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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Die auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet.
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1. Der von der Klägerin in der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag begegnet Zulässigkeitsbedenken nicht. Nachdem die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, sich einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu unterwerfen und die geschuldete Leistung zu erbringen, ohne dass es einer Zahlungsklage bedürfe, kommt diesem Feststellungsantrag Rechtschutzbedürfnis zu.
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2. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht dadurch berührt, dass die Klägerin zweifach Berufung eingelegt hat, einerseits durch ihren jetzigen Prozessvertreter, nachfolgend durch ihre erstinstanzlichen Prozessvertreter, beides gewerkschaftliche Vertreter. Beide Erklärungen stellen zwar selbstständige Einlegungsakte dar, bilden aber ein mehrfach eingelegtes einheitliches Rechtsmittel, über welches einheitlich zu entscheiden ist (Schwab-Weth, ArbGG §§ 64 Rd. 129, 66 Rd. 51).
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3. Die Berufung ist begründet, da die Auslegung der Bestimmung des TVEZ ergibt, dass bei einem Zusammentreffen der im § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ genannten Tagespauschalen mit den ebenfalls dort genannten Verkehrsgefährdungszuschlägen beide Zahlungen kumulativ zu leisten sind.
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Nach § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ werden die in den dort aufgezählten Positionen aufgeführten Tagespauschalen und die im vierten Abschnitt aufgeführten Verkehrsgefahrenzuschläge neben einem sonstigen Zuschlag bezahlt. Entscheidungserheblich ist deshalb die Frage, ob "sonstiger Zuschlag" im Sinne dieser Bestimmung nur die außerhalb des § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ geregelten Zuschläge sein können, oder ob auch die in § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ selbst aufgeführten Tagespauschalen und Gefahrenzuschläge als "sonstige Zuschläge" nebeneinander stehen können.
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Letzteres ergibt eine Auslegung dieser tariflichen Bestimmung.
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3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Über den reinen Tarif-Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden könne. Sofern im Einzelfall dennoch Zweifel bestünden, könne zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische tarifliche Übung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden (BAG vom 24.11.2004 unter II, 2 a) der Gründe n. v., BAG vom 20.04.1994, AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT-Zulage unter II 1 der Gründe).
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3.2 Eine Auslegung der tariflichen Normen des TVEZ unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass sowohl nach Wortlaut der Tarifvorschrift wie auch nach tariflichem Zusammenhang die in § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ geregelten Tagespauschalen und Verkehrsgefahrenzuschläge nebeneinander zu zahlen sind.
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3.2.1 Die Grundregelung für Erschwerniszuschläge befindet sich in § 23 BMT-G II, wonach für außergewöhnliche Arbeiten je nach dem Grad der Erschwernis ein Lohnzuschlag gezahlt wird, wenn die Arbeit:
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a) den Körper und die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt,
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b) besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist,
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c) die Körperkräfte außerordentlich beansprucht oder
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d) unter besonders erschwerenden Umständen aufgeführt werden muss.
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Nach § 23 Abs. 3 BMT-G werden die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart. In der Folge dieser Regelung ist der TVEZ abgeschlossen.
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§ 2 Abs. 1 TVEZ regelt zunächst, dass die Tätigkeiten, für die Erschwerniszuschläge gezahlt werden im dritten Abschnitt aufgeführt sind, wobei nach dem vierten Abschnitt zusätzliche Erschwerniszuschläge in Form von Verkehrsgefahrenzuschlägen gezahlt werden.
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Die Handhabung in Fällen, in denen mehrere Zuschlagstatbestände verwirklicht sind, ergibt sich aus § 5 TVEZ. Hierfür enthält § 5 Abs. 2 TVEZ die Grundregel, dass bei Zusammentreffen mehrerer Erschwerniszuschläge nur ein Zuschlag, und zwar der höchste, gezahlt wird. Eine Ausnahme hiervon sieht § 5 Abs. 3 des 5. TVEZ vor, wonach die dort geregelten reinen Gefahrenzuschläge, welche jedoch nicht für Verkehrsgefahren, sondern für sonstige Gefahren der Arbeit gezahlt werden, neben einem sonstigen Zuschlag gezahlt werden, insoweit also das Kumulierungsverbot des Abs. 2 aufgehoben ist. Korrigierend hierzu regelt allerdings § 5 Abs. 4 TVEZ, dass der Erschwernisgrund der Gefahr nur einmal abgegolten werden soll, deshalb bei Zusammentreffen mehrerer dieser reinen Gefahrenzuschläge nur der höchste Zuschlag gezahlt wird. In diese Systematik ist einzuordnen nunmehr § 5 Abs. 5 TVEZ der in den dort im einzelnen aufgeführten Positionen, welche zur Zahlung von Tagespauschalen führen, zum einen Arbeiten benennt, welche besonders ekelerregend und psychisch belastend sind und daneben die im vierten Abschnitt aufgeführten Verkehrsgefahrenzuschläge stellt.
