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Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der durch Unfallfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) streitig.
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Der 1943 geborene Kläger erlitt am 26.06.1973 im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Beifahrer einen Arbeitsunfall, wobei sich der Fahrer/Lenker tödliche Verletzungen zuzog. Im Durchgangsarztbericht vom 27.06.1973 beschrieb Dr. W neben einem Unfallschock eine komplizierte Unterschenkelfraktur links, komplizierte Frakturen im Bereich der linken Fußwurzel, des linken Mittelfußes und der Zehen mit ausgedehnten Weichteildefekten und Verdacht auf Strecksehnenverletzung, sowie Verdacht auf Außenknöchelfraktur rechts. Im ersten Rentengutachten vom 16.08.1974 schätzte Dr. W die unfallbedingte MdE ab dem 29.06.1974 (Eintritt der Arbeitsfähigkeit) bis zum 09.08.1974 auf 60%, anschließend bis zum 09.02.1975 auf 40% und danach auf 30%. Mit Bescheid vom 28.10.1974 stellte die Beklagte eine erhebliche Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenkes und der Zehengelenke, erheblich verminderte Belastungsfähigkeit des linken Beines mit Verkürzung um 1 cm, Verlust der 3. Zehe links, Kalksalzminderung im Bereich des linken Fußes nach Unterschenkelbruch links, sowie Brüche im Bereich der linken Fußwurzel, des linken Mittelfußes und der Zehen und einen folgenlos verheilten Außenknöchelbruch rechts als Unfallfolgen fest. Sie bewilligte dem Kläger Verletztenrente als vorläufige Rente vom 01.07.1974 bis zum 31.07.1974 nach einer MdE von 60% und anschließend bis auf Weiteres nach einer MdE von 40%. Zur Feststellung der Dauerrente ließ die Beklagte den Kläger erneut klinisch und röntgenologisch untersuchen. Dr. B beschrieb im 2. Rentengutachten vom 13.03.1975 als Unfallfolgen eine deutlich verminderte Belastungsfähigkeit des linken Beines nach kompliziertem Unterschenkeltrümmerbruch und schwerer Fußverletzung mit Verlust der dritten Zehe rechts und einen folgenlos verheilten Außenknöchelbruch. Er schätzte die unfallbedingte MdE dauerhaft auf 25%. Mit Bescheid vom 24.03.1975 bewilligte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente als Dauerrente ab dem 01.05.1975 nach einer MdE um 25v.H. und stellte die Unfallfolgen im wesentlichen wie im Bescheid vom 28.10.1974 fest.
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Im Oktober 1992 beantragte der Kläger, der bis 1981 weiter als Fernfahrer gearbeitet hatte, die Erhöhung der Verletztenrente. Auf diesen Verschlimmerungsantrag ließ die Beklagte den Kläger chirurgisch/unfallchirurgisch begutachten. Nachdem Dr. K im Gutachten vom 15.02.1993 die unfallbedingte MdE weiterhin auf 25 v. H. geschätzt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.1993 die Bewilligung einer höheren Verletztenrente ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte von Prof. Dr. Dr. W, Ärztlicher Direktor der BG-Klinik in T, das Gutachten vom 09.07.1993 ein, der darin die unfallbedingte MdE dauerhaft mit 25% bewertete. In seiner Stellungnahme vom 29.07.1993 führte Prof. Dr. Dr. W ergänzend aus, dass die vom Kläger geklagten Erstickungsanfälle – angeblich sei 1986 – nicht mit dem Unfall des Jahres 1973 in Zusammenhang ständen. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.09.1993 erhob der Kläger Klage zum SG Konstanz (S 6 U 1064/93). Während des Klageverfahrens zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkassen des Klägers, sowie diverse Arztbriefe und Entlassungsberichte bei und holte beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. D das Gutachten vom 25.07.1994 ein. Dieser führte aus, es lägen keine unfallabhängigen Schäden auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet vor. Es bestehe keine initiale cerebrale Alteration, die man als Durchgangssyndrom hätte deuten können, mit der möglichen Folge einer hirnorganischen Dauerschädigung. Auch die Kriterien einer initialen Schreckreaktion oder phobisch-erlebnisreaktiv bedingter Panikattacken seien nicht erfüllt. Das lange Intervall ohne jegliche Brückensymptomatik von 1973 bis Sommer 1986 sei völlig uncharakteristisch. Vielmehr sei in der zweiten Jahreshälfte 1986 eine psychotische Phase aus dem zyklothymen Formenkreis aufgetreten. Der Kläger nahm seine Klage am 10.10.1974 zurück, stellte aber im Dezember 1994 einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bescheides vom 15.03.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1993 (gemeint 08.09.1993). Diesen Antrag nahm der Kläger schließlich am 12.06.1997 zurück.
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Im Jahr 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Abgeltung seiner MdE durch Gewährung einer Abfindung, woraufhin die Beklagte den Kläger internistisch begutachten ließ (Gutachten bzgl. des allgemeinen Gesundheitszustandes und bzgl. der Lebenserwartung, d.h. nicht bzgl. der unfallbedingten MdE) und mit Bescheid vom 24.06.1997 eine Abfindung auf Lebenszeit i.H.v. DM 112.297,59 nach einer MdE von 25 v. H. bewilligte.
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Mit Schreiben vom 15.09.2000 machte der Kläger die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Einschlafschwierigkeiten, Alpträume, Schwitzanfälle bei Nacht, innere Unruhe mit Zittern, ständiges Grübeln, Hyperventilation) geltend, die er auf den Unfall zurückführte.
