Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 4031/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
| Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Eine anderweitige gesetzliche Zuweisung liegt nicht darin, dass der Streitstoff auch Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Amtsgericht Stuttgart ist. Denn die mit der Klage aufgeworfenen Fragen gehören dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an und verlieren diese Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 -3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche konkrete Rechtsverhältnis als auch das notwendige Feststellungsinteresse sind gegeben. Das Rechtsverhältnis liegt darin begründet, dass der Beklagte der Ansicht ist, dass die Klägerin eine nach § 6 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung (im Folgenden: FertigPackVO) zu beurteilende Fertigpackung mit einem unzulässigen Mindergewicht in den Verkehr bringt, was die Klägerin anders sieht. Da auch bereits ein Bußgeld gegen den Geschäftsführer der Klägerin in dieser Angelegenheit verhängt wurde und die „Italia-Pfanne“ weiterhin mit der bisherigen Kennzeichnung zum Verkauf angeboten werden soll bzw. wird, steht dieser auch ein Interesse an der begehrten Feststellung zu. Schließlich kann die Klägerin ihre Rechte auch nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO). |
| Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. |
| Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen - EichG - dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht. Die Nennfüllmenge ist dabei die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EichG), und die Füllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthält (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EichG). Welche Anforderungen an die Füllmenge und deren Kennzeichnung gestellt werden, ergibt sich aus den Regelungen der Fertigpackungsverordnung. |
| Nach § 6 Abs. 1 FertigPackVO dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Abs. 4 bestimmt für den Fall, dass eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen besteht (1. Alternative) oder in einer Fertigpackung verschiedene Erzeugnisse gesondert abgefüllt werden (2. Alternative), dass die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben sind. Bei der beanstandeten „Italia-Pfanne“ handelt es sich zunächst unstreitig um eine Fertigpackung, denn sie stellt ein Erzeugnis in einer Verpackung dar, das in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wird und die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 EichG). |
| Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ der Vorschrift des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO mit der Folge, dass die Mengen der darin gesondert abgefüllten verschiedenartigen Erzeugnisse, nämlich der Gemüsemischung einerseits und der Soße „Mamma Mia“ andererseits auf der Verpackung einzeln anzugeben sind. Die verschiedenartigen Erzeugnisse können nicht als Fertiggericht mit der Folge angesehen werden, dass eine einheitliche Kennzeichnung der Füllmenge ausreichend ist. Die zwar vorgeschnittene, jedoch im Rohzustand angebotene Gemüsemischung bedarf, um verzehrfertig zu werden, nicht lediglich der Erwärmung, vielmehr muss das Gemüse vom Käufer überhaupt erst fertig gekocht werden. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis auf der Verpackung selbst, wonach die Gemüsemischung in der Pfanne 15 bis 20 Minuten mit der Soße bei niedriger Temperatur geschmort werden soll. Damit unterscheidet sich diese Gemüsemischung etwa auch von frischen Salatmischungen oder Obstmischungen mit Soße, die ohne weitere Garschritte unmittelbar vom Verbraucher verzehrt werden können. Ein Fertiggericht liegt danach gerade nicht vor. Denn ein solches ist jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht im Wesentlichen verzehrfertig in z.B. konservierter oder gefrorener Form angeboten wird und nur noch der Erwärmung bedarf, um gegessen werden zu können. Diese Voraussetzungen erfüllt die „Italia-Pfanne“ unstreitig nicht. Schon wegen des erforderlichen Garvorgangs handelt es danach nicht um ein Fertiggericht, unabhängig davon, ob die „Italia-Pfanne“ ein vegetarisches Hauptgericht darstellt oder nicht. Die von der Klägerin angeführten Literaturmeinungen zur Kennzeichnung von Fertiggerichten treffen den Sachverhalt danach nicht, so dass hierauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die danach erforderliche gesonderte Angabe des Gewichts der einzelnen Bestandteile der „Italia-Pfanne“ entspricht auch dem Zweck, den das Eichgesetz nach seinem § 1 Nr. 1 u.a. verfolgt, nämlich den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter zu schützen. Bei verschiedenartigen Erzeugnissen, die zusammen abgepackt werden, soll der Verbraucher bei der Kennzeichnung der Füllmenge auf den ersten Blick erkennen können, welche unterschiedlichen Mengen der einzelnen Erzeugnisse er mit der Fertigpackung erwirbt. Dem entspricht die von der Klägerin vorgenommene Kennzeichnung gerade nicht. Aus der aufgedruckten Angabe des „Nettogewichts“ kann der Käufer keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie viel Gemüsemischung er erwirbt, zumal die 80 ml Soße nicht dem Gewicht von 80 Gramm entsprechen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb der Klägerin die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO nicht möglich sein soll. |
| Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. |
Gründe
| Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Eine anderweitige gesetzliche Zuweisung liegt nicht darin, dass der Streitstoff auch Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Amtsgericht Stuttgart ist. Denn die mit der Klage aufgeworfenen Fragen gehören dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an und verlieren diese Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 -3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche konkrete Rechtsverhältnis als auch das notwendige Feststellungsinteresse sind gegeben. Das Rechtsverhältnis liegt darin begründet, dass der Beklagte der Ansicht ist, dass die Klägerin eine nach § 6 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung (im Folgenden: FertigPackVO) zu beurteilende Fertigpackung mit einem unzulässigen Mindergewicht in den Verkehr bringt, was die Klägerin anders sieht. Da auch bereits ein Bußgeld gegen den Geschäftsführer der Klägerin in dieser Angelegenheit verhängt wurde und die „Italia-Pfanne“ weiterhin mit der bisherigen Kennzeichnung zum Verkauf angeboten werden soll bzw. wird, steht dieser auch ein Interesse an der begehrten Feststellung zu. Schließlich kann die Klägerin ihre Rechte auch nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO). |
| Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. |
| Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen - EichG - dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht. Die Nennfüllmenge ist dabei die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EichG), und die Füllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthält (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EichG). Welche Anforderungen an die Füllmenge und deren Kennzeichnung gestellt werden, ergibt sich aus den Regelungen der Fertigpackungsverordnung. |
| Nach § 6 Abs. 1 FertigPackVO dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Abs. 4 bestimmt für den Fall, dass eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen besteht (1. Alternative) oder in einer Fertigpackung verschiedene Erzeugnisse gesondert abgefüllt werden (2. Alternative), dass die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben sind. Bei der beanstandeten „Italia-Pfanne“ handelt es sich zunächst unstreitig um eine Fertigpackung, denn sie stellt ein Erzeugnis in einer Verpackung dar, das in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wird und die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 EichG). |
| Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ der Vorschrift des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO mit der Folge, dass die Mengen der darin gesondert abgefüllten verschiedenartigen Erzeugnisse, nämlich der Gemüsemischung einerseits und der Soße „Mamma Mia“ andererseits auf der Verpackung einzeln anzugeben sind. Die verschiedenartigen Erzeugnisse können nicht als Fertiggericht mit der Folge angesehen werden, dass eine einheitliche Kennzeichnung der Füllmenge ausreichend ist. Die zwar vorgeschnittene, jedoch im Rohzustand angebotene Gemüsemischung bedarf, um verzehrfertig zu werden, nicht lediglich der Erwärmung, vielmehr muss das Gemüse vom Käufer überhaupt erst fertig gekocht werden. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis auf der Verpackung selbst, wonach die Gemüsemischung in der Pfanne 15 bis 20 Minuten mit der Soße bei niedriger Temperatur geschmort werden soll. Damit unterscheidet sich diese Gemüsemischung etwa auch von frischen Salatmischungen oder Obstmischungen mit Soße, die ohne weitere Garschritte unmittelbar vom Verbraucher verzehrt werden können. Ein Fertiggericht liegt danach gerade nicht vor. Denn ein solches ist jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht im Wesentlichen verzehrfertig in z.B. konservierter oder gefrorener Form angeboten wird und nur noch der Erwärmung bedarf, um gegessen werden zu können. Diese Voraussetzungen erfüllt die „Italia-Pfanne“ unstreitig nicht. Schon wegen des erforderlichen Garvorgangs handelt es danach nicht um ein Fertiggericht, unabhängig davon, ob die „Italia-Pfanne“ ein vegetarisches Hauptgericht darstellt oder nicht. Die von der Klägerin angeführten Literaturmeinungen zur Kennzeichnung von Fertiggerichten treffen den Sachverhalt danach nicht, so dass hierauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die danach erforderliche gesonderte Angabe des Gewichts der einzelnen Bestandteile der „Italia-Pfanne“ entspricht auch dem Zweck, den das Eichgesetz nach seinem § 1 Nr. 1 u.a. verfolgt, nämlich den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter zu schützen. Bei verschiedenartigen Erzeugnissen, die zusammen abgepackt werden, soll der Verbraucher bei der Kennzeichnung der Füllmenge auf den ersten Blick erkennen können, welche unterschiedlichen Mengen der einzelnen Erzeugnisse er mit der Fertigpackung erwirbt. Dem entspricht die von der Klägerin vorgenommene Kennzeichnung gerade nicht. Aus der aufgedruckten Angabe des „Nettogewichts“ kann der Käufer keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie viel Gemüsemischung er erwirbt, zumal die 80 ml Soße nicht dem Gewicht von 80 Gramm entsprechen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb der Klägerin die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO nicht möglich sein soll. |
| Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 6 Abs. 4 Alt. 2 FPV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 4x
- VwGO § 40 2x
- 3 C 53.85 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 77, 207 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Nr. 2 EichG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Nr. 1 EichG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 FertigPackVO 2x (nicht zugeordnet)
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- § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x