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| | Streitig ist, ob die Leistung einer Gebäuderestwertentschädigung durch eine Gemeinde als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers anzusehen ist. |
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| | 1. Der Kläger vermietet und verpachtet als Einzelunternehmer verschiedene Grundstücke, im Streitjahr u. a. ein mehrgeschossiges Gebäude in der ...................... in . ..................... (im Weiteren: X). Das streitbefangene Grundstück befand sich im Sanierungsgebiet "Stadtmitte X". X hatte das Sanierungsgebiet in einer vom Gemeinderat am 08. April 1987 beschlossenen Satzung förmlich festgelegt. Mit "Zuwendungsbescheid" vom 07. Mai 1986 waren durch das Regierungspräsidium für die Sanierungsmaßnahmen Fördermittel in Höhe von 5,4 Mio. DM gebilligt worden, wobei diese Gelder u. a. als Zuschuss für die Kosten des Abbruchs von Gebäuden sowie für Restwertentschädigungen dienen sollten (Finanzgerichts - FG - Akte, Blatt 27, 44, 47). |
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| | Im Rahmen dieses Sanierungsverfahrens hatten X und der Kläger am 18. Oktober 2001 folgenden "Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nach § 146 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - (Eigentümer-Sanierungsvertrag)" (Betriebsprüfungs - Bp - Akten, Blatt 14) abgeschlossen, der u. a. die folgenden Regelungen enthielt: |
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| | (1) Das im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gelb umrandete Grundstück/Flurstück Gebäude .................. - Flst. ......... ist Gegenstand dieses Vertrages. |
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| | Es liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ".......................". Es soll zur Behebung städtebaulicher Mißstände neu geordnet werden. ... |
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| | (3) Der Eigentümer beabsichtigt für das im Lageplan gelb umrandete, im Sanierungsgebiet gelegene Grundstück/Gebäude ....................... - Flst. ........ die in § 2 dieses Vertrages aufgeführten Ordnungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Die Stadt überläßt gem. § 146 Abs. 3 BauGB dem Eigentümer die Durchführung dieser Ordnungsmaßnahmen. ... |
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| | § 2 Vertragspflichten des Eigentümers |
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| | (1) Dem Eigentümer obliegt die Durchführung folgender Maßnahmen: |
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| | a) Die Beseitigung (Abbruch) des leerstehenden, baufälligen Wohn-/Geschäftsgebäudes ...................... |
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| | b) Die Errichtung einer adäquaten Neubebauung entsprechend den genehmigten Bauplänen bzw. der Baugenehmigung auf diesem Grundstück. ... |
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| | § 3 Kosten der Ordnungsmaßnahmen |
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| | (1) Die Stadt erstattet dem Eigentümer |
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| | a) die ihm entstehenden notwendigen Kosten (> siehe Anlage 2) für die in § 2 Abs. 1a genannten Ordnungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von maximal DM 25.970,10 (Euro 13.278,30) incl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer. ... |
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| | b) den vernichteten Gebäudewert in Höhe von DM 142.986,00 (Euro 73.107,58) gemäß Verkehrswertgutachten Nr. ..... der Stadt vom 13.03.2001. ... |
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| | (3) ... Der unter Abs. 1a genannte Betrag stellt den Höchstbetrag dar. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind im einzelnen detailliert nachzuweisen; ... Weitere Ansprüche können vom Eigentümer nicht geltend gemacht werden. ... |
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| | § 7 Erfüllung des Vertrages |
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| | Die in § 2 Abs. 1a genannten Maßnahmen sind nach Abschluß dieses Vertrages und Vorlage aller notwendigen Genehmigungen unverzüglich zu beginnen und durchzuführen. Die Neubebauung ist innerhalb von 2 Jahren nach Abschluß dieses Vertrages bezugsfertig zu erstellen. |
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| | Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und zwar mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn |
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| | a) die zügige und zweckmäßige Durchführung der Ordnungsmaßnahmen durch den Eigentümer nicht mehr gewährleistet ist, |
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| | b) der Eigentümer das Grundstück oder Grundstücksteile ohne Einvernehmen mit der Stadt veräußert, |
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| | c) die Stadt die Absicht aufgibt, die Sanierung durchzuführen, |
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| | d) ein Vertragspartner gegen eine in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung verstößt. |
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| | § 9 Rechtsfolgen bei Beendigung des Vertrages |
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| | (1) Soweit von der Stadt zur Verfügung gestellte Finanzierungsmittel nicht für die Ordnungsmaßnahmen gem. § 3 Abs. 1 dieses Vertrages verbraucht worden sind, hat der Eigentümer sie binnen eines Monates nach Prüfung der Rechnungslegung an die Stadt zurückzuzahlen und von diesem Zeitpunkt an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. |
