Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- 1.
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, - 2.
die Einholung amtlicher Auskünfte, - 3.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, - 4.
die Begutachtung durch Sachverständige, - 5.
die Einnahme eines Augenscheins.