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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abfindung seines Anspruchs auf Betriebsrente durch einen einmaligen Zahlbetrag.
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Der Kläger ist am ....1942 geboren. In der Zeit vom 16.05.1966 bis zum 31.12.1994 war er bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Mit der Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers wurde er aus der Pflichtversicherung der Beklagten abgemeldet.
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Seit 01.09.2002 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Rentenbescheid der Bundesknappschaft vom 17.07.2002. Von der Beklagten erhält er seit 01.09.2002 eine Betriebsrente für Versicherte gemäß § 25 VBLS n. F. in Höhe von monatlich zunächst EUR 273,69, ab 01.01.2003 von EUR 273,24 netto.
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Die Rentenbewilligung durch die Beklagte erfolgte mit Mitteilung vom 06.03.2003 (AH 1).
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Mit Schreiben vom 08.03.2003 (AH 5) beantragte der Kläger die Abfindung seiner Betriebsrente nach § 59 der Satzung.
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Mit Mitteilung vom 07.04.2003 (AH 7) lehnte die Beklagte die Abfindung der Betriebsrente unter Hinweis auf die Formulierung in § 43 Abs. 1 VBLS n. F. ab.
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§ 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Änderung sah vor, dass Versicherungsrenten, deren Monatsbetrag 10,00 EUR überschreitet, auf Antrag abgefunden werden können. Die zum 01.01.2001 in Kraft gesetzte Neufassung der Satzung sieht in § 43 eine Abfindung nur noch für solche Betriebsrenten vor, deren Monatsbetrag EUR 30,00 nicht überschreitet. Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002, genehmigt am 22.11.2002 und veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
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Die Arbeitsleistung, deretwegen er bei der Beklagten pflichtversichert gewesen sei, habe er lange vor der Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit in der Neufassung der Satzung der Beklagten erbracht. Als er seinen Arbeitsteilzeitvertrag im Jahre 1998 abgeschlossen habe, habe die Satzung unmissverständlich vorgesehen, dass seine Versicherungsrente auf Antrag abgefunden werden könne. In seine Lebensplanung sei die Kapitalisierungsmöglichkeit einbezogen gewesen. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfe ihm diese Möglichkeit nicht genommen werden, gleichgültig, ob es sich damit um eine echte oder eine unechte Rückwirkung handle. Der Änderungsvorbehalt in der Satzung der Beklagten rechtfertige ihm gegenüber nicht den Entzug der Abfindungsmöglichkeit.
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die Beklagten zu verurteilen, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 43 der Satzung der VBL abzufinden mit der Maßgabe, dass die Abfindung nach § 59 VBLS a. F. erfolgen solle.
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die Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit sei wirksam. Ein geschützter Vertrauenstatbestand bestehe nicht. Eine Rückwirkung der Satzungsänderung liege schon deshalb nicht vor, weil der Abfindungsantrag erst nach Bekanntmachung der Satzung eingegangen sei. Der Kläger sei durch die Satzungsänderung auch nicht unangemessen benachteiligt, zumal die bisher undynamisierte Versicherungsrente nunmehr als Betriebsrente dynamisiert werde.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004 (As. 65) verwiesen.
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