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| | (2) Erfolgt die Beendigung des Vertrages durch Kündigung nach § 8 aufgrund von Umständen, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Stadt ihm die notwendigen Aufwendungen erstattet, die ihm im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages entstanden sind. Die dem Eigentümer aufgrund des Vertrages entstandenen Vorteile sind anzurechnen. Soweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 bereits durchgeführt sind, verbleibt es insoweit bei der in § 3 Abs. 1 vereinbarten Förderung. |
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| | (3) Erfolgt die Kündigung nach § 8 aufgrund von Umständen, die der Eigentümer zu vertreten hat, so sind die ausbezahlten Förderungsbeträge sofort zurückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. ..." |
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| | Im Spätherbst 2001 begann der Kläger mit dem Abbruch und dem Wiederaufbau des mehrgeschossigen Gebäudes in der ........................... in X. Dieses vermietete er ab September 2002 an seine Ehefrau zum Betrieb eines Bekleidungshauses. Hinsichtlich der Mieteinnahmen optierte er zur Umsatzsteuer. Am 28. Januar 2002 hatte er von der ....................................................... auf Grund des am 18. Oktober 2001 mit X abgeschlossenen Vertrages "Erstattungen für Abbruchkosten und vernichteten Gebäudewert" erhalten. Der Nettobetrag belief sich dabei auf 74.471,- EUR (Nettobetrag für "Abbruchkosten": 11.446,81 EUR und für "Gebäudewert": 63.023,78 EUR). |
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| | 2. Im Rahmen einer beim Kläger in 2003 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die vertragliche Übertragung der durchgeführten Ordnungsmaßnahmen sei im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Die von der ..................................................... erhaltenen Beträge stellten Entgelte für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Klägers an X dar. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieses Falles ergebe sich aus Abschnitt 1 Abs. 11 der Umsatzsteuerrichtlinien 2002 (UStR). Infolgedessen berücksichtigte der Prüfer bei den zu 16 % steuerpflichtigen Umsätzen zusätzlich die an den Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von netto 74.471,- EUR (vgl. Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 16. Juni 2003, Bp-Akten, Blatt 10). |
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| | Die Veranlagungsstelle des Beklagten folgte dieser rechtlichen Würdigung in dem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2002 vom 01. Juli 2003. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Datum 06. Oktober 2003 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für 2002, in dem die zu 16 % steuerpflichtigen Umsätze entgegen den Angaben in der vom Kläger am 27. Juni 2003 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2002 ebenfalls um 74.471,- EUR erhöht worden waren. Der Kläger hatte in dieser die von der ............................................... am 28. Januar 2002 gezahlten Gelder zwar von den Herstellungskosten abgezogen, sie aber nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuerpflicht der gesondert vergüteten Abbrucharbeiten ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig. |
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| | Die nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren eingelegte Klage begründet der Kläger wie folgt: Die Hinzurechnung von zusätzlichen Umsatzerlösen durch den Beklagten in Höhe der gezahlten Gebäuderestwertentschädigung sei zu Unrecht erfolgt. Diese sei weder steuerbar noch steuerpflichtig. Der Beklagte gehe fälschlicherweise vom Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen ihm und X aus. Diese Auffassung werde ausdrücklich durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2000 V R 16/00 bestätigt, in der dieser feststelle, dass, falls eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Gebäuderestwertentschädigung zahle, diese Zahlung kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde darstelle. Grund hierfür sei, dass es sich bei diesen Zahlungen um echte Zuschüsse handele, die aus rein strukturpolitischen Gründen geleistet würden. Es liege daher kein Leistungsaustausch vor. Diese Entscheidung stelle sich außerdem ausdrücklich gegen Abschnitt 1 Abs. 11 UStR. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass X keine Dienstleistung zur eigenen Verwendung erlangt habe. Sie habe weder über die freigelegte Parzelle noch über das hergestellte Bauwerk verfügen können. Es seien ihr auch keine sonstigen unmittelbaren Vorteile entstanden. Sie habe keinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen gehabt, für die von ihm eingegangene Verpflichtung einer Neubebauung ggf. selbst einzustehen. Außerdem habe er mit der Gebäuderestwertentschädigung keine Zahlung für die durchgeführten Abbrucharbeiten erhalten, sondern für seine Bereitschaft, die Parzelle einer Bebauung zuzuführen. |
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| | Der Kläger beantragt sinngemäß, |
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| | den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 06. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. 57.970,48 EUR festgesetzt wird. |
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| | Er begründet seinen Antrag dahingehend, dass von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden worden sei, das vom Kläger zitierte BFH-Urteil nicht im Bundessteuerblatt (BStBl) zu veröffentlichen. An den Ausführungen in Abschnitt 1 Abs. 11 UStR werde festgehalten. |
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| | Die Beteiligten erklären sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2004 und Schriftsatz des Beklagten vom 02. Februar 2004, FG-Akte, Blatt 17 und 13). |
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