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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Diese ist sachdienlich darauf gerichtet, dass der Beklagte gemäß § 84 Abs. 3 S. 2 SchG die Erforderlichkeit der Unterbringung der Klägerin in einem Heim zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Besuch der Sonderschule feststellt. Für eine „Genehmigung“ des Besuchs der der Einrichtung „Burghalde“ angegliederten Sonderschule für Geistigbehinderte, deren Erteilung der Ausgangsbescheid ablehnt, ist kein Raum. Bei dieser Schule handelt es sich um eine staatlich anerkannte Sonderschule am Heim in freier Trägerschaft, deren Besuch durch die Klägerin auf der Grundlage des Bescheids des Staatlichen Schulamts Pforzheim vom 06.08.1997 rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Gegenstand der in § 84 Abs. 3 S. 2 SchG angesprochenen schulaufsichtsbehördlichen Entscheidung kann nur die Frage sein, ob es im Sinne von § 84 Abs. 3 S. 1 SchG erforderlich ist, dass das sonderschulpflichtige Kind in einem Heim untergebracht wird. Dieser feststellende Verwaltungsakt beinhaltet nicht notwendigerweise zugleich, welche Heimsonderschule beziehungsweise Schule am Heim im konkreten Fall von dem sonderschulpflichtigen Kind besucht werden soll (zum Verfahren bei einer Entscheidung nach § 84 Abs. 3 SchG vgl. Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 08.03.1999 - Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf, K.u.U. S. 45 - sowie Hans-Dieter-Güntner, Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen - Orientierungshilfen, S. 116 ff., Landesbildungsserver Baden-Württemberg: www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/all-gemeines/schulische/orientierungshilfen).
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Seinem Wortlaut nach ist § 84 Abs. 3 SchG auf die Situation zugeschnitten, dass die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit der Heimunterbringung von Amts wegen feststellt und diese Entscheidung notfalls auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchsetzt. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass § 84 Abs. 3 SchG zugleich ein subjektiv-öffentliches Recht des sonderschulpflichtigen Kindes auf Feststellung der Erforderlichkeit seiner Heimunterbringung begründet. Dies folgt letztlich aus dem Bildungsanspruch lernbehinderter Kinder (vgl. Holfelder/Bosse, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 12. Auflage, § 82, Anmerkung 1; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 381 ff.); Abwehr- und Teilhabeansprüche behinderter Kinder sind auch bei sonstigen Entscheidungen über das Erfordernis und die Art und Weise sonderpädagogischer Förderung anerkannt (vgl. Holfelder/Bosse, a.a.O., Anmerkungen zu §§ 82, 83 SchG).
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Dass die Klägerin in einem Heim untergebracht wird, ist indessen nicht im Sinne von § 84 Abs. 3 SchG zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich. Welche Fälle von dieser Norm erfasst werden, erschließt sich aus einer Zusammenschau mit § 15 Abs. 2 SchG, der die Errichtung von Heimsonderschulen vorschreibt und definiert, welcher Schülerkreis dort Aufnahme finden soll. Danach ist der Sonderschule ein Heim - mit Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und familiengemäßer Betreuung - anzugliedern, wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist. Angesprochen sind damit zum einen die Fälle, in denen der individuelle Förderbedarf aufgrund der Behinderung eine Intensivförderung in einer Heimsonderschule erforderlich macht (vgl. Landesbildungsserver Baden-Württemberg: www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/sonder-schultypen/heim; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 84 SchG, Rdnr. 3; Holfelder/Bosse, a.a.O., § 15, Anmerkung 5; Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rdnr. 4). Die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 SchG betrifft demgegenüber die Fälle, in denen keine entsprechende schulische Fördermöglichkeit vor Ort oder jedenfalls in zumutbarer Entfernung vorhanden ist (vgl. Landesbildungsserver, a.a.O.; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.; Holfelder/Bosse, a.a.O.; Hochstetter/Muser, a.a.O.). Dass die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 SchG besondere regionale Gegebenheiten anspricht, die die Erfüllung der Schulpflicht in Frage stellen, wird auch aus § 82 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchG deutlich, wonach die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht, wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht.