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Die Beklagte veranlasste zwei weitere Untersuchungen. Der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. W schätzte im Gutachten vom 27.01.2001 die unfallbedingte MdE auf 30 v.H. und führte u.a. aus, dass gegenüber dem Vorgutachten das linke untere Sprunggelenk weitgehend eingesteift sei und dass sich die Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel messtechnisch vermehrt habe. In seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 08.10.2001 führte Dr. K u.a. aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege, sondern unfallunabhängig eine Polyneuropathie und eine zyklisch verlaufende affektive Störung bestehe.
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Mit Bescheid vom 12.11.2001 lehnte die Beklagte eine Rentenerhöhung mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei und dass die festgestellte Zunahme der Beschwerden im Sprunggelenk nicht als wesentliche Änderung im Unfallfolgezustand zu bewerten sei.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte im wesentlichen aus, bei ihm liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor.
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Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2002 den Widerspruch zurück. Die Missempfindungen im Bereich beider Vorderfüße, die Verstimmungszustände und Schlafstörungen seien auf unfallunabhängige Erkrankungen zurückzuführen.
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Am 03.05.2002 erhob der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage und machte insbesondere geltend, dass die Einholung eines psychiatrischen Gutachten notwendig sei.
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Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG holte das SG bei PD Dr. St das nervenärztliche Gutachten vom 12.12.2002 ein. Der Sachverständige beschrieb eine chronifizierte Panikstörung mit seltenen Hyperventilationsanfällen, eine leichtere depressive Symptomatik und eine leichtgradige, funktionell nicht bedeutsame sensible Polyneuropathie; gegenüber dem Gutachten vom 13.03.1975 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde PD Dr. E, Oberarzt an der Chirurgischen Universitätsklinik U, zum Sachverständigen ernannt. Dr. E führte nach einer klinischen Untersuchung mit Auswertung einer röntgenologischen Zusatzuntersuchung in seinem Gutachten vom 24.07.2003 mit Ergänzung vom 03.09.2003 im Wesentlichen aus, dass eine MdE von mehr als 25% nicht anerkannt werden könne, wobei sich gegenüber dem Gutachten Dr. B vom 24.03.1975 eine muskuläre Dysbalance gegenüber dem rechten Bein, d.h. eine Hypotrophie des linken Oberschenkels gegenüber dem rechten zeige.
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Mit Schriftsatz vom 07.10.2003 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, beantragte aber gleichzeitig ein unfallchirurgisches Gutachten nach § 109 SGG bei Prof. Dr. K einzuholen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2003 wies das SG die Klage ab. Eine wesentliche Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Maßgebliche Vergleichsgrundlage sei das 2. Rentengutachten des Dr. B vom 13.03.1975. Die Einschätzung der MdE mit 25 v.H. auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei angemessen, denn PD Dr. E weise überzeugend darauf hin, dass eine Erhöhung über 25 v. H. im Vergleich mit anderen schwerwiegenden Verletzungen des Fußskelettes nicht gerechtfertigt sei. Beim Kläger liege keine Versteifung, sondern nur eine mäßige Bewegungseinschränkung vor. Die geringfügige Abweichung des distalen Unterschenkels gehe in der Bewertung der MdE der Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes mit ein. Nervenärztliche Gesundheitsstörungen seien nicht auf den Unfall von 1973 zurückzuführen. Der neuerliche Antrag nach § 109 SGG sei abzulehnen, da besondere Umstände nicht gegeben seien, welche eine wiederholte Anhörung eines Arztes auf gleichem Fachgebiet rechtfertigten.
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Am 15.12.2003 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht insbesondere geltend, das SG hätte seinem Antrag nach § 109 SGG hinsichtlich der angekündigten medizinischen Fortschritte in Bezug auf die psychische Bearbeitung eines Unfallgeschehens stattgeben müssen. Prof. Dr. K, Direktor der Medizinischen Hochschule H, habe eine Studie erarbeitet, die sich insbesondere mit dem somatischen Zustand nach mehr als 10 Jahren nach einem Unfallereignis beschäftige.
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Der Kläger hat gem. § 109 SGG beantragt, Prof. L, Abteilung Psychosomatik der Medizinischen Hochschule H, zum Sachverständigen zu ernennen.
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Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, dass eine zweite Begutachtung nach § 109 SGG auf gleichem Fachgebiet grundsätzlich nicht verlangt werden könne und dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise wiederholenden Begutachtung auf gleichem Fachgebiet nicht hinreichend dargelegt seien. Der Berichterstatter hat dem Kläger Auszüge aus einer Internetrecherche zu Forschungen bzgl. posttraumatischer Belastungsstörungen zugeleitet.
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Der Kläger hat des weiteren beantragt, ersatzweise nach § 109 SGG bei Dipl.-Psychologe M. O ein Gutachten einzuholen. Der Kläger hat das an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Prof. Dr. L vom 09.12.2003 vorgelegt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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den Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 18.11.2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 v. H. unter Berücksichtigung einer bereits regulierten MdE von 25 v. H. zu verurteilen,
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hilfsweise, gem. § 109 SGG Prof. Dr. L. gutachtlich zu hören,
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höchst hilfsweise, M O, Dipl.-Psychologe, gutachtlich zu hören.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG vorgelegen. Auf diese und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
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