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Für diese in § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ geregelten Pauschalen und Verkehrsgefahrenzuschläge wird das Kumulierungsverbot des § 5 Abs. 2 des 5. TVEZ ebenfalls aufgehoben. Streitig zwischen den Parteien ist Frage, ob diese Aufhebung des Kumulierungsverbotes nur für solche Zuschläge gilt, welche in § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ nicht genannt sind, ob - positiv ausgedrückt - die in § 5 Abs. 5 TVEZ genannten Positionen nebeneinander zu zahlen sind.
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3.2.2 Der Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ ergibt insoweit kein eindeutiges Ergebnis. Die tarifliche Formulierung, dass die in § 5 Abs. 5 TVEZ genannten Tagespauschalen und Zuschläge "neben einem sonstigen Zuschlag" gezahlt werden, kann bedeuten, dass der "sonstige Zuschlag" ein solcher außerhalb der Zuschläge des § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ sein muss, der Wortlaut der Bestimmung deckt aber auch die Interpretation ab, "sonstiger Zuschlag" im Sinne dieser Bestimmung sei jeder andere Zuschlag außerhalb des Bezugszuschlags, somit auch ein solcher der in § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ selbst geregelten Tagespauschalen und Zuschläge. Die Richtigkeit des letzteren Auslegungsergebnisses ergibt sich aus Sinn und Zweck der Tarifnorm sowie aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung.
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Die erste Ausnahme vom Kumulierungsverbot enthält § 5 Abs. 3 TVEZ. Die dort im einzelnen genannten Positionen enthalten sämtliche reine Gefahrenzuschläge, jedoch ohne Verkehrsgefahrenzuschläge, welche im vierten Abschnitt erschöpfend geregelt sind. § 5 Abs. 3 TVEZ sieht vor, dass diese dort aufgeführten reinen Gefahrenzuschläge "neben einem sonstigen Zuschlag" gezahlt werden. Insoweit wird also eine mit § 5 Abs. 5 des 5. TVEZ identische Formulierung gewählt. Wenn aber nunmehr § 5 Abs. 4 des 5. TVEZ regelt, dass beim Zusammentreffen mehrerer dieser reinen Gefahrenzuschläge nur der höchste Zuschlag gezahlt wird, so stellen die Tarifvertragsparteien damit unmißverständlich klar, dass ein "sonstiger Zuschlag" im Sinne des § 5 Abs. 3 TVEZ neben dem in § 5 Abs. 3 des 5. TVEZ genannten Bezugszuschlag auch ein weiterer in § 5 Abs. 3 TVEZ genannter Zuschlag sein kann. In § 5 Abs. 3 TVEZ sind nämlich sämtliche im dritten Abschnitt geregelten reinen Gefahrenzuschläge aufgenommen. Könnten die in § 5 Abs. 3 TVEZ geregelten Zuschläge selbst nicht nebeneinander stehen, also nicht "sonstige Zuschläge" sein, so hätte es der Regel des § 5 Abs. 4 TVEZ nicht bedurft. Vielmehr ergibt sich aus § 5 Abs. 4 TVEZ, dass die in § 5 Abs. 3 TVEZ geregelten reinen Gefahrenzuschläge nebeneinander stehen können ("mehrerer dieser reinen Gefahrenzuschläge"). Für diesen Fall wird entgegen der Regelung des § 5 Abs. 3 TVEZ wieder ein Kumulierungsverbot begründet.
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Wenn aber die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 3 TVEZ als "sonstigen Zuschlag" auch einen in § 5 Abs. 3 TVEZ selbst geregelten Zuschlag ansehen, so gibt es keinen Gesichtspunkt, der dagegen sprechen könnte, auch in § 5 Abs. 5 TVEZ als "sonstigen Zuschlag" auch einen der in dieser Bestimmung selbst genannten Zuschläge (Tagespauschalen Verkehrsgefahrenzuschläge) neben dem Bezugszuschlag zuzulassen.
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3.2.3 Für diese Auslegung der Tarifnorm sprechen weitere Gründe.
