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Zwischen den Beteiligten ist die Beitragshöhe streitig.
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Der Kläger ist hauptberuflich selbständig und seit 1992 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
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Am 5. Februar 2002 legte er der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 vor, wonach er neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb (DM 51.775,--) noch solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe weiterer DM 1.982,-- erziele.
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Mit Bescheid vom 11. März 2002 setzte die Beklagte daraufhin den monatlichen Beitrag des Klägers ab 1. März 2002 auf 311,50 EUR fest, wobei der Berechnung der Beitragshöhe die beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 2.290,46 EUR aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung zugrundegelegt wurden.
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Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Mutter habe ihm und seinem Bruder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 2000 ihre Häuser übertragen, da sie sich aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht mehr um die Verwaltung hätte kümmern können. Im Gegenzug hätten sich er und sein Bruder als Gesamtschuldner verpflichtet, als dauernde Last monatlich einen Betrag von DM 4.000,-- an sie zu zahlen. Deswegen müssten bei der Beitragsberechnung auch seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung um Zahlungen, die er wegen dieser andauernden Last leiste, reduziert werden. Die Zahlungen entsprächen auch in etwa dem Nutzen aus dem übertragenen Grundbesitz. Faktisch flössen daher die Mieteinnahmen - auf dem Umweg über die Söhne - weiterhin seiner Mutter zu. Deswegen seien die Mieteinnahmen rein fiktiver Natur, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht beeinflussten. Die Zahlungen wegen der dauernden Last seien zwar steuerrechtlich als Sonderausgaben zu behandeln und daher als Sonderausgaben grundsätzlich nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. In der Sache müssten diese Werbungskosten aber gleichgestellt werden. Er hat hierzu den notariellen Vertrag vom 20. Juni 2000 vorgelegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei der Beitragsbelastung müsse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden. Deswegen werde bei der Beitragsbemessung Selbständiger insbesondere auf ihr Arbeitseinkommen zurückgegriffen, das nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts als zu ermittelnder Gewinn definiert werde. Dessen Nachweis sei nach der Rechtsprechung ausschließlich durch Vorlage amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung zu führen. Nach dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 2000 habe die Finanzverwaltung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ohne Berücksichtigung der von dem Kläger für die Übernahme des Grundbesitzes an seine Mutter geleisteten Beträge ausgewiesen. Diese dauernden Lasten seien vielmehr als Sonderausgaben anerkannt worden, d.h. nicht als Werbungskosten zur Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Obwohl die Möglichkeit bestehe, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, als Werbungskosten anzuerkennen, habe die Finanzverwaltung davon vorliegend abgesehen und offenbar die Zahlungen des Klägers als Unterhaltsleistung in dieser Höhe angesehen. Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen minderten aber die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen bei einem freiwilligen Mitglied ebenso wenig wie bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der seine Beiträge aus dem Brutto-Arbeitsentgelt entrichten müsse und bei dem noch nicht einmal die Werbungskosten abzugsfähig wären.
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Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger ergänzend geltend, die Zahlungen wegen der dauernden Last würden von seiner Mutter versteuert. Wenn diese ebenfalls freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse wäre, müsste sie sich diese Einkünfte bei der Beitragsberechnung anrechnen lassen. Es könne aber nicht richtig sein, die Mieteinnahmen sowohl bei ihm als auch bei seiner Mutter zu berücksichtigen.
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Mit Urteil vom 28. April 2003, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 8. Mai 2003, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch Satzung müsse sicherstellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Deswegen sei Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen im SGB. Nach der Satzung der Beklagten gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Gemessen hieran seien seine Einnahmen aus Vermietungen grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, denn sie seien entgegen des klägerischen Vortrages nicht nur fiktiv, sondern ihm tatsächlich zugeflossen. Dies ergebe sich auch aus Abschn. IV Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 20. Juni 2000, wonach die Nutzungen des übertragenen Grundbesitzes ab dem auf die Beurkundung folgenden Monatsersten auf die Übernehmer, also den Kläger und seinen Bruder, übergingen.
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Auch sei die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages grundsätzlich an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben auszurichten. Für Einnahmen aus Vermietung gelte, dass nicht der Bruttobetrag der Miete maßgeblich sei, sondern der nach Abzug von Werbungskosten verbleibende Betrag. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) wirkten hingegen nicht beitragsmindernd. Da das Finanzamt K.-D. im Einkommenssteuerbescheid die dauernde Last zu Gunsten der Mutter nicht den Werbungskosten zugeordnet habe, sondern den Sonderausgaben, könnten sie bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Sonderausgaben seien nämlich solche auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Schließlich begründe es auch keinen Wertungswiderspruch, wenn die Zahlungen wegen der dauernden Last bei seiner Mutter als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden könnten. Wenn der Kläger seine Mieteinkünfte an einen Dritten weiterleite, lägen auf dessen Seite - wie bei jedem Übertragungsgeschäft - wiederum Einnahmen vor.
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Dagegen hat der Kläger am 5. Juni 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die Sonderausgaben müssten wie die Werbungskosten von dem Bruttobetrag der Miete abgezogen werden, da eine gleiche Auswirkung auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Kassenmitglieds gegeben sei. Denn der Grund für die monatlichen Zahlungen an seine Mutter sei ausschließlich die Übertragung von Miteigentum an vermietetem Wohnbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gewesen. Dies beruhe gerade nicht auf unterhaltsrechtlichen Versorgungsgedanken wie z.B. der Abdeckung von Grundbedürfnissen (Wohnung, Ernährung und Pflege), sondern seine Mutter könne ihren Unterhalt aus ihren eigenen, unabhängig von den monatlichen Zahlungen stehenden Einkünften sichern. Wenn auch bei diesen Ausgaben ein horizontaler Verlustausgleich nicht möglich sei, müsse aber berücksichtigt werden, dass Ausgaben, die wie Werbungskosten ebenfalls betriebswirtschaftlicher Art seien, beitragsmindernd berücksichtigt würden, selbst wenn sie steuerlich anders einzuordnen seien. Andernfalls werde der im Sozialrecht geltende Grundsatz des sozialen Ausgleichs verletzt. Dies ergebe sich bei ihm schon daraus, dass nur eine Art Durchgangserwerb stattfinde, da die Einkünfte und Ausgaben annähernd gleich hoch seien. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde daher um die Ausgaben in Höhe von monatlich 1.022,58 EUR gemindert. Andernfalls würde auch das Gebot der Gleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten verletzt werden. Insoweit müsse das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zurücktreten, sofern für einen freiwillig Versicherten ein Verlustausgleich bis zur „Nullgrenze" zugelassen werde.
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. April 2003 sowie den Bescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 aufzuheben und ihm einen neuen Einstufungsbescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass das Urteil zutreffend die Sach- und Rechtslage wiedergebe.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
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