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I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
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II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
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2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
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Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
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3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
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Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
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Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
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Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
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1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
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2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
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Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
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3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
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a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
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Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
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Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
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b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
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c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
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