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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde ... vom 13.12.2001 i. d. F. des Berichtigungsbescheids vom 21.01.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 16.09.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn sie sind zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 02.04.2001 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... Straße“ in der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe herangezogen worden.
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1. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die ... Straße - wie die Kläger meinen - in ihrer gesamten Länge entlang ihres Grundstücks als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (sog. historische Ortsstraße) angesehen werden müsste. Vielmehr hat die Beklagte die Abgrenzung zwischen historischem und nicht historischem Teil der Straße zutreffend mit dem Ergebnis vorgenommen, dass das Grundstück teils an den historischen, teils an den nicht historischen Teil der Straße angrenzt, weshalb die Kläger nach § 12 EBS mit der Hälfte der maßgeblichen Nutzungsfläche entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zum Beitrag herangezogen werden durften.
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Unter einer historischen Ortsstraße ist im ehemals württembergischen Landesteil, um den es hier geht, eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6.10.1872 (RegBl. S. 305) am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.1994 - 2 S 2961/92 -; Urt. v. 20.09.1984 - 2 S 1812/83 - m. w. N., auch auf grundlegende Rspr. des Preuss. OVG). Ob eine Straße eine historische Straße ist, richtet sich also danach, ob sie zum genannten Zeitpunkt dem Anbau und damit auch dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus diente oder für diesen Zweck bestimmt war. Hierfür ist regelmäßig mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.1994 - 2 S 834/93 -).
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Dem „Unbeglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte“ der Gemeinde ... (Stand 1.1.1873) ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt das an der westlichen Seite der Straße liegende, damals noch ungeteilte Grundstück Flst. Nr. ... nicht in dem gesamten an die Straße angrenzenden Bereich, sondern nur in dem nördlich der Ortsmitte zu gelegenen Bereich, jedenfalls nicht in seinem südlichen Bereich, der heute das selbstständige Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger ist, bebaut war. Demgegenüber reichte damals schon die Bebauung auf der gegenüberliegenden östlichen Seite der Straße weiter ortsauswärts nach Süden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Bei dieser Sachlage ist auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angenommen hat, dass der historische Teil der Straße mit dem Ende der damaligen Bebauung auf dem Grundstück ... Straße endet. Die Einwendungen der Kläger hiergegen greifen nicht durch.
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Auch wenn den Klägern darin zu folgen ist, dass die Straße die Funktion gehabt hat, den Ortsrand an die Dorfmitte anzuschließen, rechtfertigt dies einen über die letzte Bebauung hinausgehenden Verlauf der Ortsstraße nicht, da der Ortsrand gerade durch die letzte Bebauung auf der östlichen Straßenseite gekennzeichnet war. Eine mögliche künftige bauliche Entwicklung hat hier außer Betracht zu bleiben. Ab dem Ortsrand hatte die Straße nur noch die beitragsrechtlich unerhebliche Funktion, die Verbindung zum Nachbarort ... herzustellen, was in der Bezeichnung ...-Weg zum Ausdruck kommt. Auch aus dem Umstand, dass - wie in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2004 erörtert - auf der östlichen Straßenseite in einigem Abstand zur letzten Bebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... wohl schon im Jahre 1845 neben dem Friedhof bei der Kirche ein weiterer Friedhof angelegt worden ist, ergibt sich keine Erweiterung der innerörtlichen Erschließungsfunktion, da solche „neueren“ Friedhöfe damals üblicherweise in den Außenbereich verlegt wurden.
