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Die 1940 geborene Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 07.07.2004 für das Jahr 2003.
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Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Unternehmerin für die landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,7 Hektar und Weinbauchfläche von 0,18 Hektar zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Höhe von 115,10 EUR sowie Rückständen von 409,24 EUR (insgesamt 524,34 EUR) herangezogen. Ihren Widerspruch vom 10.07.2004 begründete die Beschwerdeführerin damit, die Beiträge, die ihr verstorbener Mann niedriger als gefordert ausgehandelt habe, bereits gezahlt zu haben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 zurückgewiesen. Ein ermäßigter Beitrag von 7,50 EUR je Geschäftsjahr sei mit Sicherheit nie mit dem verstorbenen Ehemann ausgehandelt worden. Der am 11.03.2004 gezahlte Betrag von 37,50 EUR könne deshalb auch nicht als Versicherungsbeitrag für mehrere Jahre, sondern nur als Minderung der Gesamtschuld gewertet werden.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10.09.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (Az. S 1 U 6063/04) erhoben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 07.07.2004 anzuordnen.
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Mit Beschluss vom 06.10.2004 lehnte das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2003 ab und entschied auch, dass die Beschwerdeführerin Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das SG setzte den Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf 57,55 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vorlägen. Über Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG entscheide das Gericht nach Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung. Auf Antrag sei die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid anzuordnen bzw. dessen Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Eine unbillige Härte liege vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden könnten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kam das SG zu der Überzeugung, die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptsachverfahren sei nicht gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sei der Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundstücksflächen unzutreffend oder die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin der veranlagten Flächen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass die sofortige Beitreibung der geforderten Beiträge für sie eine unbillige Härte zur Folge habe.
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Der dagegen am 14.10.2004 beim SG eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen.
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Der Senat hat die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zu dem behaupteten schwebenden Nachlassinsolvenzverfahren befragt. Die Beschwerdeführerin teilte hierzu mit Schreiben vom 15.01.2005 mit, ein Nachlassinsolvenzverfahren bestehe beim Nachlassinsolvenzgericht Stuttgart, Hauffstr. 5. Weiter führte sie wörtlich aus: „von diesem ich aber zwischenzeitlich den Betrugsverwalter wegen Verbrecher-Betrug zum Insolvenz gekündigt habe!". Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 18.02.2005 mit, dass ihr von einem Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeführerin nichts bekannt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beschwerdegegnerin sowie des SG und LSG Bezug genommen.
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