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Daraus folgt, dass von § 84 Abs. 3 SchG nur die Fälle erfasst werden, in denen eine Unterbringung im Heim aus schulischen Gründen notwendig wird; die Heimunterbringung folgt also der schulischen Förderung (vgl. Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.). Wenn demgegenüber außerschulische Gründe die Unterbringung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in einem Heim gebieten, ist eine Entscheidungskompetenz der Schulaufsichtsbehörde nicht begründet. Eine solche Konstellation ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Schüler in ihrem bisherigen häuslichen Milieu verwahrlosen. Für diese Fälle sind die Behörden der Jugendhilfe zuständig, die das Kind oder den Jugendlichen anderweitig unterbringen. Den dafür zuständigen Heimen sind Schulen angegliedert; die schulische Förderung folgt dann der Heimunterbringung (vgl. Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall liegen schulische Gründe, die die Unterbringung der Klägerin in einem Heim erforderlich machen, zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Der Tatbestand des § 84 Abs. 3 SchG ist somit nicht gegeben und für eine entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde kein Raum.
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Unstreitig ist die Erfüllung der Sonderschulpflicht durch die Klägerin nicht deshalb gefährdet, weil keine wohnortnahe Sonderschule für Geistigbehinderte zur Verfügung steht. Dass es ihr wegen der mit dem Transport verbundenen Erschwernisse nicht zumutbar wäre, die Schule am Winterrain in Ispringen zu besuchen, macht sie selbst nicht geltend.
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Auch für einen individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf, dem nur in einer Heimsonderschule Rechnung getragen werden kann, geben die vorliegenden Erkenntnisse nichts her. Bereits den Stellungnahmen der Schule am Winterrain vom 03.07.2003 und vom 17.12.2003 ist zu entnehmen, dass aus schulischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Heimunterbringung besteht. Dort heißt es, die Klägerin beteilige sich am Unterricht sehr interessiert und habe auch erfreuliche Fortschritte im Bereich des sozial-kommunikativen Verhaltens gemacht. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der Einschätzung von Sonderschulrektor B., des Leiters der Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim und der dort eingerichteten sonderpädagogischen Beratungsstelle zu. Dieser hat die Klägerin in der Schule und im Elternhaus besucht und kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06.03.2004 zu dem Ergebnis, dass das schulische Angebot ihren Förderbedürfnissen entspricht. Sie sei in der Klasse und in der Schule gut integriert und gefördert. Dort bestünden Differenzierungsmöglichkeiten entsprechend den Kompetenzprofilen der Schüler. Sie verfüge auch innerhalb der Schule über gute Sozialkontakte. Ihr Hauptproblem sei ihre durch die motorisch bedingte geringe Artikulationsfähigkeit sehr eingeschränkte kommunikative Kompetenz, ein nicht untypisches Phänomen bei Menschen mit Down-Syndrom. Den dadurch ausgelösten Bedürfnissen trage der Unterricht Rechnung; trotz dieser tiefgreifenden Störung sei sie in der Klasse akzeptiert.
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Letztlich stellen auch die Eltern der Klägerin nicht in Frage, dass aus schulfachlicher Sicht die Unterbringung ihrer Tochter in einem Heim nicht notwendig erscheint. Sie verweisen allerdings auf den umfassenden Erziehungsauftrag der Schule, der über den ordnungsgemäßen Schulunterricht hinaus eine Integration und Vorbereitung des behinderten Menschen auf ein späteres möglichst selbstständiges Leben zum Inhalt habe. Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich die Notwendigkeit einer Heimunterbringung indessen nicht erkennen. Ziel der Sonderschule ist, wie Sonderschulrektor B. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, die Selbstverwirklichung des behinderten Kindes in sozialer Integration. Diesem übergeordneten Ziel tragen die schulischen Angebote Rechnung. Dies hat Sonderschulrektor B. der Kammer anhand von Beispielen erläutert und betont, dass auch in der Schule am Winterrain Schritte zur Verselbstständigung eingeübt würden. Teilweise sind diese Angebote jedoch erst der Oberstufe der Sonderschule vorbehalten.
