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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 03.01.2001 bis 08.08.2001 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
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Der am 1955 geborene Kläger war vom 05.06.1989 bis 31.03.2000 und vom 04.10.2000 bis 31.12.2000 beim gleichen Arbeitgeber als Metallhilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Zu den Gründen der durch ihn erfolgten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.03.2000 gab der Kläger gegenüber dem Arbeitsamt S (AA) an, da seine Ehefrau den ganzen Tag (als Krankenschwester) arbeite habe er sich um die Betreuung seiner beiden 6 und 7 Jahre alten Kinder kümmern müssen, so dass er die Beschäftigung nicht mehr habe ausüben können. Er suche eine reine Nachtarbeit. Die mit Bescheid vom 13.04.2000 erfolgte Bewilligung von Alg hob das AA mit Bescheid vom 22.09.2000 (Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002) mit der Begründung auf, der Kläger stehe bereits seit 01.04.2000 in einem Beschäftigungsverhältnis. Gleichzeitig verlangte es die Erstattung des bis 31.08.2000 gezahlten Alg nebst Versicherungsbeiträgen. Der Steuerberater der Arbeitgeberin des Klägers hatte am 01.08.2000 bescheinigt, der Kläger sei vom 01.04. bis 01.06.2000 als Fahrer und ab 01.06.2000 bis auf weiteres als Aushilfsfahrer beschäftigt gewesen. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg ab 01.04.2000 und die entsprechende Rückforderung der Beklagten wandte. Der Rechtsstreit endete nach Vernehmung eines Mitarbeiters des damaligen Arbeitgebers des Klägers als Zeugen mit einem Vergleich, wonach dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2000 bis 17.09.2000 Alg zusteht und das in den Monaten ab April 2000 jeweils erzielte Nebeneinkommen hierauf angerechnet wird.
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Am 26.09.2000 gab der Kläger gegenüber dem AA an, er suche noch eine Nachmittagsbetreuung für seine Kinder und könne dann wieder bei seiner alten Firma anfangen zu arbeiten. Am 04.10.2000 nahm er diese Tätigkeit wieder auf, kündigte dieses Arbeitsverhältnis aber wieder zum 31.12.2000 mit der Begründung, seine Ehefrau und er hätten aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigungen eine durchgängige Betreuung ihrer Kinder, die zuvor ganztägig in einem Kinderhort untergebracht gewesen seien, seit ihrer Einschulung nicht mehr gewährleisten können. Da seine Ehefrau als Krankenschwester im Öffentlichen Dienst beschäftigt und zudem ihr Arbeitsplatz nicht weit von ihrer Wohnung entfernt sei, hätten sie sich entschlossen, dass er sich um eine andere Beschäftigung bemühe, um eine abwechselnde Betreuung der Kinder sicherzustellen.
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Am 03.01.2001 meldete sich der Kläger beim AA arbeitslos und beantragte Alg. Im Antrag auf Alg vom 15.01.2001 gab er an, seine Vermittlungsfähigkeit sei nach Tätigkeit oder Arbeitsstunden eingeschränkt. Ferner ist in diesem am 10.01.2001 vom Arbeitsvermittler G. unterzeichneten Teil des Antrages angegeben, die dem Kläger mögliche Arbeitszeit sei nach Stundenzahl bzw. Lage/Verteilung eingeschränkt und zwar auf die Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Frage im Antragsformular, ob die Betreuung der Kinder stets sichergestellt sei, wenn der Kläger diese nicht übernehmen könne, wurde bejaht. Mit Bescheid vom 18.01.2001 lehnte das AA den Antrag des Klägers auf Alg ab. Er habe erklärt, nur von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr arbeiten zu können, so dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und nicht arbeitslos sei. Die vom Kläger angegebene Arbeitszeit stimme hinsichtlich ihrer Lage nicht mit dem Beginn oder Ende üblicher Vollzeitarbeit überein bzw. Lage und Dauer der ihm nur möglichen Arbeitszeit entspreche nicht dem Beginn oder Ende des einschlägigen Teilzeitarbeitsmarktes.
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Dagegen legte der Kläger am 21.02.2001 Widerspruch ein und machte geltend, er habe Anspruch auf Alg, da er in vollem zeitlichen Umfang verfügbar sei. Er habe mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass er nur von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr arbeiten könne. Im Gegenteil, er suche eine Vollzeitbeschäftigung entweder tagsüber, die ihm bei entsprechenden Schichten eine Betreuung der Kinder teilweise erlaube oder eine Nachtarbeit. Es sei ohnehin so, dass seine Ehefrau auch die Möglichkeit habe, entsprechende Schichten zu tauschen, so dass hier eine vollständige Flexibilität vorhanden sei. Das Antragsformular sei am 10.01.2001 während eines Termins von Herrn G. ausgefüllt worden, der offensichtlich Umstände angegeben habe, die nicht seinen Angaben entsprochen hätten.
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Bereits vor Erlass des Bescheides vom 18.01.2001 hatte das AA dem Kläger mit Schreiben vom 17.01.2001 ein Angebot für eine Vollzeitstelle bei der Firma H. in B. gemacht. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger auch, wurde aber nicht eingestellt. Weitere Stellenangebote wurden dem Kläger mit Schreiben des AA vom 15.02.2001, 05.04.2001, 11.07.2001 und 09.08.2001 gemacht.
