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Die Berufung der Beklagten ist überwiegend nicht begründet.
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Inzwischen steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 nicht beendet worden ist. Nach § 615 S. 1 BGB i. V. mit den §§ 293 (296) ff BGB befindet sich die Beklagte ab dem 01.12.2003 in Annahmeverzug. Anrechenbarer Verdienst nach § 11 S. 1 Nr. 1 und 3 KSchG liegt lediglich vor hinsichtlich des im Zeitraum vom 01.03. bis einschließlich 14.05.2003 bezogenen Entgelts sowie hinsichtlich des erhaltenen Arbeitslosengeldes. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend entschieden, dass anrechenbarer Verdienst nach § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG im Hinblick auf das dem Kläger von der Beklagten gemachte Änderungsangebot zu verneinen ist. Die dem Kläger von der Beklagten ab dem 01.12.2003 angebotene Arbeit war dem Kläger nicht zumutbar.
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Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer nach § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt, dass ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den Arbeitgeber) vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Eine Anrechnung nach § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG kommt auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Maßgeblich für die Frage, ob dem Arbeitnehmer die angebotene Arbeit zumutbar ist, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Bei der Prüfung sind das dem Arbeitnehmer gem. Art. 12 GG zustehende Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Die Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Sie kann in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen ihren Grund haben. Als zumutbares Arbeitsangebot kommt auch ein im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung gemachtes Änderungsangebot in Betracht. Lehnt ein Arbeitnehmer das Änderungsangebot im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung ab, so ist dies im Grundsatz nicht anders zu beurteilen, als wenn ein entsprechendes Angebot nach erfolgter Kündigung abgelehnt wird. Auch hier kommt es indes auf den Einzelfall, und hierbei in erster Linie auf die Verhältnisse des gekündigten Arbeitnehmers an. Eine Unzumutbarkeit kann sowohl bei ungerechtfertigter wie auch bei gerechtfertigter Änderungskündigung gegeben sein (vgl. zu alledem im Einzelnen BAG, Urteil vom 16.06.2004 – 5 AZR 508/03, m. w. N.).
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Die vorbehaltslose Ablehnung des Änderungsangebots im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 19.04.2003 ist kein böswilliges Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Arbeit i. S. des § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung des Änderungsangebots einschließlich der Begleitumstände.
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Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger nicht mehr seine bisherige Tätigkeit als Fachverkäufer in der Rundfunk- und Fernsehabteilung angeboten wurde. Statt dessen sollte er je nach Bedarf mit allen in der Filiale anfallenden Arbeiten, vom Verkauf über den Warentransport bis zur Kassentätigkeit, beschäftigt werden können. Aus der Tätigkeitsbeschreibung und dem angebotenen Festgehalt i. H. von nur noch Euro 1.650,00 brutto monatlich war zu schließen, dass es sich um eine gegenüber der bisherigen Tätigkeit des Klägers geringwertige Tätigkeit handeln würde. Das war bei objektiver Betrachtung jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung anzunehmen. Es spielt keine Rolle, ob zu einem späteren Zeitpunkt womöglich an der ursprünglichen Konzeption der Tätigkeit eines für alle Arbeiten im Markt zuständigen Mitarbeiters nicht mehr festgehalten worden ist bzw. ob letztlich hinsichtlich der Tätigkeit des in einem Markt verbliebenen Personals "alles beim Alten" geblieben war. Da es um die Beurteilung der vorbehaltslosen Ablehnung des Änderungsangebots durch den Kläger im Zusammenhang mit dem Erhalt der Änderungskündigung vom 19.04.2003 geht, ist auf diesen Zeitpunkt und nicht auf eine – etwaige – spätere für den Kläger nicht vorhersehbare Entwicklung abzustellen.
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Es kommt hinzu, dass dem Kläger eine um 25 % reduzierte monatliche Vergütung angeboten worden ist (den Wegfall von zusätzlichen Leistungen wie Urlaubsgeld und Sonderzuwendung einmal unberücksichtigt). Anstelle der bisherigen durchschnittlichen Euro 2.200,00 brutto sollte der Kläger nur noch Euro 1.650,00 brutto pro Monat beziehen. Die von der Beklagten zusätzlich in Aussicht gestellte "variable Zielprämie" kann bei diesem Vergleich keine Berücksichtigung finden. Da es für den Bezug einer derartigen Leistung bei Zugang der Änderungskündigung an den Grundlagen fehlte, konnte der Kläger mit der zusätzlichen Vergütung nicht rechnen.