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Der Grenzziehung zwischen historischem und nicht historischem Teil der Straße am Ende der Bebauung auf dem Grundstück ... Straße können die Kläger weiter nicht entgegenhalten, dass Grundlage für die Beitragserhebung nicht nur die bebaute Fläche, sondern die Ausdehnung des gesamten Grundstücks sei. Denn dies gilt nur, soweit Grundstücke in ihrer gesamten Ausdehnung im Innenbereich liegen. Liegt dagegen ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich, kommt es für die beitragsrechtlich erhebliche Erschließungsfunktion der Straße nur auf den im Innenbereich gelegenen Teil des Grundstücks an, da im Außenbereich gelegene Grundstücke nicht der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen (vgl. § 133 Abs. 1 BauGB). Die für die Abgrenzung von unbeplantem Innenbereich und Außenbereich heute maßgeblichen Kriterien haben - da eine damalige „Ortsstraße“ von ihrer Funktion her im „Innenbereich“ gelegen sein musste - nach der Rechtsprechung der Kammer als allgemeine Grundsätze auch schon im vorletzten Jahrhundert für die Abgrenzung zwischen unbeplantem Orts- bzw. Innenbereich und Außenbereich eine Rolle gespielt, weshalb ihnen auch für die landesrechtliche Festlegung der Reichweite einer historischen Ortsstraße jedenfalls eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. Urt. v. 30.04.2003 - 2 K 181/02). Danach ist für die Abgrenzung grundsätzlich das Ende der Bebauung und nicht die Grundstücksgrenze maßgeblich. Von der Maßgeblichkeit des vorhandenen Baubestands geht im Grundsatz - wie dargelegt - auch die angeführte Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffs innerörtliche Erschließungsfunktion als Voraussetzung einer historischen Ortsstraße aus. Sonach war der unbebaute Teil des Grundstücks ... Straße am 01.01.1873 im Außenbereich gelegen. Er konnte deshalb die Erschließungsfunktion der Straße nicht über das Ende der Bebauung hinaus verlängern, weshalb mit dem Ende der Bebauung auf diesem Grundstück auch die Erschließungsfunktion der ... Straße und damit auch ihre Eigenschaft als historische Ortsstraße endete. Darauf, ob die am Ende der Bebauung auf Grundstück Nr. orientierte Grenzziehung „schräg“ verlaufen durfte, kommt es für die Beitragspflicht der Kläger nicht an, da auch bei einer senkrecht auf die Straße zuführenden Grenzziehung das Grundstück teilweise am nicht historischen Teil der Straße liegen würde.
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Entgegen der Auffassung der Kläger reicht die Erschließungsfunktion der ehemaligen Ortsstraße auch nicht ausnahmsweise über die letzte Bebauung auf Grundstück Nr. hinaus. Eine solche Ausnahme lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass es sich beim früher ungeteilten Grundstück Flst. Nr. ... um ein Eckgrundstück gehandelt hat, das im Süden, im Bereich des heutigen Grundstücks der Kläger, durch den von Westen her in die ... Straße einmündenden Feldweg begrenzt wurde. Zwar sind nach der Rechtsprechung der Kammer die Kriterien zur Abgrenzung von unbeplantem Innenbereich und Außenbereich auf die Festlegung der Reichweite einer historischen Ortsstraße auch insoweit anwendbar, als der Orts- bzw. Innenbereich ausnahmsweise über die letzte Bebauung hinausreichen kann, wenn ihm das Landschaftsbild eine sich aus der Situation ergebende natürliche Grenze - etwa durch eine Straße, einen Fluss, einen Graben oder Bergrücken - zieht (Urt. v. 30.04.2003, a. a. O.). Eine solche natürliche Grenze hat der Feldweg jedoch nicht dargestellt. Die Anlegung von Feldwegen war damals und ist auch heute noch darauf gerichtet, den Außenbereich zu erschließen, sei es als Gemeindeverbindungsweg oder als Zugang zu den landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen. Dabei ist es rein zufällig, ob sie in näherer oder weiterer Entfernung zu den bebauten Ortsbereichen angelegt sind. Eine Funktion zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich hatten und haben jedenfalls Feldwege nicht.
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Eine ausnahmsweise Fortwirkung der Erschließungsfunktion der Straße über das Ende der Bebauung hinaus können die Kläger schließlich nicht aus VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.1994 - 2 S 834/93 - herleiten. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt grundlegend vom vorliegenden unterscheidet. Dort war die frühere Ortsstraße über das Ende der beiderseitigen Bebauung hinaus auf einer Länge von ca. 20 m in gleicher Breite ausgebaut, ehe sie sich in einen schmalen in unbebautes Wiesengelände führenden Fußweg verengte. Vorliegend führte der ...-Weg im wesentlichen in gleicher Breite über das Ende der Bebauung und den Einmündungsbereich des Feldwegs hinaus in Richtung des Nachbarortes .... Auch wenn vor und hinter dem Einmündungsbereich des Feldwegs auf dem Auszug der Liegenschaftskarte eine leichte Veränderung bezüglich der Breite des Weges erkennbar ist, fehlt es doch - anders als in dem der VGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall - an einer deutlichen Zäsur, die an einer hinter dem Ende der Bebauung liegenden Stelle darauf hindeuten könnte, dass die Erschließungsfunktion der Straße erst an dieser Stelle enden sollte. Vielmehr diente der über die Bebauung hinausreichende Ausbau der Straße offensichtlich deren weiterer Funktion als in den Außenbereich führende Ortsverbindungsstraße.
