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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 22.10.2003.
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Der am 04.10.1948 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.11.1979 bei dem Beklagten ununterbrochen als K. gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt durchschnittlich EUR 3.800,00 beschäftigt. Der Beklagte ist ein A., bestehend aus den Gemeinden E., H. und H., und als solcher als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 1 bis 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit [fortan GKZ] vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 - GBl. S. 884). Der den beklagten Zweckverband vertretende Verbandsvorsitzende (§ 16 Abs. 1 GKZ) ist zugleich Bürgermeister der Stadt H.. Der Beklagte betreibt eine K. „U. E.“ in H.-M., dem Arbeitsort des Klägers. Neben dem Kläger beschäftigt der Beklagte lediglich eine weitere Arbeitnehmerin im Umfang von 20 Wochenstunden. Die Stadt H. betreibt zwei K. in H.-K. und H.-G., in welchen neben dem K., Herrn B., zwei weitere Arbeitnehmer in Vollzeit sowie ein Arbeitnehmer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.
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Auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 1, 29 GKZ schlossen der Beklagte und die Stadt H. einen Betriebsführungsvertrag (fortan: BFV) vom 26.02.2003 rückwirkend zum 01.08.2002. Nach § 1 Nr. 1 BFV beauftragte der Beklagte die Stadt H. mit der Betriebsführung auch der S. „U. E. H./M.“. Zur Realisierung der Betriebsführung überließ der Beklagte die entsprechenden technischen Betriebseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Nebeneinrichtungen (§ 4 Nr. 1 BFV). Des weiteren stellte der Beklagte der Stadt zur Aufgabenerfüllung die vorhandenen Betriebsfahrzeuge zur Verfügung (§ 4 Nr. 4 BFV). Der Betriebsführungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 7). Wegen der weiteren Einzelheiten des Betriebsführungsvertrages wird auf Blatt 26 bis 30 der Akte des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
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Unter dem 19.07.2002 erließ der Bürgermeister der Stadt H. und Verbandsvorsitzende des Beklagten mit Wirkung ab 01.08.2002 eine „Gemeinsame Dienstanweisung (fortan: DA) der Stadt H. und des A. „U. E.“ für die Mitarbeiter auf den K. H.-K. und H.-G. (Stadt H.) sowie H.-M. (A. „U. E.“). Nach Nr. 1 DA gilt diese für die Beschäftigten der A.e der Stadt H. und des A. „U. E.“. Nach deren Nr. 2 arbeitet der für die Betriebsführung der K. verantwortliche Bedienstete (K.) - der so genannte Verantwortliche - nach den Weisungen der Betriebsleitung der Stadt H., die ihm übergeordnet ist. Das Betriebspersonal hat die Anweisungen des Verantwortlichen zu befolgen. Der Verantwortliche ist für die Arbeitseinteilung auf den K. zuständig. Nach Nr. 9 DA sind Urlaubstermine mit dem Verantwortlichen frühzeitig abzustimmen. An ihn ist auch die unverzügliche Mitteilung bei Fernbleiben von der Arbeit zu richten (Nr. 9 DA).
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Bei der Stadt H. ist ein Personalrat gebildet; beim Beklagten besteht keine Personalvertretung.
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Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 10.10.1979 findet mit Ausnahme u. a. des § 53 Abs. 3 (sog. Unkündbarkeit) der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung. Mit Schreiben vom 22.10.2003, dem Kläger einen Tag später zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen. Eine Beteiligung des bei der Stadt H. gebildeten Personalrats erfolgte vor Ausspruch der Kündigung des Beklagten nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie ihrer streitigen Behauptungen einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 12.11.2004 ergänzend Bezug genommen.
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Mit vorgenanntem Urteil gab das Arbeitsgericht der fristgemäß eingereichten Kündigungsschutzklage im Wesentlichen mit der Begründung statt, der Beklagte habe sich mit der Stadt H. zur Bildung einer einheitlichen Verwaltung analog dem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen verbunden mit der Folge, dass der bei der Stadt H. bestehende Personalrat vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung anzuhören gewesen wäre, was unstreitig nicht geschehen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts unter I. verwiesen.
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Gegen das dem Beklagten am 18.11.2004 zugestellte Urteil legte dieser mit beim Berufungsgericht am 15.12.2004 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte diese innerhalb der mit Verfügung vom 30.12.2004 bis zum 18.02.2005 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 14.02.2005 eingegangenem Schriftsatz aus.
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Der Beklagte wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsfigur der einheitlichen Verwaltung analog dem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen und beantragt,
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unter Abänderung des am 12.11.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen - Az: 3 Ca 460/03 -, die Klage abzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bittet um
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Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung und der Berufungsbeantwortung wird auf die Schriftsätze der Parteien (Beklagte vom 11.02.2005, Kläger vom 15.03.2005) ergänzend Bezug genommen.
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