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| | Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 6. September 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. |
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| | Der am ... 1940 geborene Kläger, im Hauptberuf Schreiner, bewirtschaftete in der fraglichen Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau, die als landwirtschaftliche Unternehmerin bei der Beklagten unfallversichert war, im Nebenerwerb Nutzflächen von rund 20 Ar in Form des Gartenbaus. Am 6. September 2000, einem Mittwoch, hatte sich der Kläger, der wegen Schulterbeschwerden bereits seit 3. April 2000 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, auf das seinerzeit im gemeinsamen Eigentum mit seiner Ehefrau stehende Grundstück in der L. Straße in M. (Flurstück-Nr. 842 und 844/1) begeben; beim Verlassen desselben um etwa 13.00 Uhr rutschte er auf dem - wegen des am bezeichneten Tage herrschenden Regenwetters - glatten Untergrund aus und stürzte auf die linke Schulter. Gegen 14.00 Uhr traf er in der unfallchirurgischen Praxis der Durchgangsärzte Dres. W. H. und S. im Krankenhaus M. ein. |
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| | Im Bericht des Dr. S. vom 18. Oktober 2000 ist festgehalten, dass der Kläger, der sich seit etwa 10.00 Uhr morgens auf dem Grundstück aufgehalten habe, seinen Angaben zufolge gestolpert und auf die linke Schulter gefallen sei; diagnostiziert wurde eine vordere Schulterluxation links, wobei die luxierte Schulter erst in Narkose reponiert werden konnte. Am 14. September 2000 suchte der Kläger im Rahmen eines regulären Termins zur Schultersprechstunde den Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik des Klinikums L. Prof. Dr. H. auf, welcher ihn bereits seit geraumer Zeit wegen einer Insertionstendopathie der Supraspinatussehne links behandelt hatte; die Sonographie ergab einen Verdacht auf eine Supraspinatussehnenruptur links (Nachschaubericht vom 20. September 2000). Vom 13. bis 21. November 2000 war der Kläger - bei den Diagnosen einer Supraspinatusruptur, eines Impingementsyndroms sowie einer Omarthrose der linken Schulter - stationär in der Unfallchirurgischen Klink des Klinikums L. aufgenommen; dort erfolgte am 14. November 2000 ein arthroskopischer Eingriff mit Gelenktoilette, Mobilisation, Supraspinatussehnenrefixation mit 2 Corcscrew, subakromialer Dekompression sowie Bursektomie (vgl. Zwischenbericht des Prof. Dr. H. vom 23. November 2000). Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit unterzog sich der Kläger auf Kosten der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) vom 2. bis 23. Januar 2001 einem Heilverfahren in der Rheumaklinik B.; ein weiterer stationärer Aufenthalt fand vom 23. bis 30. Juli 2001 im Krankenhaus M. zu einem arthroskopischen Eingriff mit offener Akromioplastik nach Neer (24. Juli 2001) statt. Durch Bescheid vom 20. September 2001 bewilligte die LVA auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 3. April 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 24. Januar 2001. |
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| | Die Beklagte erfuhr von der am 6. September 2000 erlittenen Schulterluxation erstmals am 2. Oktober 2000 über den Nachschaubericht des Prof. Dr. H. vom 20. September 2000. Der darauf angeschriebene Kläger gab in dem am 17. November 2000 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen „Schulter“ sowie in der Unfallanzeige vom 10. Dezember 2000 lediglich an, dass er ausgerutscht und beim Auffangen des Sturzes mit dem eigenen Körpergewicht auf die linke Schulter gefallen sei. Im weiteren Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung berichtete der Kläger unter dem 19. Dezember 2000, dass er gegen 10.30 Uhr auf dem Grundstück in der L. Straße in M. eingetroffen sei; auf die Frage, was er auf dem Grundstück bis zum Eintritt des Unfalls im Einzelnen getan habe, formulierte er, er habe „gegrillt (rot)“. Durch Bescheid vom 26. Februar 2001 lehnte die Beklagte darauf die Anerkennung des Ereignisses vom 6. September 2001 als Arbeitsunfall ab, weil sich der Kläger am Unfalltag nicht aus betrieblichen Gründen auf dem Grundstück aufgehalten, sondern vielmehr gegrillt und sich damit eigenwirtschaftlich betätigt habe. |
