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Ein Mangel der Wohnung liegt vor, wenn die vermietete Wohnung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab dieses vertragsgemäßen Zustandes ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern diese fehlt, der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache. Da der vertragsgemäße Zustand maßgeblich ist, können auch nur die Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, mithin am 01.12.1983 gültig waren. Dies gilt auch für die Anwendung der für die Wohnung maßgeblichen technischen Normen. Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handelt es sich um ein älteres 5-geschossiges Mehrfamilienwohnhaus in massiver Bauweise, wobei das Anwesen in den Jahren 1983/1964 errichtet worden ist. Der Mietvertrag hinsichtlich der von der Beklagten bewohnten Wohnung wurde am 19.10.1983 abgeschlossen; das Mietverhältnis begann am 01.12.1983. Unter diesen Umständen kann die Beklagte nur erwarten, dass die von ihr bezogene Wohnung die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Schallschutznormen DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", in der Fassung September 1962 erfüllen. Denn da keine ausdrückliche Vereinbarung über den Schallschutz getroffen worden ist, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass das Haus den Schallschutzerfordernissen entspricht, die zum damaligen Zeitpunkt an ein fachgerecht errichtetes Haus gestellt wurden. Diesen Erfordernissen genügt, wie der Sachverständige ausdrücklich festgestellt hat, die Wohnung auch in ihrem jetzigen Zustand. Nach den glaubhaften nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.11.2004, denen sich das Gericht anschließt, waren die Anforderungen an den Schallschutz der Deckenkonstruktion, nach der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung gültigen DIN 4109 erfüllt, wobei der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Deckenkonstruktion unter Vorhandensein eines schwimmenden Estrichs auch die heutigen verschärften Anforderungen an Luft – bzw. Trittschallschutz nach der DIN 4109, Ausgabe 11/89 knapp erfüllt, wobei dies jedoch dahingestellt bleiben kann, da die heute gültige DIN 4109 nur bei Neubauten gilt; eine Nachrüstungspflicht dem Bauherrn bzw. Vermieter nicht zugemutet werden kann. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (ZMR 1998, 687). Zwar hat dort das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer Verschärfung von technischen Vorschriften, die eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern sollen, diese verschärften Vorschriften auch für laufende Mietverhältnisse anzuwenden sind. Dabei hat aber das Bundesverfassungsgericht zutreffend auf den Gesichtspunkt abgehoben, dass es zu einer vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört, dass diese ohne Gesundheitsgefährdung bewohnt werden kann. Wenn es sich also erst im Laufe eines Mietverhältnisses herausstellt, dass die ursprünglich erkannten Grenzwerte zu hoch veranschlagt wurden, so ist die Wohnung an die neuen Erkenntnisse anzupassen, weil sie schon von Beginn des Mietverhältnisses an unerkannt nicht den vertraglichen Erfordernissen genügte. Diese Erwägungen sind jedoch im Rahmen des Schallschutzes in dem hier streitgegenständlichen Umfang nicht maßgeblich. Denn es geht nicht um die Gesundheitsgefährdung der Beklagten, sondern um ein möglichst von den Aktivitäten der anderen Mieter ungestörtes Wohnen. Für die Bejahung eines Mangels ist auch nicht ausreichend, dass sich der Schallschutz unter Umständen durch den aufgebrachten Laminatboden verschlechtert hat. Nach den Ausführungen des Gutachters waren die im Rahmen der Begutachtung gezielt erzeugten Geräusche derart, dass diese nur bei Konzentration auf die Geräuschwahrnehmung und bei Nichtvorhandensein sonstiger Störgeräusche innerhalb des Raumes leicht wahrnehmbar waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, lag die Intensität der Geräusche im Rahmen dessen, was bei Wohnungen dieses Baualters üblicherweise zu erwarten ist und war wesentlich geringer einzustufen als beispielsweise die bei Holzbalkendecken mit Dielenbelägen in Altbauten häufig als störend wahrgenommenen Gegengeräusche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war nicht jeder Schritt und Tritt wahrnehmbar sondern lediglich die seitens des Sachverständigen bewusst erzeugten intensiven Geräusche. In seiner Begutachtung hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass die Verlegung des Laminatbodens auch zu keiner Verschlechterung der vorhandenen Luft- oder Trittschalldämmung geführt hat, so dass nach festgestellt werden kann, dass der Schallschutz sich durch den aufgebrachten Laminatboden deutlich verschlechtert hat, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, dass in der über ihrer Wohnung liegenden Mietwohnung der ursprünglich bestehende Zustand – Verlegung mit Teppichboden – aufrecht erhalten bleiben muss. Ein Mieter im Rahmen eines Mehrfamilienhauses muss vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen die Beeinträchtigung hinnehmen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der anderen Mieter entstehen, soweit deren Räume für diese vertragliche Nutzung vorgesehen sind. Die daraus resultierenden Schwankungen in der Wohnqualität gehören zum vertragsgemäßen Zustand der Mieträume. Ebenso wie der Mieter nicht davor geschützt ist, dass durch einen Mieterwechsel von einem z. B. älteren Ehepaar zu einer Familie mit Kindern verstärkt Lärmbelästigungen auftreten, so ist er auch nicht davon geschützt, dass durch eine Veränderung des Bodenbelags unter Umständen verstärkt Geräusche erzeugt werden. Die über der Wohnung der Beklagten gelegenen Räume sind zum wohnen vorgesehen, wobei die damit verbundene Geräuschentwicklung durch die Beklagten hinzunehmen ist.
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