| | Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist ermessensgerecht (§ 90a FGO). |
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| | I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene USt-Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Zahlung von... EUR erfolgte im Rahmen eines Leistungsaustauschs. |
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| | 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der USt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) sowie des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen: |
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| | a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). |
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| | b) Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. EuGH-Urteile Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200; Town & County Factors, C-498/99, EU:C:2002:494; BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486 und vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1996 V R 29/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 858; vom 11. April 2002 V R 65/00, BStBl II 2002, 782; vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BStBl II 2003, 732; vom 18. März 2004 V R 101/01, BStBl II 2004, 798; vom 1. Februar 2007 V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205; vom 8. November 2007 V R 20/05, BFH/NV 2008, 900). |
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| | c) Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63 m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285 m.w.N.). Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung regelmäßig erfüllt; dann besteht zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). |
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| | Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. „Spende“) unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). |
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| | d) Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein -aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen- dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt. Auch der Umstand, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Umsätze geleistet werden. |
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| | e) Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2006 V R 9/04, BStBl II 2007, 285; vom 13. November 1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169, 171). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (BFH-Urteile vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 25. Januar 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749). |
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| | f) Keine Besonderheiten gelten für die Beantwortung der Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen (BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397). Es kommt deshalb für die Frage der Steuerbarkeit von Leistungen des Gesellschafters/Mitglieds an die Gesellschaft allein darauf an, ob ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1996 V R 123/93, BStBl II 1996, 387 und vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BStBl II 2004, 310, Rn. 16).Ob das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis auf schuldrechtlichen oder (bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter) gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (z.B. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFH/NV 2008, 900 und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072, m.w.N.) oder (bei Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder) auf der Vereinssatzung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322, und vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324) beruht, ist unerheblich. Der darüber hinaus erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich allerdings nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergeben (BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFH/NV 2008, 900; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072; vom 27. November 2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397). |
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| | 2. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zahlung der Klin um Entgelt für steuerpflichtige Leistungen von X, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der Nutzung der Verkaufsfläche durch X bestand und die Klin als identifizierbare Leistungsempfängerin einen konkreten Vorteil erhielt, der zu einem Verbrauch i.S.d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts geführt hat. |
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| | a) Zwischen der Leistung und Gegenleistung bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Bei der insoweit gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzunehmenden Ermittlung des Inhalts der für die Zahlung getroffenen Vereinbarung sind die jeweiligen Willenserklärungen der Parteien grundsätzlich so auszulegen, wie sie im konkreten Fall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen waren. Dabei ist grundsätzlich in einem ersten Schritt vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen, in einem zweiten Schritt sind die maßgeblichen Begleitumstände der Vereinbarung mit einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1988, V R 124/83, BFH/NV 1989, 469). Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nur an Mitglieder, knüpft also an das bereits zwischen der Klin und X bestehende Rechtsverhältnis (Mitgliedschaft und „Vereinbarung über die Zusammenarbeit“) an. Mit der Zuschussgewährung und der Verpflichtung von X zur Rückzahlung u.a. bei nicht ausschließlicher Nutzung der bezuschussten Fläche für die Ausstellung von Waren, die über die Klin bezogen wurden, wurde die Rechtsbeziehung zwischen der Klin und X um ein weiteres Rechtsverhältnis erweitert. Die erforderliche innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung lag darin, dass X auf der neu geschaffenen Fläche aufgrund des bereits bestehenden Rechtsverhältnisses (Mitgliedschaft und „Vereinbarung über die Zusammenarbeit“) und aufgrund des weiteren Rechtsverhältnisses (Zuschussgewährung und Rückzahlungsvereinbarung) nur Waren ausstellen durfte, die über die Klin als Großhändlerin erworben wurden bzw. beim Erwerb direkt vom Hersteller, dass eine Zentralregulierung über sie zu erfolgen hatte. X erbringt gegenüber der Klin eine sonstige Leistung dadurch, dass X auf dieser Fläche nur Waren verkauft, an deren Einkauf die Klin entweder als Großhändlerin oder als Zentralreguliererin wirtschaftlich beteiligt ist. Die Förderung erfolgt, weil die Klin sich bei zusätzlicher Schaffung von Verkaufsfläche eine Steigerung ihres bei dem Mitglied erzielten Umsatzes - als Großhändler und/oder als Zentralregulierer - erhofft. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klin vor der Vergabe des A überprüft hat, ob eine Umsatzsteigerung bei X betriebswirtschaftlich zu erwarten war. Zu diesem Zweck hatte X daher auch eine Umsatzprognose sowie einen aktuellen Jahresabschluss einzureichen und die Klin hat eine Standortanalyse vorgenommen. X hat sich u.a. verpflichtet, bei einem Ende der Mitgliedschaft oder im Falle, dass auf der Verkaufsfläche Fremdware ausgestellt wird, den Zuschuss zurückzuzahlen. Eine Zusammenschau all dieser Regelungen zeigt, dass die Förderung allein und konkret durch die Schaffung von Verkaufsfläche und der damit beabsichtigten Umsatzsteigerung der Klin bei X ausgelöst wird und die Klin die Zahlung aus diesem Grunde und nicht zur bloßen allgemeinen Förderung von X erbracht hat. Die Klin verfolgt bei der Vergabe des Zuschusses ein eigenes wirtschaftliches Interesse, da die Zuschüsse nur vergeben werden, wenn sich die Klin eine Umsatzsteigerung ausrechnet. Sie erhoffte sich, durch diese Flächenerweiterung eine Umsatzsteigerung sowohl durch Mehrumsätze im Großhandel als auch durch Mehrumsätze bei der Zentralregulierung, denn Mehrumsätze zwischen X und den Herstellern führen automatisch zu Mehrumsätzen bei der Klin aus der Zentralregulierung X. Für einen Leistungsaustausch spricht auch, dass sich die Höhe des Zuschusses nach der zusätzlich geschaffenen Fläche richtet, aufgrund der die Klin ebenfalls Rückschlüsse auf eine zu erwartende Umsatzsteigerung zieht und nicht z.B. von den bei X anfallenden Kosten abhängt. Unerheblich ist, dass X auf die Geldzahlung keinen Anspruch hatte. Aus Sicht des Senats führt die Tatsache, dass die Klin nicht unmittelbar beim Verkauf von einer Umsatzsteigerung profitiert, sondern mittelbar über eine Umsatzsteigerung bei den Einkäufen und bei den Provisionen, nicht zur Verneinung eines Leistungsaustauschs. Entgegen der Ansicht des Bekl stehen die Fördermittel im Eigentum der Klin, sie werden von dieser nicht bloß verwaltet. Der Streitfall ist zudem mit den Sachverhaltskonstellationen in den von der Klin angeführten BFH-Urteilen (vom 10. September 1957 V 131/57 U, BStBl III 1957, 381 und vom 29. März 1966 V 274/63, BeckRS 1966, 21007739) im Wesentlichen vergleichbar. |
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| | b) X erbringt einem identifizierbaren Verbraucher (der Klin) gegenüber die vorgenannte Leistung und verschafft diesem mithin einen Vorteil (Teilhabe an den auf der bezuschussten Fläche getätigten Umsätzen) der einen Kostenfaktor in ihrer Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. |
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| | c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Klin auf eine allgemeine Förderung von X aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen ankam. Bei der Klin handelt es sich um eine Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern die gemeinsame Beschaffung größerer Warenmengen ermöglicht, um günstige Einkaufspreise zu erhalten und weitere Aufgaben für ihre Mitglieder übernimmt. Sie hat neben der Förderung ihrer Mitglieder ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Dieses Interesse, nämlich das eigene wirtschaftliche Wachstum ist der Grund für den Zuschuss. Es geht nicht darum, bei X die Tätigkeit als solche zu fördern. Die Klin verfolgt auch nicht das Ziel einer allgemeinen Förderung der Wirtschaft im Bereich der .... Gegen eine allgemeine Förderung spricht auch, dass unentgeltliche Zuwendungen im Geschäftsverkehr nicht üblich sind. Die Rückzahlungsvereinbarung spricht ebenfalls dafür, dass sich der Zuschuss nicht als allgemeiner Zuschuss für X darstellt, sondern konkret einer Umsatzsteigerung bei X und damit zugleich einer Umsatzsteigerung bei der Klin dient. |
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| | II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. |
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| | III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land-und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in: Gräber, Kommentar zur FGO, 8. Auflage 2015, § 151 Rn. 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Bekl für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1991, 338). |
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| | IV. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. |
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