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Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.
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Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus dem Auffahren der Belgierin vom 23.7.2004 auf der BAB 656 bei km 3.550 in Fahrtrichtung Heidelberg an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens ergibt sich aus §§ 7Abs.1, 18 StVG, 3 PflVG.
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Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich nach Art.40 EGBGB aufgrund des schädigenden Ereignisses in Deutschland.
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Die Passivlegitimation des beklagten Vereins für Schadensfälle, die sich in Deutschland unter Beteiligung im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge ereignen, ist unstreitig.
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Die belgische Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs trifft nach Ansicht des Gerichts die alleinige Haftung für die Folgen dieses Verkehrsunfalls. Verschuldensbeiträge des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs ergeben sich nicht und auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt in Anbetracht dessen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand und die Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft zurück.
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Unstreitig ist die belgische Fahrerin auf das am Stauende leicht auf das vor ihm anhaltende Fahrzeug aufgefahrene klägerische Fahrzeug noch mit erheblicher Geschwindigkeit aufgefahren. Dies ergibt sich aus den Schadensbildern und der unstreitigen Tatsache, dass am klägerischen Fahrzeug durch den zweiten Aufprall wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, während durch das erste Auffahren lediglich ein Schaden von EUR 2.000,-- entstanden ist.
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Der Beweis des ersten Anscheins, den der Beklagte auch nicht mit Sachvortrag zu widerlegen versucht hat, spricht für ein Verschulden der auffahrenden Fahrerin entweder aufgrund von Unachtsamkeit und/oder überhöhter Geschwindigkeit.
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Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass die auffahrende Fahrerin trotz einem geraden Streckenverlauf und einer Einsehbarkeit des Stauendes, an dem das klägerische Fahrzeug stand, aus einer Entfernung von über 500m nicht in der Lage war, ihr Fahrzeug hinter dem klägerischen Fahrzeug, das bereits unstreitig seit 20-30 Sekunden mit Warnblicklicht gestanden hat, zum Stehen zu bringen. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h hätte sie 36,11 m/sec zurückgelegt und wäre damit bei Betätigung der Warnblinkanlage durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch über 700m vom Stauende entfernt gewesen, so dass auch nach Abzug einer Reaktionszeit bei gebotener Aufmerksamkeit noch ausreichend Zeit zum Abbremsen des Fahrzeugs zum Stillstand hinter dem klägerischen Fahrzeug gewesen wäre.
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Ein Verschuldensbeitrag des klägerischen Fahrers ergibt sich nicht. Zwar handelte es sich beim klägerischen Fahrzeug um ein stehendes Fahrzeug, mit dem der Verkehr wegen § 18 Abs.8 STVO auf einer Autobahn nicht rechnen muss. Vorliegend war das Anhalten des klägerischen Fahrzeugs jedoch aufgrund der Staubildung verkehrsbedingt, damit nicht nur nicht schuldhaft, sondern zwingend geboten. Das leichte Auffahren auf das Vorderfahrzeug hat den Bremsweg der danach auffahrenden Fahrerin auch nicht verkürzt, da diese zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht begonnen hat, ihr Fahrzeug abzubremsen und sich noch in ausreichender Entfernung von über 700m befunden hat. Damit scheidet eine Kausalität zwischen dem ersten Auffahren und der streitgegenständlichen Kollision nach Ansicht des Gerichts aus.
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Eine weitergehende Absicherung der Unfallstelle war dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs in Anbetracht der Zeitspanne bis zum zweiten Auffahren auch bei gebotener Sorgfalt weder möglich, noch war dies geboten, da die an der ersten Kollision beteiligten Fahrzeuge unstreitig fahrbereit waren und allein aufgrund des Staus nicht weiterfahren konnten. Die Unfallstelle barg danach keine weitergehenden Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge als jeder andere Stau auch.
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Das Verschulden der auffahrenden Fahrerin stellt sich nach Ansicht der Kammer als gravierend dar, so dass sich ein Zurücktreten auch der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und damit die Alleinhaftung der belgischen Fahrerin und des für deren Versicherung einstandspflichtigen Beklagten ergibt.
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Hinsichtlich der Schadenshöhe ist das Ergebnis des Gutachtens des Ingenieurbüros vom 28.7.2004 (Anlage K1) zum Wiederbeschaffungswert, dem Schaden aufgrund der Erstkollision und dem Restwert des Fahrzeugs unstreitig, lediglich der klägerseits in Ansatz gebracht Differenzsteuersatz von 2% ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Reparaturkosten würden den Wiederbeschaffungswert übersteigen, somit liegt ein Totalschaden vor.