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| | Mit seinem am 26. März 2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger über seine Bevollmächtigten geltend, er sei zu dem Grundstück in M. gefahren, um nach dort die ursprünglich in S. gelagerten Säcke für die für das folgende Wochenende vorgesehene Apfelernte zu verbringen; da die Fahrt um die Mittagszeit erfolgt sei, habe er sich ein Vesper mitgebracht und rote Würste gegrillt. Beim Verlassen des Grundstücks sei er ausgerutscht und die Weinbergtreppe hinunter auf die linke Schulter gefallen. Die Beklagte zog von der Innungskrankenkasse L. die über den Kläger geführte Krankenakte bei; in dem bei dieser Akte befindlichen Gutachten des Dr. S., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), vom 28. September 2000 ist davon die Rede, dass der Kläger Anfang September auf seinem „Freizeitgrundstück“ auf einer Treppe gestürzt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; selbst wenn der Kläger bei der Fahrt zu dem Grundstück Obstsäcke dabeigehabt hätte - was erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemacht worden und damit nicht glaubhaft sei - fehle es an dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, weil eine derartige betriebliche Verrichtung nur gelegentlich einer eigenwirtschaftlichen unversicherten Tätigkeit ausgeübt worden wäre. |
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| | Deswegen hat der Kläger am 12. Dezember 2001 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben; er hat u.a. den Bericht des Prof. Dr. H. vom 31. Januar 2001 an die Allianz-Versicherungs AG vorgelegt. Mit der Klageschrift hat der Kläger vorgebracht, er sei am Unfalltag mit den aus seiner Garage in S. geholten Säcken auf dem Motorroller aus dem alleinigen Grund zu dem Grundstück hinausgefahren, um die Säcke für die bevorstehende Apfelernte hinzubringen; gelegentlich dieser Tätigkeit habe er zudem noch die für die Apfelernte notwendigen Stangen gerichtet. Die Tätigkeit habe er lediglich kurz zur Nahrungsaufnahme unterbrochen. Das SG hat den Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 7. Juni 2002 angehört und die Ehefrau des Klägers, Ursula T., als Zeugin vernommen. Der Kläger hat angegeben, er habe zunächst in seiner Garage in S. Obstkisten repariert und dort noch Säcke gefunden; wegen der für das folgende Wochenende geplanten Apfelernte habe er sich überlegt, diese Säcke auf das Obstgrundstück zu bringen. Er sei dann - nach einem Zwischenhalt an einer Metzgerei, wo er anstelle des an sich von ihm gewünschten, jedoch nicht vorrätigen Kesselfleischs rote Würste gekauft habe - zu dem Grundstück gefahren, habe die Säcke in das Gartenhäuschen gebracht und dort auch den abends zuvor genutzten Rasenmäher abstellt, außerdem noch von einem Haselstrauch eine lange Stange abgeschnitten und an dieser einen Haken zur Apfelernte angebracht. Währenddessen habe er auf dem im Gartenhäuschen befindlichen Gasofengrill die Wurst gegrillt und diese anschließend gegessen. Weshalb er im Fragebogen der Beklagten nur eingetragen habe, dass er „gegrillt“ habe, könne er nicht mehr genau sagen. Ursula T. hat bei ihrer Einvernahme bekundet, sie selbst habe am Unfalltag bereits um 5.30 Uhr das Haus verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Ihr Ehemann habe ihr am vorherigen Abend mitgeteilt gehabt, dass er tags darauf zum Grundstück fahren, nach dem Rechten schauen und auch Säcke zur Apfelernte mitnehmen wolle. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2002 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den den Bevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. |
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| | Hiergegen richtet sich die am 14. Februar 2003 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er ist dabei verblieben, dass Ziel der Fahrt zum Grundstück das Verbringen der Apfelsäcke gewesen sei. Es gebe keinen einleuchtenden Grund, weshalb er sich bei Regen auf ein Grundstück begebe, nur um eine Wurst zu grillen. Dass er der Beklagten gegenüber zunächst nur das Grillen angegeben habe, sei damit zu erklären, dass für ihn die Nahrungsaufnahme um die Mittagszeit wesentliche Bedeutung gehabt habe, während der tatsächliche Grund für die Fahrt als reine Vorbereitungshandlung für die anschließende Apfelernte nicht so sehr ins Gewicht gefallen sei. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2001 zu verurteilen, das Ereignis vom 6. September 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Kläger sei am Unfalltag auf Grund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit zeitlich völlig ungebunden gewesen, so dass es keinesfalls abwegig sei, wenn er sich auf das Grundstück begeben habe, um dort zu grillen, zumal diesbezügliche Einrichtungen dort vorhanden seien. |
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| | Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte, die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. |
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