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Die Parteien streiten um die Höhe des Schadens aus einem Verkehrsunfall.
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Bei einem Verkehrsunfall vom 27.02.2003 in Meckenbeuren wurde der Pkw VW Passat Variant des Klägers beschädigt; das Fahrzeug des Unfallgegners war bei der Beklagten haftpflichtversichert, die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
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Ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten des Sachverständigen ... vom 07.03.2003 (Beilagenmappe Bl. 28) kommt zu Netto-Reparaturkosten von 2.752,12 Euro, einem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 3.650,- Euro, einem Brutto-Restwert von 700,- Euro und einer Reparaturdauer von fünf Tagen.
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Die im Gutachten ... festgestellten Werte seien zutreffend festgestellt. Er habe das Fahrzeug in Eigenleistung vollständig und fachgerecht repariert, was mehr als fünf Tage gedauert habe.
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Seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden beziffert der Kläger demnach wie folgt:
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| b) Kosten Sachverständigengutachten (unstreitig) |
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| c) Nutzungsausfallentschädigung fünf Tage à 59,- Euro |
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| abzüglich von der Beklagten vorgerichtlich bezahlter |
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Ursprünglich hatte der Kläger vorgetragen, er habe Ersatzteile für die Eigenreparatur zum Preis von 1.224,62 Euro erworben, und die hierin enthaltene Mehrwertsteuer von 168,92 Euro ebenfalls mit der Klage geltend gemacht; nach Vorliegen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.562,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2003 zu bezahlen.
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Die Beklagte macht geltend:
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Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe bei brutto 2.325,- Euro gelegen, der erzielbare Restwert bei netto 500,- Euro. Der Kläger könne daher nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen. Nutzungsausfallentschädigung könne er, da er wenn überhaupt nur eine notdürftige Eigenreparatur vorgenommen habe, nicht verlangen.
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Das Gericht hat aufgrund eines vorterminlichen Beweisbeschlusses vom 20.04.2004 nach § 358 a ZPO (Bl. 39 ff d. A.) zu den Wertverhältnissen und zur durchgeführten Reparatur ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.09.2004 (Bl. 49 ff d. A.) Bezug genommen.
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Auch wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen und im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden.
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