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Die Klage ist unbegründet.
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Die Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten des Klägers für diesen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Übertragung der Eigentumswohnung betrifft den Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Familien- und Erbrecht i.S. des § 3 Abs. 2 g ARB, der Rechtsschutz für diese Rechtsangelegenheit ist damit ausgeschlossen.
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Die Risikobegrenzung in den ARB betrifft nicht nur eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit speziellen Vorschriften des Erbrechts, sondern auch konkurrierende Anspruchsgrundlagen, soweit diese den gesamten Bereich des Familien- und Erbrechts tangieren. Maßgebend ist, ob der Ausschlussgrund der rechtlichen Auseinandersetzung ihr Gepräge gibt, wie die Beklagte zu Recht ausführt. Daher verlieren Erbsachen i.S. der ARB ihren erbrechtlichen Bezug auch nicht dadurch, dass sie Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung waren (vgl. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 4 Rd.Nr. 9 und Rd.Nrn. 83 und 84).
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Zum Bereich des Erbrechts gehören daher nicht nur die Regelungen des 5. Buches des BGB, sondern auch Vereinbarungen, die vertragliche Regelungen für den Erbfall zum Gegenstand haben, somit auch die vorweggenommene Erbfolge oder Anrechnung oder Abfindungvereinbarungen der gesetzlichen Erben, die wegen einer künftigen Erbschaft entstanden sind und ausgeschlossen werden.
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Im streitgegenständlichen notariellen Vertrag ist ausdrücklich bestimmt, dass die Eheleute ... hiermit im Wege vorweggenommener Erbregelung das Wohnungseigentum an den Kläger übergeben. Eine solche vorweggenommene Erbfolge ist zwar gesetzlich im Erbrecht nicht geregelt, was jedoch den erbrechtlichen Charakter der Vereinbarung nicht berührt. Entsprechende Regelungen im Wege vorweggenommener Erbfolge können rechtlich unterschiedlich geregelt werden, insbesondere kann diese Regelung in Form einer Schenkung - wie hier - erfolgen. Dies ist dann lediglich die rechtliche Ausgestaltung der vorweggenommenen Erbfolge, ändert aber nichts daran, dass die Schenkung erbrechtlichen Charakter hat (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., Rd.Ziff. 7 vor § 1922; Harbauer, a.a.O., Rd.Ziff. 83 und 84 zu § 4 Arbeiten 75; Amtsgericht Erkelenz, ZfS 80, 212). Daß die Anwälte der Eheleute ... nach dem Wortlaut nur die „Schenkung“ widerrufen haben, berührt somit nicht die Tatsache, dass hier eine Schenkung widerrufen wurde, die Gegenstand einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung war. Es sollte nicht nur die Schenkung widerrufen werden, sondern damit auch und gerade die vorweggenommene Erbregelung.
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Die Vertragsparteien des notariellen Vertrages haben selbst in der Formulierung des Vertragstextes klargestellt, dass es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit handelt. Im Vertrag wurde darüber hinaus bestimmt, dass der Kläger kein Gleichstellungsgeld an seine Geschwister schuldet, da diese bereits entsprechende Zuwendungen durch die Übergeber erhalten hätten. Auch dies zeigt, dass nach dem Willen der Vertragspartner eine vorweggenommene Erbregelung beabsichtigt wurde. Der Widerruf der Eheleute .. hat daher im Schwerpunkt erbrechtlichen Charakter, der Vertrag ist nach dem Wortlaut, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Sinnzusammenhang dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen. Insoweit folgt das Gericht der rechtlichen Argumentation der Beklagten.
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Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers durch seine Prozeßbevollmächtigten fällt daher unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Ab. 2 g ARB, Rechtsschutz besteht somit nicht.
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Die Klage war aus diesen Gründen abzuweisen.
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