| | |
| |
Streitig ist im Wege der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Finanzierung der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Antragstellers (Ast.) mit seiner Tochter entstehen. Ferner ist streitig eine Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur ergänzenden Beihilfegewährung für die Aufenthaltstage der Tochter beim Ast.
|
|
| |
Der am ... geborene Kläger bezieht seit 01.10.2004 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von EUR 202,05 monatlich. Beim Ast. wurde vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen RF festgestellt. Seine im Jahr . geborene, geschiedene Ehefrau lebt in ... Aufgrund einer Vereinbarung vom 15.09.2004, die zwischen dem Ast. und seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Amtsgericht ... geschlossen wurde, steht dem Ast. ein Umgangsrecht mit seiner am ... geborenen Tochter zu. Der Ast. ist berechtigt, seine Tochter Freitagabends vom Kindergarten abzuholen und verpflichtet, die Tochter am Sonntagabend zur Mutter zu bringen. Die Hauptwohnung der Tochter ist bei der Mutter, ein Nebenwohnsitz ist beim Ast. eingetragen. Die Mutter erhält die Kindergeldzahlungen. Ferner bezieht die Mutter Arbeitslosengeld II nebst Mehrbedarf als Alleinerziehende sowie volles Sozialgeld für die Tochter.
|
|
| |
Am 14.10.2004 beantragte der Ast. bei der Ag. die Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 18.10.2004 bewilligte die Ag. laufende Leistungen ab November 2004. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die von ihm zu zahlende Kaltmiete in Höhe von EUR 555,00 könne, da nicht angemessen, nur bis zum 31.12.2004 akzeptiert werden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Ast. vom 31.10.2004. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die Anzahl der Tage, an denen er seine Tochter betreut hatte, machte er geltend, Bemessungsgrundlage müsste ein Zweipersonenhaushalt sein. Deswegen müsste auch die tatsächlich von ihm geschuldete Miete ohne Befristung berücksichtigt werden. Ferner benötige er einen Ersatz für die Fahrtkosten zur Verwirklichung seines Umgangsrechts sowie einen Ersatz für den Mehrbedarf während der Betreuung seiner Tochter. Zusätzlich begehrte er die Übernahme der Kosten für eine private Haftpflichtversicherung und eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu berücksichtigen sei auch ein Mehrbedarf wegen Krankheit.
|
|
| |
Am 22.02.2005 erhob der Ast. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht ...
|
|
| |
Mit Bescheid vom 03.03.2005 wurde dem Ast. von der Ag. Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von EUR 858,95 bewilligt. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die tatsächlichen Mietzahlungen könnten nur noch bis 30.06.2005 berücksichtigt werden. Am 09.03.2005 erhob der Ast. deswegen erneut Widerspruch.
|
|
| |
Mit Beschluss vom 14.03.2005 wurde der beim Verwaltungsgericht ... anhängige Rechtsstreit an das Sozialgericht ... verwiesen (S 3 SO 809/05).
|
|
| |
Am 15.03.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und erhob eine weitere Klage (S 3 SO 782/05).
|
|
| |
Mit Bescheid vom 23.03.2005 übernahm die Ag. die Fahrtkosten zur Verwirklichung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung von öffentlichem Nahverkehr in Höhe von EUR 382,80.
|
|
| |
Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2005 hob die Ag. den Bescheid vom 18.10.2004 auf und bewilligte Sozialhilfe bereits für die Zeit ab Oktober 2004 bis Dezember 2004. Eine zusätzliche Gewährung eines anteiligen Regelbedarfs für die Tochter lehnte die Ag. ab. Sie führte aus, dem Ast. sei eine Einigung mit seiner geschiedenen Ehefrau zuzumuten. Ebenso lehnte die Ag. die Übernahme von Versicherungsbeiträgen ab, da diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten, es sei denn der Vermieter verlange zwingend einen Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ein Mehrbedarf wegen Krankheit könne nur bei Feststellung des Merkzeichens G berücksichtigt werden.
|
|
| |
Mit Bescheid vom 01.04.2005 lehnte die Ag. die Übernahme der Fahrtkosten anlässlich des Umgangsrechts für die Zeit ab dem 01.01.2005 ab. Diese Kosten würden von den Regelleistungen abgedeckt. Noch einmal lehnte die Ag. eine zusätzliche Berücksichtigung der Versorgung der Tochter während des Umgangsrechts ab. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter von der Ehefrau vollständig versorgt werde. Ebenso wurde die Übernahme der Versicherungsbeiträge noch einmal abgelehnt. In diesem Zusammenhang erhob der Ast. am 07.04.2005 wieder Widerspruch.
|
|
| |
Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz trägt der Ast. vor, das Abwarten auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens sei nicht zumutbar. Bislang habe er die nicht übernommenen Kosten durch private Darlehen und Vernachlässigung anderer Zahlungsverpflichtungen aufgebracht. Diese Möglichkeiten seien nun erschöpft. Zu beachten sei das Recht eines Kindes auf regelmäßigen Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Wahrnehmung seiner familiären Pflichten. Beide Rechte würden unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Kosten des Umgangsrechts würden einen untypischen Bedarf darstellen. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Ast. auf Entscheidungen des SG Hannover (07.02.2005 S 52 SO 37/05 ER) und des SG Schleswig (09.03.2005 S 2 AS 52/05 ER) hingewiesen.
|
|
|
|
| |
1. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. seine durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts ... vom 15.09.2004 beschriebenen Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten vorläufig als Beihilfe zu gewähren und entsprechend den Bescheid vom 18.10.2004 abzuändern, 2. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechts als Beihilfe zu gewähren, 3. klarstellend festzulegen, dass die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. bereits seit Oktober des Jahres 2004 bestehen.
|
|
|
|
| |
den Antrag abzulehnen bzw. für erledigt zu erklären.
|
|
| |
Die Ag. trägt vor, die Regelleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt sei ab dem 01.01.2005 bei einmaligen und laufenden Bedarfen pauschaliert. Für die Berücksichtigung eines besonderen Bedarfs zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sei durch die neue Regelung des Regelbedarfs kein Raum mehr. Dieser Bedarf könne nicht zu Hilfen in sonstigen Lebenslagen zugeordnet werden. Die geschiedene Ehefrau erhalte für sich und ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II. Im Übrigen wiederholt die Ag. die Begründung aus den angefochtenen Bescheiden.
|
|
| |
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
|
|