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Der Antragsteller ist Sprachwissenschaftler.
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Er erhielt in den Streitjahren 2001 und 2002 ein von der - DFG - aus Mitteln des A-Programms bewilligtes Stipendium (A-Stipendium (Inland) im Folgenden: Stipendium).
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Das A-Programm hat zum Ziel, herausragenden Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen für die Berufung auf eine Langzeit-Professur erfüllen, zu ermöglichen, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Die Höhe des Stipendiums wird aus einem mittleren Bruttoeinkommen der Besoldungsgruppe C2 abgeleitet (s. Ausdruck der Internetinformation der DFG über das A-Programm, Klageakte Aktenblatt 38 f.).
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Gemäß den Schreiben der DFG vom 30.11.1999 und 28. April 2000 wurde dem Antragsteller das Stipendium unter folgenden Bedingungen gewährt:
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§ Der Stipendienbeginn wurde auf den 16. Oktober 2000 festgelegt.
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§ Die Gewährung des Stipendiums erfolgte für drei Jahre. Es setzte sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 6.700 DM monatlich und einem Sachkostenzuschuss in Höhe von 200 DM monatlich zusammen.
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§ In dem Grundbetrag war ein Zuschlag zum Ausgleich für die Versteuerung enthalten, der dem Stipendiaten nur unter der Voraussetzung zustehen sollte, dass dieser mit den Einnahmen aus dem Stipendium zur Einkommensteuer (Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG) herangezogen wird.
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§ Bei Auslandsaufenthalten sollte der Zuschlag erst dann gezahlt werden, wenn der Stipendiat einen Nachweis hinsichtlich der Versteuerung erbrachte.
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§ Der Stipendiat hatte das Formblatt (DFG-Vordr. 14.083) von dem zuständigen Finanzamt ausfüllen zu lassen und der DFG zurückzugeben.
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§ Die Annahme des Stipendiums verpflichtete den Stipendiaten, seine Arbeitskraft auf seine Forschungsarbeit zu konzentrieren und der DFG alle 15 Monate einen Zwischenbericht und nach Ablauf des Stipendiums einen Abschlussbericht vorzulegen. Sonderdrucke oder der Hinweis auf Veröffentlichungen sollten den Bericht nicht ersetzen können.
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§ Sollte der Stipendiat sich nach der Bewilligung entschließen, das Stipendium im Ausland in Anspruch zu nehmen, so konnte die DFG auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten und einen Auslandszuschlag bewilligen. Auslandszuschläge und Fahrtkostenzuschüsse mussten abgerechnet zu werden.
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§ Die DFG erwartete, dass sich der Stipendiat mindestens in dem Umfang an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule beteiligte, der erforderlich ist, um seine Lehrbefugnis aufrecht zu erhalten.
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§ Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung der DFG.
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§ Das Stipendium sollte kein Arbeitsverhältnis begründen; es sei kein Entgelt im Sinne von § 14 SGB, Buch IV. Es unterliege daher nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes, des Sparprämiengesetzes und des Wohnungsbauprämiengesetz sollten nicht angewandt werden können.
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§ In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährte die DFG auf Antrag Beihilfen in Anlehnung an die Beihilfevorschriften des Bundes. Dies sollte nur für Aufwendungen gelten, die während der Laufzeit des Stipendiums entstanden.
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§ Der Sachkostenzuschuss brauchte nicht abgerechnet werden.
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§ Die DFG behielt sich vor, die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
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Die Antragsteller machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001, eingegangen beim Antragsgegner, dem Finanzamt - FA - , am 17. April 2003, in einer als "Ergänzungsliste zur Anlage N des Steuerpflichtigen" bezeichneten Auflistung für den Antragsteller Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.396 DM geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:
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| Sonstige Werbungskosten (Kopien, Büromaterial) |
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| Reisekosten |
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| Literatur |
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| Summe |
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Einkünfte aus nichtselbständiger, bzw. selbständiger Arbeit erklärten sie für den Antragsteller keine.
