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Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit.
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Der 1949 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. März 2002 als Vertriebsbeauftragter bei der Firma in Sch. (G.) beschäftigt. Am 1. März 2003 nahm er eine gemäß Zeitarbeitsvertrag vom 16. März 2003 bis 30. Juni 2003 befristete Beschäftigung beim Sportverein 1886 e. V. (H.) auf. Nach § 1 des Arbeitsvertrages umfasste das Aufgabengebiet des Klägers die Abwicklung der Spielbetriebsgesellschaft H. mbH, den Neuaufbau einer Handballabteilung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Er verpflichtete sich darüber hinaus, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen. Die Arbeitsvertragsparteien lösten das Beschäftigungsverhältnis mit Vereinbarung vom 13. Mai 2003 zum 31. Mai 2003 vorzeitig auf.
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Am 14. Mai 2003 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt M., Geschäftsstelle Schw. (ArbA) mit Wirkung zum 1. Juni 2003 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Nach Vorlage von Arbeitsbescheinigungen der Firma G. und des H. erklärte der Kläger in dem Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Abschluss eines Aufhebungs-/Auflösungsvertrages vom 16. Mai 2003, er habe die Arbeiten für den Verein bereits vorzeitig beendet. Der Neuaufbau einer Handballabteilung sei bereits zum 31. Mai 2003 abgeschlossen gewesen. Deshalb habe man sich auf eine vorzeitige Lösung des Vertrages zu diesem Zeitpunkt geeinigt.
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Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 stellte das ArbA den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit (1. Juni 2003 bis 21. Juni 2003) fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis beim H. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Für dieses Verhalten habe er keinen wichtigen Grund gehabt. Das Arbeitsverhältnis habe nach den vertraglichen Regelungen nicht mit Erledigung der übertragenen Aufgaben, sondern mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit geendet. Außerdem habe der Kläger sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, auch andere ihm zumutbare Beschäftigungen zu übernehmen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 bewilligte das ArbA dem Kläger Alg ab 22. Juni 2003 in Höhe von wöchentlich 335,23 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt gerundet 880, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Gegen den Bescheid vom 19. Mai 2003 erhob der Kläger am 10. Juni 2003 Widerspruch. Er trug vor, der Arbeitsvertrag habe eine feste Aufgabenstellung beinhaltet. Nach Erfüllung dieser Aufgaben sei man an ihn herangetreten und habe um eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gebeten. Gleichzeitig sei ihm zum Jahresende ein fester Arbeitsplatz in Aussicht gestellt worden. Bei dieser Sachlage habe für ihn keine ernsthafte Möglichkeit bestanden, der Bitte des H. nicht zu entsprechen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 wies die Widerspruchsstelle des ArbA den Widerspruch zurück. Weder die vorzeitige Erledigung der vertraglich geschuldeten Arbeit, noch die vage Aussicht auf eine Festanstellung zu einem noch nicht absehbaren Zeitpunkt könne als wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt werden.
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Mit der am 31. Oktober 2003 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die vertragliche Festlegung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sei unter seiner Mitwirkung erfolgt. Die ursprüngliche Prognose habe sich jedoch als unrichtig erwiesen, er sei in der Lage gewesen, die ihm gestellten Aufgaben zügiger zu erledigen. Er habe deshalb keinen Grund gesehen, den H. länger mit einer Gehaltszahlung zu belasten, ohne hierfür eine Gegenleistung erbringen zu können. Mit seiner Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung habe er ein der Arbeitsplatzsituation angepasstes Verhalten gezeigt, das nicht sanktioniert werden dürfe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2004 den Kläger persönlich angehört und den ersten Vorsitzenden des H., M., als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, der Kläger habe die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit in kürzester Zeit erledigt. Die finanzielle Situation des Vereins sei aber nach wie vor sehr schwierig gewesen, es habe letztlich die Insolvenz gedroht. Deshalb habe man nach Abschluss der dem Kläger übertragenen Aufgaben auf eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gedrängt. Die finanziellen Probleme seien auch ursächlich dafür, dass die zunächst in Aussicht genommene Festanstellung des Klägers in der Geschäftsstelle des Vereins noch nicht habe realisiert werden können. Mit Urteil vom 4. Februar 2004 hat das SG den Bescheid vom 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 aufgehoben. Der Kläger habe durch seine Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung das Beschäftigungsverhältnis beim H. zwar gelöst, hierfür habe er jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Eintritt einer Sperrzeit sei deshalb ausgeschlossen. Die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sei den Interessen der Vertragsparteien nicht gerecht geworden. Diesem Umstand müsse auch bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliege, Rechnung getragen werden. Eine unzweckmäßige Vertragsgestaltung solle durch den Sperrzeittatbestand nämlich nicht sanktioniert werden. Außerdem müssten die sozialen Gründe, gegenüber den Mitgliedern eines gemeinnützigen Vereins nicht auf einer Vertragserfüllung zu bestehen, berücksichtigt werden.
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Gegen das ihr gemäß Empfangsbekenntnis am 16. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. März 2004 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger habe entgegen den Ausführungen des SG keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Ein solcher könne nur anerkannt werden, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden könne. Die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des H. stelle keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Februar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die rechtliche Würdigung des SG für zutreffend. Die Aussage des Zeugen M. habe deutlich gemacht, dass der gesamte Verein in seiner Existenz gefährdet gewesen sei. In einer solchen Situation könne dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht der Vorrang eingeräumt werden.
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Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 9 AL 3138/03) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 1087/04) Bezug genommen.
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