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Der angefochtene Bescheid über Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraumes 1998 vom 15. Juni 2000 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. August 2000 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht den vom Kläger im Veranlagungszeitraum 1991 erzielten Verlust aus der Vermietung seiner in der Schweiz belegenen Eigentumswohnung nicht in den Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 1998 mit einbezogen.
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Nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a EStG (in der für den Veranlagungszeitraum 1998 gültigen Fassung = EStG 1997) dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, wenn dieses in einem ausländischem Staat belegen ist, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt (§ 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG 1997). Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungsräumen nicht berücksichtigt werden konnten (§ 2 a Abs. 1 Satz 4 EStG 1997). Die am Schluss eines Veranlagungszeitraumes verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10 d Abs. 3 gilt sinngemäß (§ 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997).
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Im Streitfall liegen die nach dem Wortlaut des § 2 a Abs. 1 EStG 1997 erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufnahme des vom Kläger im Veranlagungszeitraum 1991 aus der Vermietung seiner in der Schweiz belegenen Eigentumswohnung erzielten Verlustes in die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte zum 31. Dezember 1998 vor. Der Kläger hat seit der Vermietung seiner Eigentumswohnung ausschließlich - so auch im Veranlagungszeitraum 1991 - negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die er in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz ausgleichen konnte. Somit waren diese Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 1991 in die gesonderte Feststellung der verbleibenden Einkünfte zum 31. Dezember 1998 mit einzubeziehen.
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Dieser Rechtsfolge steht die Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 1998, 1991 I S. 808, BStBl. I S. 453) = EStG 1990 nicht entgegen. Soweit danach negative Einkünfte nicht nach Abs. 1 ausgeglichen werden konnten, minderten sie die positiven ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden s i e b e n Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielte.
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Diese zeitliche Befristung (auf sieben Jahre) ist mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das SteuerÄndG 1992 vom 25. Februar 1992 (a. a. O.) entfallen, sodass nach dem Wortlaut des § 2 a Abs. 1 EStG 1997 ausländische Verluste, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des SteuerÄndG 1992 (§ 52 Abs. 1 EStG 1997) entstanden sind und nicht ausgeglichen werden konnten (sogenannte Altverluste), auch nach dem Ablauf von sieben Veranlagungszeiträumen noch zum Ausgleich zur Verfügung stehen und mithin in die gesonderte Feststellungen nach § 2 a EStG 1997 nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 mit einzubeziehen sind, also auch zum streitbefangenen Zeitpunkt des 31. Dezember 1998. Dieser von der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Schmidt / Heinicke, EStG, 23. Auflage, 2004, § 2 a Rz 44; Kirchhof / Söhn, EStG, Band 2, § 2 a B 87a; Probst in Hermann / Heuer / Raupach, EStG und KStG, 21. Auflage, § 2 EStG Anm. 139; Blümich / Wied, EStG, 2004, Band 1, § 2 a EStG Rz 93; Frotscher, EStG, 6. Aufl., 1998 ff, § 2 a Rz 27 am Ende; a.A.: Bordewin / Brandt, EStG, Kommentar, September 2004, § 2 a Rz 116) vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.
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Aus der Vorschrift des § 52 Abs. 1 EStG 1992, die das Inkrafttreten des SteuerÄndG 1992 regelte, kann eine gesetzliche Sperre für sogenannte Altverluste, die vor dem 1. Januar 1992 entstanden waren, aber nicht ausgeglichen werden konnten, nicht abgeleitet werden. Darauf folgt, dass sogenannte Altverluste, die zum 31. Dezember 1991 noch zum Ausgleich zur Verfügung standen, d. h. die ab dem Veranlagungszeitraum 1985 entstanden waren aber mangels positiver ausländischer Einkünfte (noch) nicht ausgeglichen werden konnten, für die Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 1992 unbegrenzt geltend gemacht werden können. § 52 Abs. 1 EStG 1992 bestimmte - bezogen auf § 2 a Abs. 1 EStG - lediglich, dass die neue Fassung des Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden ist.
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Hätte der Gesetzgeber die zeitliche Begrenzung auf sieben Jahre von nicht ausgeglichenen sogenannten Altverlusten ab dem Veranlagungszeitraum 1985 in den Veranlagungszeiträumen 1992 ff. beibehalten wollen, hätte er dies entsprechend regeln können und müssen, wie er dies beispielsweise in § 52 Abs. 2 a EStG 1992 für die Fälle des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG 1992 oder in § 52 Abs. 13 c EStG 1985 zum Wegfall der 7Jahresfrist ab 1985 bei § 10 d EStG 1985 getan hat. In letzterer Vorschrift hatte der Gesetzgeber unmissverständlich bestimmt, dass die Begrenzung des Verlustvortrags auf sieben Jahre bei Verlusten, die vor dem Veranlagungsraum 1985 entstanden waren, erhalten bleiben sollte. Folglich können Verluste, die - wie im Streitfall - ab dem Veranlagungszeitraum 1985 entstanden sind, aber bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes 1991 nicht ausgeglichen werden konnten, unbegrenzt vorgetragen und ausgeglichen werden. Für die gegenteilige Auffassung (vgl. Amtliches Einkommensteuer - Handbuch 1998, H 5 zu § 2 a EStG) hat die Finanzverwaltung keine nähere Begründung gegeben.
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