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Die dem Kläger angebotene neue Vergütung war untertariflich gemessen an der seinerzeit geltenden tariflichen Vergütung im Bereich des Einzelhandels in Baden-Württemberg. Als Verkäufer hätte der Kläger mit Rücksicht auf die von ihm zurückgelegten Tätigkeitsjahre ein Tarifgehalt i. H. von monatlich Euro 1.915,00 brutto (Gehalt nach Tarifgruppe II/6) zu beanspruchen gehabt. Dies bedeutet, dass der Kläger gemessen an seiner beruflichen Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Entwicklung mit dem ihm gemachten Änderungsangebot nicht einmal die dementsprechende tarifliche Vergütung erhalten sollte.
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Zwar ist, entsprechend dem zitierten BAG-Urteil vom 16.06.2004, davon auszugehen, dass bereits in der unterbliebenen Annahme des Änderungsangebots nach § 2 KSchG ein böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit liegen kann. Im Streitfall muss insoweit aber die Besonderheit berücksichtigt werden, dass der Kläger ein Angebot abgelehnt hatte, welches erst am 01.12.2003 zum Tragen kommen sollte. Zwischen dem Ablauf der dreiwöchigen Frist nach § 2 S. 2 KSchG und dem Wirksamwerden der angebotenen neuen Vertragsbedingungen lagen mehr als sechs Monate. Mithin stand der Kläger bei Zugang der Änderungskündigung vom 19.04.2003 vor der Entscheidung, sich auf die angebotenen, erheblich verschlechternden neuen Arbeitsbedingungen einzulassen und dementsprechend gegenüber der Beklagten auch als dauerhaft bindungswillig zu erscheinen, oder aber darauf zu setzen, ab dem 01.12.2003, oder jedenfalls nicht erheblich später, eine anderweitige Tätigkeit als Fachverkäufer und zu – mindest – tarifüblichen Bedingungen finden zu können. Eine derartige Chance, zu besseren Beschäftigungs- sowie Entgeltbedingungen einen anderweitigen Arbeitsplatz zu finden, durfte der Kläger nicht nur ernsthaft in Betracht ziehen, sondern auch dem Angebot der Beklagten vorziehen. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass dem Kläger die bloße Nichtannahme des Angebots der Beklagten im Rahmen der Dreiwochenfrist nach § 2 S. 2 KSchG nicht als böswilliges Unterlassen i. S. des § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG ausgelegt werden kann.
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Anders wäre die Situation ggf. zu beurteilen, hätte die Beklagte dem Kläger zeitnah mit dem Auslaufen seiner Kündigungsfrist am 30.11.2003 nochmals ein Arbeitsangebot zu den Bedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung gemacht. Hierzu bedarf es aber keiner weitergehenden Überlegungen, denn die Beklagte hatte später zum Ausdruck gebracht, den Kläger nicht mehr, mithin auch nicht mehr zu den geänderten Bedingungen, beschäftigen zu wollen. Das folgt daraus, dass die Beklagte den Kläger bereits vor dem 30.11.2003 von der Arbeit freigestellt hatte.
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Vom Annahmeverzugsentgelt i. H. von insgesamt Euro 16.542,00 brutto ist einmal das bezogene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Desweiteren ist dies hinsichtlich des vom Kläger im Zeitraum vom 01.03. bis 14.05.2004 bei der Firma S E GmbH bezogenen anderweitigen Verdienstes der Fall (vgl. insoweit das von der Beklagten zu Recht herangezogene Urteil des BAG vom 24.08.1999 – 9 AZR 804/98). Gegenüber den von der Beklagten monatlich zuletzt insgesamt bezogenen Euro 2.205,50 brutto hat der Kläger in jenem Zeitraum Euro 2.300,00 brutto monatlich verdient. Unter Berücksichtigung des monatlichen Differenzbetrages i. H. von 94,50 hat das Gericht für den gesamten Beschäftigungszeitraum Euro 138,60 als Abzugsbetrag errechnet und dem Kläger deshalb anstelle der ursprünglichen Euro 16.542,00 brutto Euro 16.403,40 brutto zugesprochen.
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