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2. Entgegen der Auffassung der Kläger liegen bezüglich des nicht historischen Teils der ... Straße auch die in §§ 123 ff. BauGB normierten Voraussetzungen für die Beitragserhebung vor. Dieser Teil der Straße ist durch die in den Jahren 1992/93 durchgeführten Bauarbeiten, deren Kosten der Beitragserhebung zugrunde liegen, erstmals endgültig im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz. Nr. 2 BauGB hergestellt worden. Es fehlt auch nicht am weiteren Erfordernis, dass die Erschließungsanlage gemäß § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt sein muss. Zwar ist die ... Straße nicht entsprechend § 125 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage eines Bebauungsplans hergestellt worden, da ein solcher niemals bestanden hat. Auch lag weder die Zustimmung zur Herstellung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach dem in den Jahren 1993/93 noch geltenden § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 vor, noch war diese Zustimmung entbehrlich, weil für die Herstellung der Straße nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen ist (siehe hierzu im Einzelnen unten bei den Ausführungen zur Verjährung). Dem Planerfordernis ist aber dadurch Genüge getan, dass nach der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Änderung des Baugesetzbuchs, durch die der Zustimmungsvorbehalt für die höhere Verwaltungsbehörde in § 125 Abs. 2 Satz BauGB 1987 entfallen ist, der Gemeinderat der Beklagten am 11.06.2001 die Feststellung getroffenen hat, dass der nicht historische Bereich der ... Straße, der die streitgegenständliche Erschließungsanlage bildet, den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
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Mangels einer abweichenden gesetzlichen Überleitungsbestimmung ist § 125 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Gesetzesänderung auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses durch die Gesetzesänderung kommt damit in formeller Hinsicht seiner nachträglichen Erfüllung gleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, 483; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2002 - 2 S 2585/01). Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass das Planungserfordernis des § 125 BauGB in formeller Hinsicht erfüllt ist.
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Von der Rechtsänderung unberührt geblieben ist allerdings das bereits in § 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1987 als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung durch die höhere Verwaltungsbehörde enthalten gewesene und in § 125 Abs. 2 BauGB 1998 ausdrücklich aufrecht erhaltene materiell-rechtliche Erfordernis, dass die Herstellung von Erschließungsanlagen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen muss. Die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB hat an diesem materiell-rechtlichen Maßstab nichts geändert, sondern nur das Prüfungsverfahren vor der höheren Verwaltungsbehörde durch die gerichtliche Kontrolle dieser Planungsentscheidung der Gemeinde ersetzt. Dies hat zur Folge, dass eine Beanstandung durch das Gericht - wie früher durch die höhere Verwaltungsbehörde - nur gerechtfertigt ist, wenn ein Bebauungsplan, der die betreffende Erschließungsanlage festgesetzt hätte, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre. Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung ist hierbei das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 normierte Abwägungsgebot. Dieses bezieht sich auch bei § 125 Abs. 2 BauGB 1998 sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis (BVerwG, Urt. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, a. a. O.). Nach diesen Kriterien erfüllt die Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten vom 11.06.2001 das Planerfordernis des § 125 Abs. 2 BauGB 1998 auch in materieller Hinsicht.
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In rechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist, dass der Gemeinderat der Beklagten die Feststellung zu den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB nicht vor Beginn der Baumaßnahmen getroffen hat. Denn es handelt sich bei dieser Feststellung, für die das Gesetz kein förmliches Verfahren vorschreibt, um einen gemeindeinternen Vorgang, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2002 a. a. O.). Eine solche zulässige Nachholung ist hier - nachdem die Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB hierfür den Weg freigemacht hatte - durch den Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2001 erfolgt. Nach dem in den Akten befindlichen Protokoll über die Gemeinderatssitzung mag zwar zweifelhaft sein, ob sich die Gemeinderäte bewusst gewesen sind, dass sie in rechtlicher Hinsicht eine planerische Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage nachgeholt haben. Es ist ihnen aber ersichtlich bewusst gewesen, dass es nach der neuen Rechtslage nunmehr der Gemeinde obliegt, durch die Feststellung, dass die Herstellung der ... Straße, wie sie in den Jahren 1992/93 erfolgt ist, den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entsprochen hat, die letzte noch ausstehende Voraussetzung für eine rechtmäßige Beitragserhebung jedenfalls für den nicht historischen Teil der Straße zu schaffen. Zweifel, dass die Straße diesen Anforderungen nicht entspricht, sind nach dem Protokoll in der Sitzung nicht geäußert worden. Als problematisch wurde vielmehr von den Gemeinderäten angesehen, ob - was in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt ist - der Beschluss für eine zurückliegende Zeit gefasst werden könne. Es kann offen bleiben, ob bei dieser Sachlage Mängel im Abwägungsvorgang vorliegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich ist und deshalb - wie zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans - zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, a. a. O.). Dies ist hier nicht anzunehmen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ... Straße, so wie sie in den Jahren 1992/93 hergestellt worden ist, materiell nicht den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1998 entspricht. Auch der Umstand, dass im Gemeinderatsprotokoll § 1 Abs. 4 und 6 BauGB steht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend der Begründung des Widerspruchsbescheids ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt.