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Ausweislich des Gutachtens beträgt der Wiederbeschaffungswert abzüglich des bereits durch die erste Kollision entstandenen Schadens von EUR 2.000,-- noch EUR 18.000,--, laut Sachverständigem differenzbesteuert. Die Frage, ob bei fiktiver Schadensabrechnung, wie hier, bei der Umsatzsteuer nicht angefallen ist, gemäß § 249 Abs.2 S.2 BGB der Mehrwertsteuersatz oder die Mehrwertsteuer nur auf die Gewinnspanne eines Händlers, damit ein Differenzsteuersatz von etwa 2% abzuziehen ist, ist eine Tatfrage, damit Sachverständigenfrage im Hinblick auf die mögliche Art und Weise der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Vorliegend hat der Sachverständige Differenzbesteuerung angenommen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem beschädigten klägerischen Fahrzeug um ein Gebrauchtfahrzeug im Alter von bereits 5 Jahren gehandelt hat und dass derartige Fahrzeuge üblicherweise von Händlern erworben werden können, die diese wiederum von Privatleuten angekauft haben, nachvollziehbar. Bei diesem Handelsweg fällt für den Ankauf des Fahrzeugs von einer Privatperson keine Mehrwertsteuer an; bei der Weiterveräußerung an eine Privatperson würde eigentlich Mehrwertsteuer anfallen, aber dieses Geschäft wird gemäß § 25a UStG wie ein Agenturvertrag behandelt und der Händler muss nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, damit auf seine Gewinnspanne Umsatzsteuer abführen; daraus errechnet sich ein Differenzsteuersatz von etwa 2%. Dieser ist deshalb vorliegend bei fiktiver Abrechnung vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, so dass dieser sich in Höhe von EUR 17.640,-- ergibt. Konkreten Sachvortrag dazu, dass eine Ersatzbeschaffung für das verunfallte Fahrzeug im vorliegenden Fall auf anderem Wege möglich gewesen wäre, hat der Beklagte nicht gehalten.
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Hiervon ist der vom Sachverständigen kalkulierte Restwert des Fahrzeugs mit EUR 3.000,-- in Abzug zu bringen, wobei hier der klägerische Abzug von ebenfalls 2% nicht nachvollziehbar ist, da dieser Betrag ausweislich des Sachverständigengutachtens inklusive Mehrwertsteuer ist und den Betrag darstellt, den der Kläger beim Verkauf des Fahrzeugs auf dem Markt erzielen kann und der damit vom fiktiven Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich ein Betrag zum Ersatz des Fahrzeugsschadens in Höhe von EUR 14.640,--.
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Die Gutachterkosten sind in Höhe von unstreitig EUR 1.154,-- ersatzfähig, die Straßenreinigungskosten in Höhe von unstreitig EUR 60,--.
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Die An- und Abmeldekosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf EUR 45,-- und die Auslagenpauschale auf EUR 25,--.
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In Anbetracht der Ersatzbeschaffung innerhalb von drei Tagen steht dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung für diesen Zeitraum zu. Nach den einschlägigen Nutzungsausfallentschädigungstabellen beträgt diese für das verunfallte Fahrzeug des Klägers täglich EUR 65,--. In Anbetracht des Fahrzeugalters von fünf Jahren und insbesondere der Laufleistung von fast 90.000 km geht das Gericht gemäß § 287 ZPO von einer Herabstufung um eine Gruppe auf täglich EUR 59,-- aus, so dass sich ein Betrag von EUR 177,-- ergibt.
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Auch bei schnellstmöglicher Verwertung des beschädigten Fahrzeugs war dem Kläger hierfür nach Ansicht des Gerichts ein Zeitraum von 10 Tagen zuzubilligen, für den die kalendertäglich unstreitig angefallenen Standgebühren von EUR 10,-- damit ersatzfähig sind. Der Zeitraum bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist davon unabhängig, da die Verwertung des Unfallfahrzeugs unabhängig von der Anschaffung eines anderen Fahrzeugs ist und bis zur Verwertung des Unfallfahrzeugs Standkosten anfallen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die Verwertung vorliegend konkret früher erfolgt wäre. Daraus errechnet sich ein weiterer Betrag von EUR 100,--. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch für die Standkosten entfällt aufgrund der Schadensminderungspflicht des Klägers.
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Danach ergibt sich ein Gesamtschadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 16.201,--, auf den die von der Versicherung bereits erbrachte Leistung in Höhe von EUR 7.602,30 anzurechnen war, wonach ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 8.598,70 verbleibt.
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Die Aufrechnung des Beklagten mit abgetretenen Ansprüchen aus der Schadensregulierung gegenüber der Versicherung der belgischen Fahrerin greift nicht durch, da derartige berechtigte Ansprüche aufgrund der oben dargestellten Alleinhaftung der Versicherungsnehmerin ausscheiden.
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Des Weiteren hat der Kläger im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten für die Beauftragung eines Anwalts. Hierfür ist unstreitig eine 1,3 fache Gebühr aus dem Gesamtschadensbetrag von EUR 16.319,-- in Höhe von EUR 787,80 angefallen, auf die vorgerichtlich bereits eine Erstattung in Höhe von EUR 631,80 erfolgt ist. Damit bleibt ein noch offener Restbetrag von EUR 156,--, der zur Hälfte auf die im Gerichtsverfahren anfallenden Kosten anrechenbar ist und deshalb in Höhe der weiteren Hälfte von EUR 78,-- zusätzlich erstattungsfähig ist.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 S.2 ZPO.
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