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Aus § 5 Abs. 3 TVEZ folgt, dass reine Gefahrenzuschläge, Zuschläge also, die wegen besonderer Gefährlichkeit der Arbeit gezahlt werden, neben Zuschlägen für sonstige Erschwernisse gezahlt werden sollen. Daraus lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien erkennen, eine Gefährdung von Leben und Gesundheit in Ausübung der übertragenen Arbeit gegen sonstige Erschwernisse nicht aufzurechnen, wobei allerdings nach § 5 Abs. 4 des 5. TVEZ die Gefährdungssituation nur einmal honoriert werden soll.
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Würde also entsprechend der Ansicht der Beklagten der in der Position 516 der Klägerin gezahlte Zuschlag (Tagespauschale) bereits die besondere Gefährdung einer Straßenreinigerin durch den Straßenverkehr zumindest mit abgelten, so könnte in Anwendung des Gedanken des § 5 Abs. 4 TVEZ das Auslegungsergebnis der Beklagten bestätigen.
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Wiederum aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass Pos. 516 nicht die Gefährdung im Straßenverkehr honoriert, sondern lediglich im Hinblick auf die ekelerregende Tätigkeit einer Straßenreinigerin (Beseitigung von Schmutz und Abfällen aller Art in der Öffentlichkeit, z. B. Hundekot, Erbrochenes u. a.) gezahlt wird. Insoweit stehen die Positionen 513 bis 516 im inneren Zusammenhang, nachdem für diese Tätigkeiten eine Tagespauschale vorgesehen ist. Sämtliche dieser Tätigkeiten Positionen 513 bis 516 spielen sich im Straßenverkehr ab. Nach Pos. 515 erhält eine Tagespauschale der Kraftfahrer auf offenen Fahrzeugen die Kehricht oder Müll abführen. Den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt ist der Kraftfahrer auf geschlossenen Fahrzeugen in gleicher Weise, für den Kraftfahrer auf offenen Fahrzeugen kommt lediglich die besondere Geruchsbelästigung sowie die Einsichtigkeit des von ihm transportierten Gutes von außen hinzu. Dass in diesen Ziffern die Verkehrsgefahren nicht abgegolten werden, ergibt sich aber eindeutig aus Pos. 513, wonach eine Tagespauschale für Entleeren von Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen und Plätzen gezahlt wird, es sei denn, dass ein Entnehmen von Teilen des Inhaltes mit der Hand nicht notwendig ist. Nicht die Verkehrsgefahr ist somit Motiv der Zahlung dieses Zuschlags, sondern der ekelerregende Vorgang des Entnehmens von Teilen des Inhaltes vom Abfallbehälter mit der Hand. Aus den Positionen 513 bis 516 ergibt sich, dass lediglich der Inhalt der Tätigkeit, nicht die durch den Straßenverkehr hervorgerufene Verkehrsgefährdung, Motiv der Zahlung einer Tagespauschale ist.
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Nachdem sämtliche in § 5 Abs. 5 TVEZ genannten Positionen solche sind, die ein Erschwernis aus dem Gesichtspunkt ekelerregender Tätigkeit enthalten, entspricht es Sinn und Zweck dieser tariflichen Bestimmung, die Verkehrsgefahrenzuschläge aus dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 3 TVEZ, dass Gefahrenzuschläge auf sonstige Erschwernisse nicht angerechnet werden, zusätzlich zur Auszahlung zu bringen.
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Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht nicht der von der Beklagten zu Recht angesprochene Umstand, dass nur im Falle eines Straßenreinigers der Fall eintreten kann, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Tagespauschale entsprechend den im einzelnen aufgeführten Positionen neben denen eines Verkehrsgefahrenzuschlages erfüllt sein kann.
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Hätten die Tarifvertragsparteien auch für § 5 Abs. 5 TVEZ ein Kumulierungsverbot innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Pauschalen und Zuschläge begründen wollen, so hätten sie dies durch eine den § 5 Abs. 4 des 5. TVEZ entsprechende Regelung getan. Eine solche Regelung sieht § 5 TVEZ jedoch nicht vor.
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Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass nach Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung in § 5 Abs. 5 TVEZ geregelten Tagespauschalen und Verkehrsgefahrenzuschläge nebeneinander stehen und kumuliert zur Auszahlung gelangen.
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Die Berufung ist somit begründet, die erstinstanzliche Entscheidung war entsprechend abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Dem Rechtsstreit kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
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Zwischen den Parteien unstreitig ist vorliegendes Verfahren ein Musterverfahren nach dessen Ausgang die Städte und Gemeinden Baden-Württembergs Maßnahmen ergreifen werden. Deshalb ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
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Zeiser,…Haferkamp,… Weber
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