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3. Bei Maßgeblichkeit des § 125 Abs. 2 BauGB 1998 für die endgültige Herstellung der Straße im Rechtssinne scheidet auch eine Verjährung des Beitragsanspruchs aus. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch bereits mit Inkrafttreten der Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB am 01.01.1998 oder erst mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 11.06.2001 entstanden ist. Denn in beiden Fällen ist die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO eingehalten, die nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.
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Verjährung des Beitragsanspruchs wäre allerdings eingetreten, wenn der hier maßgebliche Teil der ... Strasse schon mit seiner faktischen Herstellung in den Jahren 1992/93 auch im Rechtssinne endgültig hergestellt gewesen wäre, weil es sich bei ihm um eine Erschließungsanlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehandelt hat, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen ist, weshalb auch schon nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 die endgültige Herstellung ausnahmsweise weder eines Bebauungsplans noch der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft hätte. Diese Voraussetzungen haben jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Bereich westlich und östlich der ... Straße bis zum Grundstück Flst. Nr. ... durch die in den Jahren nach 1873 nach und nach erfolgte Bebauung zum unbeplanten Innenbereich entwickelt hat, da es hierfür nur auf den tatsächlichen baulichen Bestand ankommt, und nicht darauf, ob dieser rechtmäßig entstanden ist. Die weitere eng auszulegende Voraussetzung, wonach für die Herstellung der Straße ein Bebauungsplan nicht erforderlich gewesen sein darf, ist jedoch nicht gegeben. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann gegeben, wenn wie hier der Gemeinderat der Beklagten beanstandungsfrei festgestellt hat, dass die - im Wesentlichen am Verlauf einer ehemals in den Außenbereich führenden Ortsverbindungsstraße orientierte - Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) eine den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1998 entsprechende Planung ist. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 ist vielmehr erst dann zu verneinen, wenn der vorhandene Baubestand keinen Spielraum für Planungsalternativen der Straßenherstellung lässt, die ebenfalls diesen Anforderungen entsprechen würden, wie dies etwa bei einer in der Regel beidseitigen Bebauung im Ortsinneren der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.1975 - 4 C 75.72 -). So verhält es sich hier nicht. Vielmehr macht etwa der Bebauungsplanvorschlag des Regierungspräsidiums vom September 1975 deutlich, dass trotz etwa auf dem Grundstück Flst. Nr. ... damals bereits vorhandener Bebauung anstelle des von Osten her einmündenden Feldwegs die Herstellung einer deutlich vergrößerten Einmündung einer Straße möglich gewesen wäre, die der baulichen Erschließung des östlich der Straße gelegenen Bereichs gedient hätte. Auch die bereits im Zusammenhang mit der Abgrenzung des historischen Teils angesprochenen Schwankungen bei der Straßenbreite sind etwa in diesem Planungsvorschlag ausgeglichen. Insbesondere hätte durch einen Bebauungsplans auch geregelt werden können, ob die Anbaufunktion der Straße auf die bisher schon bestehende Bebauung begrenzt werden oder ob die sich seit 1873 unbeplant entlang der Straße in den Außenbereich hineinentwickelnde Bebauung durch eine über die bisherige Bebauung hinausreichende Anbaufunktion planerisch gesteuert werden soll.
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4. Schließlich steht auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. Auch wenn die Beklagte anlässlich der Durchführung der Bauarbeiten in den Jahren 1992/93 die Erwartung geweckt haben mag, dass nach damaligem Erkenntnisstand die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht gegeben sind, durften dies die Kläger nicht als einen endgültigen und rechtswirksamen Beitragsverzicht ansehen. Denn die bundesrechtlich begründete Erschließungsbeitragspflicht steht nicht zur Disposition der jeweiligen Gemeinde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden deshalb verpflichtet, Erschließungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erheben. Dabei ist es nicht selten so, dass eine Erschließungsbeitragspflicht nur latent vorhanden ist, weil es zunächst an einer rechtlichen Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht, etwa an einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung oder - wie hier - an der Erfüllung des Planerfordernisses fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsteht aber in solchen Fällen die Beitragspflicht mit dem oft Jahre später liegenden Eintritt der letzten Voraussetzung. Solange nicht feststeht, dass die letzte noch ausstehende Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht endgültig nicht eintreten kann, ist deshalb für einen Vertrauensschutz kein Raum.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, da die Kläger im Hauptsacheverfahren nicht obsiegt haben.
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