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Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Fahreignung entziehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids (ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 7 B 125/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 - VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334).
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1. Entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ist beim Kläger ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster kann dem Kläger, bei dem die Blutabnahme wenige Stunden nach dem letzten Konsum stattgefunden hat, mit der Feststellung eines THC-Carbonsäurewertes von 84.1 ng/ml nicht nachgewiesen werden. Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden und entgegen ihrer hierauf beruhenden behördlichen Praxis - auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: 632-21-03/2.1.. Denn bei der Bewertung des THC-Carbonsäurewertes ist stets der zeitliche Zusammenhang zwischen Blutabnahme und dem letzten Konsum zu berücksichtigen.
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Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung der THC-Carbonsäure mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-Carbonsäure wird mit ca. 6 Tagen angegeben (Kelly und Jones, Journal Anal
Toxicol
16: 228-235, zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-Carbonsäurewerte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt (Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - wenige Stunden nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-Carbonsäurewerte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480). Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-Carbonsäurewerte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-Carbonsäure, auf den sich die tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden hier berufen, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../...). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-Carbonsäurewert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187). Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt. Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Kläger festgestellte THC-Carbonsäurewert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der wenige Stunden nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und wegen der danach fehlenden Abbauphase völlig anders zu bewerten.
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Damit ist durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert der Nachweis, dass der Kläger täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen.
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2. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV vor, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung des Klägers trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
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a. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Kläger nachgewiesen; seine anders lautenden Behauptungen sind widerlegt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Ärztlichen Direktors der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. Prof. Dr. med. M. und des Toxikologen Dipl.-Chem. Dr. A. vom ...2003 und nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger vor dem ...2003 mehrfach Cannabis aufgenommen hat. Bei der Auswertung seiner Blutprobe wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, der THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml festgestellt, der die Annahme einer nur vereinzelten Aufnahme von Cannabis ausschließt. Der Sachverständige Dr. A. hat dazu ausgeführt, dass ein geübter Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml zu erreichen vermag. Diese Angaben werden durch die Ergebnisse von Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 43, bestätigt. Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der ermittelte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml nicht mit einer einmaligen oder einer gänzlich vereinzelten Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Annahmen in der Nr. 2.5 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../..., überein, nach denen ein Wert größer als 5 ng/ml für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums ausreicht. Berücksichtigt man die obigen Ausführungen zur einschlägigen nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis und zum Abbauverhalten von THC-Carbonsäure, so läge der Wert des Klägers immer noch ganz erheblich über 5 ng/ml, nämlich, z.B. bei einer Blutabnahme 18 Tage nach seinem letzten Konsum und einem Ausgangswert von 84.1 ng/ml bei 10.1 ng/ml. Damit ist mit dem im vorliegenden Fall festgestellten THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml und durch die Angaben des Sachverständigen Dr. A. nachgewiesen, dass der Kläger vor der Polizeikontrolle mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten Cannabis konsumiert hat. Die Angaben des Klägers geben keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Feststellungen. Bei seinen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu seinem Drogenkonsum handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Polizeikontrolle am ...2003 gab er gegenüber den Beamten zunächst an, er habe „vor ein paar Tagen“ einen Joint geraucht. Später gab er gegenüber den Beamten an, er habe am Mittwoch, den ...2003, um 19:00 Uhr einen Joint geraucht. Gegenüber der für die Blutabnahme zuständigen Ärztin gab er an, er habe am Samstag, den ...2003 und am Mittwoch, den ...2003 jeweils eine Cannabiszigarette geraucht. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass er nur ein einziges Mal in seinem Leben Cannabis geraucht habe, nämlich am ...2003 gegen 22:00 Uhr. Warum er so unterschiedliche Angaben gemacht hat, konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Wegen dieses Aussageverhaltens und wegen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger seine Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer seines Drogenkonsums zu glauben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlich Cannabis zu sich nimmt.
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b. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass der Kläger mit dem festgestellten THC-Wert von 6.6 ng/ml und danach unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am ...2003 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362; Krüger, Gutachten zu 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 vom 15.1.2001). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 5.6 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung als auch die Annahme eines zeitnahen Konsums, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. beim Kläger ca. 3 bis 4 Stunden vor der Fahrt stattgefunden haben muss (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480).
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Unabhängig davon hat der Kläger aber auch deswegen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt, weil er - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung insofern als wahr unterstellt - keine hinreichend große Zeitspanne zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme verstreichen ließ. Die Wirkung von THC kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers beseitigen (vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu 1 BvR 2062/98 und zu 1 BvR 1143/98; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362). Ein Cannabiskonsument trennt daher im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seinen Drogenkonsum nur dann hinreichend von der Verkehrsteilnahme, wenn er nach der Aufnahme von Cannabis und bis zur Verkehrsteilnahme so lange zuwartet, bis seine Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Nur dann wird eine nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden. Wann die Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist, lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Fahrtüchtigkeit der Cannabiskonsumenten nicht in jedem Fall verlässlich prognostizieren. Die gängige Faustformel, dass die Verkehrstüchtigkeit in der Regel 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum vollständig wiederhergestellt ist, gilt nach den Aussagen des Sachverständigen allenfalls bei einer einmaligen Aufnahme und versagt vor allem bei ständigem Konsum, da bei solchen Konsummustern Fahrfehler und erhebliche THC-Konzentrationen auch 24 Stunden nach der Aufnahme festgestellt wurden. Auch bei nur einmaliger oder gelegentlicher Aufnahme sei eine Prognose schwierig. Wegen den unterschiedlichen Cannabisproduktqualitäten könne noch nicht einmal der Cannabiskonsument einigermaßen genau einschätzen, welche Menge THC er aufnehme und welche Wirkung der Stoff habe. Hinzu komme, dass die Art und Dauer der Wirkung wegen des individuell unterschiedlichen Abbauverhaltens und wegen der unterschiedlichen Verträglichkeit vom Drogenkonsumenten nur schwerlich genau und in jedem Fall zutreffend eingeschätzt werden könne. Nach diesen Angaben des Sachverständigen lässt sich derzeit nicht exakt prognostizieren, wann ein Cannabiskonsument nach Aufnahme von Cannabis wieder völlig unbeeinträchtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen kann. Die Angaben des Gutachters erlauben aber die Feststellung, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden für eine hinreichende Trennung jedenfalls nicht ausreicht. Denn für diesen Zeitraum lässt sich nach den zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten nicht hinreichend sicher ausschließen. Damit liegt in diesem Zeitraum im Fall einer Verkehrsteilnahme eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine eventuell noch herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten vor. Soweit der Kläger nach seinen Angaben zwischen dem Cannabiskonsum am ...2003 gegen 22:00 Uhr und seiner Verkehrsteilnahme am ...2003 gegen 10:20 Uhr lediglich eine Zeitspanne von 12 Stunden und 20 Minuten verstreichen ließ, reicht dies danach für eine hinreichend Trennung von Konsum und Fahren nicht aus.
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Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Behörde ist danach im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dass die Begründung der Bescheide fälschlicherweise vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (regelmäßiger Konsum von Cannabis) ausging, ist unschädlich. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, wirken sich die Begründungsmängel nicht aus und es genügt, dass für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung bleibt damit ohne Erfolg.
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3. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
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4. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und da der Kläger mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
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Nach alldem war die Klage abzuweisen.
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