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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger hat Anspruch auf Nachvergütung von zwei Ansätzen der Gebührennummer 17 für das Quartal I/2001.
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Nach § 85 Abs. 4 des 5 Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte. Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Nach § 4 Nr. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten sind für die Abrechnung die jeweils geltenden vertragsärztlichen Gebührenregelungen maßgebend, die ihre Gestalt u.a. im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gefunden haben. Die Beklagte hat zu prüfen, ob die von den Vertragsärzten eingereichten Honoraranforderungen den Maßstäben der Gebührenordnung entsprechen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Allgemeinen Bestimmungen der geltenden Honorarverträge und Gebührenordnungen beachtet sind und die richtigen Gebührenordnungsziffern in Ansatz gebracht wurden. Ist das nicht der Fall, so obliegt den Abrechnungsstellen der Beklagten die rechnerische und sachliche Richtigstellung der Abrechnung des Vertragsarztes (§ 6 Nr. 1 HVM).
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Bei der Auslegung und Anwendung der einzelnen Gebührentatbestände sind die Allgemeinen Bestimmungen zum BMÄ und zur E-GO zu beachten. Darüber hinaus ist bei der Auslegung der einzelnen Leistungslegenden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Wortlaut der Gebührenregelungen der primäre Ansatzpunkt der Auslegung. In engen Grenzen kann auch eine systematische Auslegung erfolgen, indem im Sinne einer Gesamtschau der umliegenden Gebührenregelungen deren innerer Sachzusammenhang berücksichtigt wird. Ebenso kann bei unklarer oder mehrdeutiger Regelung auch eine entstehungsgeschichtliche Auslegung in Betracht kommen, indem Dokumente mit einer quasi authentischen Interpretation herangezogen werden. Weitere Auslegungsarten wie eine entstehungsgeschichtliche oder umfassende systematische Auslegung oder eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Regelung sind den Gerichten bei den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Gebührenregelungen aber verwehrt. Gleichfalls ist - erst Recht - kein Raum für eine Analogie.
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Die Gebührennummer 17 des im I. Quartal 2001 gültigen EBM ist im Abschnitt fachübergreifende Beratungs- und Betreuungsgrundleistungen des EBM und hat folgende Fassung:
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Intensive ärztliche Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung bei nachhaltig lebensverändernder oder lebensbedrohender Erkrankung, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen und fremdanamnestischen Angaben, Dauer mindestens 10 Minuten ... 300.
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Die Gebührennummer 19 des hier maßgeblichen EBM hat folgende Fassung:
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Erhebung der Fremdanamnese, ggf. bei mehreren Personen, über einen psychisch, hirnorganisch oder krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z.B. Taubheit, Sprachverlust) und/oder Unterweisung und Führung der entsprechenden Bezugsperson (en), einmal im Behandlungsfall ... 500.
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Die Leistung nach Nr. 19 ist neben der Leistung nach Nr. 846 und in demselben Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 840 und 847 berechnungsfähig.
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Dem Wortlaut dieser Gebührennummern entnimmt das Gericht, dass ein genereller Ausschluss der Ansetzung der Gebührennummer 17 neben der Ansetzung der Gebührennummer 19 auch bei nur einer Behandlung des Patienten nicht gegeben ist. Vielmehr kann es einzelne Fälle geben, in denen im Rahmen einer Behandlung sowohl der Ansatz der Gebührennummer 17 als auch der Ansatz der Gebührennummer 19 gerechtfertigt ist. Um solche Einzelfälle handelt es sich bei der Behandlung der Patienten A. B. und M. R.. Dabei stützt sich das Gericht auf die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter im medizinischen Bereich, wonach das Vorbringen des Klägers zur Behandlung der Patienten A. B. und M. R. nachvollziehbar und schlüssig ist. Bei den vom Kläger beschriebenen Diagnosen handelt es sich um lebensverändernde Erkrankungen, wobei diese nicht ausschließen, dass eine intensive ärztliche Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung mit den Patienten A. B. und M. R. möglich war. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Krankheitsbild eine Fremdanamnese erforderlich machte und deshalb die Gebührennummer 19 angesetzt werden konnte.
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Mithin war die zweimalige Streichung des Gebührennummernansatzes 17 EBM durch die Beklagte fehlerhaft, so dass der Kläger Anspruch auf Nachvergütung von zwei Ansätzen der Gebührennummer 17 EBM hat.
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Die Berufung war nicht zuzulassen.
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