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Allerdings - dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede - kann die Sonderschule nicht alles leisten, was mit Blick auf das übergeordnete pädagogische Ziel der Selbstverwirklichung in sozialer Integration des behinderten Menschen erforderlich ist. Die notwendige heilpädagogische Förderung darf sich, wie es in der Stellungnahme des Kinderzentrums Maulbronn vom 10.07.2003 formuliert ist, nicht nur auf die Stunden beschränken, die das Kind in der Schule verbringt, sondern muss auch den übrigen Alltag und die Freizeit miteinbeziehen. Diese notwendige außerschulische Betreuung und Förderung kann in der Regel vom Elternhaus alleine nicht geleistet werden, zumal das ältere behinderte Kind sich allmählich vom Elternhaus ablösen soll. Solche ergänzenden Angebote, die ihre Familie entlasten und ihr insbesondere weitergehende Kontakte mit Gleichaltrigen ermöglichen, stehen der Klägerin derzeit nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Stellungnahmen des Kreissozialamts vom 27.08.2003, des Kreisjugendamtes vom 04.11.2003 und insbesondere auch aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen von Sonderschulrektor B. . Dieses Defizit hat bei der Klägerin, wie ihre Eltern überzeugend dargelegt haben und wie es sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergibt, zu Rückzug, Unglücklichsein und psychosomatischen Folgen wie Essstörungen geführt. Darunter leidet nicht nur die Klägerin selbst, auch die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander sind zunehmend belastet. Nach Einschätzung von Sonderschulrektor B. ist die Not der Familie offensichtlich und glaubhaft.
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All dies rechtfertigt gleichwohl nicht den Schluss, dass die Unterbringung der Klägerin in einem Heim im Sinne von § 84 Abs. 3 SchG aus schulischen Gründen erforderlich ist. Der von den Eltern der Klägerin aufgezeigte kausale Zusammenhang zwischen den fehlenden Außenkontakten ihrer Tochter, der Gefährdung insbesondere ihrer seelischen Gesundheit sowie der Überforderung der Familie einerseits und einer Gefährdung des schulischen Erfolgs andererseits führt nicht zur Anwendung des § 84 Abs. 3 SchG. Dieser Zusammenhang lässt sich zwar nicht leugnen; in der Tat können die äußerst angespannte familiäre Situation und eine mögliche weitere Verschlechterung der seelischen Gesundheit der Klägerin den Schulerfolg in Frage stellen. Die Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule steht dann allerdings nicht aus Gründen auf dem Spiel, die nach § 84 Abs. 3 SchG ein Tätigwerden der Schulaufsichtsbehörde rechtfertigen; denn dem individuellen schulischen Förderbedarf der Klägerin kann, wie bereits dargelegt, in der Schule am Winterrain ausreichend Rechnung getragen werden.
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Dass im vorliegenden Fall für eine Feststellung der Schulaufsichtsbehörde nach § 84 Abs. 3 SchG nach alledem kein Raum ist, schließt es freilich nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe - in Form stationärer Unterbringung in einem Heim - im Übrigen gegeben sind. Dementsprechend hat Sonderschulrektor B. angeregt, den Antrag der Klägerin vor diesem Hintergrund zu prüfen. Neben dem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe unmittelbar nach dem Bundessozialhilfegesetz - §§ 39 ff. - kommt die Unterbringung der Klägerin in einem Heim möglicherweise auch als eine Leistung der Jugendhilfe - § 35 a SGB VIII - in Betracht. Der Begründetheit derartiger Ansprüche weiter nachzugehen ist der Kammer im vorliegenden Fall allerdings verwehrt.
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