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Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vorbelastungen des Wassers bei der Festsetzung von Abwasserabgaben.
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Die Klägerin betreibt eine Papierfabrik. Entsprechend einer wasserrechtlichen Erlaubnis entnimmt sie für ihre Produktion Wasser aus der Murg und leitet dieses später wieder ein. Das von ihr entnommene Wasser weist eine Vorbelastung von 15 mg/l CSB (oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf) und 0,1 mg/l Phosphor auf.
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Mit Bescheiden vom 21.07.2000 und vom 31.10.2001 setzte das Landratsamt Rastatt die von der Klägerin für das Einleiten von Schmutzwasser zu entrichtende Abwasserabgabe für die Veranlagungsjahre 1999 bzw. 2000 fest. Dabei rechnete sie auf Antrag der Klägerin die Vorbelastung des Wassers an, wodurch sich für das Veranlagungsjahr 1999 eine um DM 90.090,00 und für das Veranlagungsjahr 2000 eine um DM 116.655,00 verringerte Abgabe ergab.
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Nach Hinweis des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe auf das Ergebnis einer Dienstbesprechung der Wasserrechtsreferenten vom April 2000, wonach Vorbelastungen des entnommenen Wassers bei Festsetzung der Abwasserabgabe nur zu berücksichtigen seien, wenn die Schwellenwerte des § 3 AbwAG überschritten seien, setzte das Landratsamt Rastatt mit Bescheid vom 23.10.2002 die von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2001 zu entrichtende Abwasserabgabe ohne Anrechnung der Vorbelastung auf EUR 133.604,07 fest.
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Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch teilte das Landratsamt Rastatt unter dem 09.12.2002 mit, bei einem Abzug der Vorbelastung ergebe sich ein gegenüber der Festsetzung um EUR 59.644,04 verminderter Betrag. Zugleich setzte das Landratsamt den Sofortvollzug des Abgabebescheides in Höhe dieses Unterschiedsbetrages aus.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2003 änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Festsetzungsbescheide des Landratsamts Rastatt für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 ab und erhöhte die festgesetzte Abgabe um die Abgabesumme für die errechnete Vorbelastung in Höhe von DM 90.090,00 (EUR 46.062,28) für das Jahr 1999 und DM 116.655,00 (EUR 59.644,75) für das Jahr 2000. Zugleich wies es den Widerspruch der Klägerin zurück, hob die Aussetzung des Sofortvollzuges auf und ordnete die sofortige Vollziehung des Abgabenbescheides für das Veranlagungsjahr 2001 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Anrechnung der Vorbelastung scheide im Falle der Klägerin aus, da die in der Anlage zum Abwasserabgabengesetz festgelegten Schwellenwerte, bis zu deren Erreichen eine Bewertung der Schädlichkeit des Wassers entfalle, nicht überschritten seien. Dies entspreche der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg, an der trotz teilweise abweichender Auffassungen festgehalten werde. Soweit hiervon hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1999 und 2000 zu Gunsten der Klägerin abgewichen worden sei, seien die Festsetzungsbescheide rechtswidrig und daher abzuändern. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 17.05.2003 zugestellt.
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Am 13.06.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich zunächst gegen die Zurechnung der Vorbelastung für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 wandte. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der die Jahre 1999 und 2000 getroffenen Entscheidungen unter dem 08.07.2003 insoweit aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klageteils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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den Abwasserabgabebescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.05.2003 aufzuheben, soweit die für das Veranlagungsjahr 2001 festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von EUR 73.960,03 übersteigt.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der Berechnung der von ihr zu entrichtenden Abwasserabgabe sei die Vorbelastung des entnommenen Wassers anzurechnen. Dies entspreche auch der Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs.
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Er ist der Auffassung, die Vorbelastung könne nach den gesetzlichen Regelungen nicht angerechnet werden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen das Verursacherprinzip.
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Mit Beschluss vom 01.10.2003 - 6 K 2646/03 - hat die erkennende Kammer den Sofortvollzug der vorliegend angegriffenen Behördenentscheidungen hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Teils der Abgabe ausgesetzt.
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Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Rastatt und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (je 2 Bände) sowie ihre eigenen Akten aus dem parallelen Eilverfahren - 6 K 2646/03 - vor. Hierauf sowie auf die Prozessakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.
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