte, ist diese Wertentscheidung des Zivil- und Insolvenzrechts hinzunehmen und rechtfertigt ebenfalls keinen Billigkeitserlass. Die Erwägung des Bekl, das Risiko der Nichterfüllung ihres zivilrechtlichen Anspruchs trage die Klin, ist daher nicht zu beanstanden. |
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| | 2. Der Erlass gemäß § 227 AO aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen. Deshalb reicht für die Ablehnung eines Erlasses bereits die Verneinung einer der beiden Voraussetzungen aus. Da die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Billigkeitsmaßnahmen eine Ermessensentscheidung ist, können Gegenstand der richterlichen Kontrolle nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552 m.w.N.). |
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| | Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552 m.w.N.). Erlassbedürftigkeit liegt aber nicht vor, wenn der Steuerpflichtige unabhängig von einer Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlass hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285). |
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| | Die wirtschaftliche Notlage muss gerade durch die Steuerfestsetzung verursacht sein (BFH-Urteile vom 10. Mai 1972 II 57/64, BStBl II 1972, 649 und vom 22. April 1975 VII R 54/72, BStBl II 1975, 727; BFH-Beschluss vom 20. Februar 1990 IV B 94/89, BFH/NV 1991, 16). Deshalb setzt ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen - neben der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen - voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugutekommt (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285 und vom 8. August 2006 X B 31/06, juris Rn. 4). |
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| | Nach diesen Grundsätzen hat der Bekl den Erlass der ESt aus persönlichen Billigkeitsgründen zu Recht und ermessensfehlerfrei versagt, was die Klin wohl auch nicht (mehr) in Abrede stellt. Die Steueransprüche gegen die Klin sind nicht oder allenfalls in Höhe eines geringen monatlichen Betrags durchsetzbar. Soweit eine wirtschaftliche Notlage der Klin vorliegt, wurde diese auch nicht maßgeblich durch die fraglichen Steueransprüche des Bekl, sondern durch andere erhebliche Ansprüche Dritter verursacht. Der Bekl führt zutreffend aus, dass er nur einer von zahlreichen Gläubigern ist. Tatsächlich dürfte die Klin überschuldet und ein Insolvenzverfahren angezeigt sein, entgegen der Ausführungen der Klin aber nicht wegen der Ansprüche des Bekl, sondern maßgeblich wegen der übrigen Verbindlichkeiten der Klin. Dass die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten würden, hat die Klin weder vorgetragen noch ist das ersichtlich. Ein Erlass würde daher nicht der Klin, sondern ausschließlich den übrigen Gläubigern - ggf. durch eine höhere Quote in einem Insolvenzverfahren - zugutekommen. |
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| | Soweit die Klin den Sachverhalt insoweit im Klageverfahren gegenüber ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren durch die Benennung zusätzlicher Gläubiger weiter erhellt hat, kann das zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Zwar ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Es kann der Klin aber nicht zugutekommen, dass sie den Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ihren Gunsten nur verkürzt dargestellt hat. Davon abgesehen sind die Ermessenserwägungen des Bekl in der Einspruchsentscheidung auch davon unabhängig nicht zu beanstanden und kann der Bekl seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren noch ergänzen (§ 102 Satz 2 FGO). |
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| | Auf die Prüfung der Erlasswürdigkeit hat der Bekl zu Recht verzichtet. Diese scheitert im Übrigen aber bereits daran, dass die Klin zuletzt vorrangig vor allem ausgesuchte private Gläubiger, nicht aber in gleichem Maße den Bekl bedient hat. |
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