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Das FA legte im Veranlagungszeitraum 2001 der Besteuerung der Antragsteller Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 73.964 DM zugrunde. In den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 vom 23. Juni 2004 führte es aus, die Stipendienzahlungen seien in Höhe von monatlich 6.900 DM als selbständige Einkünfte anzusetzen. Als Betriebsausgaben seien die Reiseaufwendungen in Höhe von 4.207 DM und sonstige Kosten in Höhe von 4.629 DM berücksichtigt worden.
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Die Einkommensteuererklärung der Antragsteller für das Jahr 2002, eingegangen beim FA am 31. März 2004, enthielt keine Angaben zu den Einkünften des Antragstellers aus nichtselbständiger, bzw. selbständiger Arbeit.
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Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 23. Juni 2004 legte das FA das Stipendium in Höhe von 12 x 6.900 DM = 82.800 DM = 42.334 EUR als Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Arbeit der Besteuerung zugrunde.
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Über den von den Antragstellern am 9. Juli 2004 hiergegen erhobenen Einspruch wurde vom FA noch nicht entschieden. Der gleichfalls am 9. Juli 2004 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 2001 und 2002 wurde mit Bescheid vom 20. Juli 2004 abgelehnt. Der hiergegen am 4. August 2004 eingelegte Einspruch wurde vom FA gleichfalls bisher nicht beschieden.
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Mit ihrem beim Gericht am 24. November 2004 eingegangenem Schreiben begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung - AdV - der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 in Höhe der gewährten Stipendienbeträge gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Zur Begründung ihres AdV-Antrags lassen sie vortragen, das dem Antragsteller gewährte Stipendium sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 2003 IV R 15/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 190 gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Danach seien Stipendien steuerfrei gestellt, die "zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Ausbildung und Fortbildung gewährt werden", falls sie "einen für die Erfüllung der Forschungsaufgaben oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarf erforderlichen Betrag nicht übersteigen", ohne dass die Steuerfreiheit auf den unmittelbaren Forschungsaufwand beschränkt sei.
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Die angefochtenen Bescheide beruhten nicht auf einer rechtlichen Beurteilung der einschlägigen Vorschrift des § 3 Nr. 44 EStG durch das FA, sondern auf einer mechanischen Übernahme anderweitig geäußerter Rechtsauffassungen ohne eigene Prüfung durch das FA. Im Ergebnis verweigere das FA damit die Rechtsanwendung, was nunmehr gerichtlich zu korrigieren sei.
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Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom 23. November 2004 und 10. Januar 2005 wird ergänzend Bezug genommen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 jeweils vom 23. Juni 2004 insoweit ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, als die von dem Antragsteller erhaltenen Zahlungen aus dem Stipendium der DFG der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.
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Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die volle oder teilweise Steuerfreiheit der Stipendien vorlägen, habe gemäß der Einkommensteuer-Richtlinie 6 zu § 3 Nr. 44 EStG das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. Vorliegend sei das FA B hierfür zuständig. Auf eine entsprechende Anfrage habe dieses mitgeteilt, dass ein im Rahmen des A-Programms gewährtes Stipendium nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchst. a und b EStG erfülle und die Zahlungen daher als Einkünfte gemäß § 18 EStG zu erfassen seien. Das Stipendium sei einem Dienstverhältnis gleich zu stellen. Es gebe keine wesentlichen Unterschiede zu einem wissenschaftlichen Hochschulassistenten.
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Aus diesem Grund fehle es an den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchst. b EStG. Das BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01 sei folglich nicht einschlägig.
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Zudem sei in dem Grundbetrag des Stipendiums laut der Bewilligung vom 30. November 1999 bereits ein Zuschlag zum Ausgleich für die Besteuerung enthalten, der dem Stipendiaten nur unter der Voraussetzung zustehe, dass dieser mit den Einnahmen aus dem Stipendium zur Einkommensteuer herangezogen werde.
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Auf das Schreiben des FA vom 15. Dezember 2004 nebst Anlage, einem Ausdruck der Interseite der DFG zu dem A-Programm (Akt.-Bl. 38 - 48 der Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
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