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Das AA holte dienstliche Stellungnahmen der Arbeitsberater G. und J. jeweils vom 11.04.2001 ein und wies anschließend den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2001 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, da er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe. Zum zur Klärung der Verfügbarkeit des Klägers vereinbarten Termin am 02.05.2001 um 12.00 Uhr sei er bereits um 9.45 Uhr erschienen und habe angegeben, dass er nicht später kommen könne, weil er seine Kinder von der Schule abholen müsse und ab 14.00 Uhr arbeite. Seine Ehefrau könne seit dem 01.04.2001 die Arbeitszeit reduzieren; es müsse aber beantragt werden und dauere ca. 14 Tage bis vier Wochen. Damit sei festzustellen, dass der Kläger nicht sofort eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne. Für die Verfügbarkeit reiche es aber nicht aus, im Falle eines Stellenangebots die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme erst zu schaffen, sondern sie müssten aktuell - und sofort - gegeben sein.
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Vom 15.12.2000 bis 31.01.2001 arbeitete der Kläger insgesamt 50 Stunden für Wohnungseigentümergemeinschaften. Am 29.01.2001 nahm der Kläger eine Nebentätigkeit als Wagenwäscher im zeitlichen Umfang von 50 Stunden pro Monat auf. Die Aufnahme dieser Tätigkeit hatte der Kläger der Beklagten am 26.01.2001 telefonisch mitgeteilt. Am 09.08.2001 meldete sich der Kläger beim AA erneut arbeitslos und gab an, seine Vermittlungsfähigkeit sei jetzt nicht mehr eingeschränkt. Seine Kinder seien ab sofort in einem Kinderhort untergebracht, der auch in den Ferien geöffnet sei. Daraufhin bewilligte das AA dem Kläger ab 09.08.2001 Alg.
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Am 21.05.2001 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er einen Anspruch auf Alg auch für die Zeit vom 03.01.2001 bis 08.08.2001 geltend macht. Die Beklagte habe bei ihm zu Unrecht Verfügbarkeit verneint. Schon mit dem Widerspruch habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung stehe. Es sei zwischen seiner Ehefrau und ihm abgesprochen, dass seine Ehefrau für den Fall, dass er eine Vollzeitstelle finde, ihre Arbeit auch reduzieren könne. Hierfür werde zwar nach Angaben des Arbeitgebers seiner Ehefrau eine Umstellungszeit von 14 Tagen benötigt. Diese Zeit könne von seiner Ehefrau und ihm aber ohne weiteres mit Urlaub oder mit Hilfe von Verwandten und Bekannten überbrückt werden. Der Kläger brachte ferner vor, er habe weder zu irgendeinem Zeitpunkt angegeben, dass er lediglich für eine Beschäftigung zwischen 20.00 Uhr und 22. 00 Uhr zur Verfügung stehe noch, dass es ihm um eine reine Nachtarbeit gehe. Vielmehr habe er eine Vollzeitstelle gesucht, die sich wegen der Betreuung der Kinder mit der Schichtarbeit seiner Ehefrau habe vereinbaren lassen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Kläger habe seine Beschäftigung zum 31.12.2000 aufgegeben, weil eine durchgängige Betreuung der Kinder bei der Vollzeitarbeit beider Elternteile nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Hierzu hat die Beklagte die Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin K. vom 26.07.2001 vorgelegt, wonach geeignete Arbeitsplätze für reine Nachtarbeit, die für den Kläger in Frage kämen, nicht bekannt seien. Der Kläger habe sich am 10.01.2001 ausschließlich für eine Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Von Nachtarbeit sei während der Vermittlungsgespräche mit ihr zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.
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Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2003 den Kläger angehört und R. G. und M. J., Arbeitsvermittler beim Arbeitsamt Stuttgart, als Zeugen vernommen.
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Der Kläger hat angegeben, sie seien am 15.12.2000 an den Marienplatz umgezogen. Da die Betreuung der Kinder - diese seien bis dahin bis 16.00 Uhr in einem Kindertagesheim untergebracht gewesen - nicht mehr sichergestellt gewesen sei, habe er sein Beschäftigungsverhältnis wieder gekündigt und sich im Januar 2001 erneut beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Auf die Frage des Zeugen G., zu welchen Zeiten er arbeiten könne, habe er ihm gesagt, dass er in Nachtschicht so ca. ab 20.00 Uhr arbeiten könne. Daraufhin habe dieser ihm gesagt, es gäbe für diese Zeit keine Arbeit. Das AA selber habe ihm aber dann ein Arbeitsangebot zugesandt mit einer Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens. Der Zeuge G. habe ihn aber nicht auf die Konsequenzen für den Arbeitslosengeldbezug hingewiesen. Das Antragsformular habe er nochmals durchgelesen, bevor er es unterschrieben habe. Er sei so nervös gewesen, weil ihn der Zeuge G. beleidigt gehabt habe.
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Der Zeuge G. hat angegeben, der Kläger habe ihm gesagt, er wisse nicht, wann er arbeiten könne, weil seine Ehefrau noch einen Antrag auf Teilzeitarbeit oder ähnliches stellen müsse. Darauf hingewiesen, dass er eine konkrete Arbeitszeit angeben müsse, habe er die Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr genannt. Er habe dann den Kläger über die Rechtsfolgen belehrt, weil es sich hierbei um eine geringfügige Zeit handele und damit keine Verfügbarkeit vorgelegen habe und ihm die Möglichkeit gegeben, die angegebene Zeit zu ändern. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Kläger gesagt hat, dass er mit 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr nur den Zeitpunkt des Arbeitsantrittes meine. Er hätte dies jedenfalls deutlich so sagen müssen. Der Kläger hätte auch jederzeit seine Angaben wieder ändern können. Er habe dies aber nicht getan. Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, dass er seine Kinder betreuen müsse und deshalb nicht arbeiten könne.
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Der Zeuge J. hat ausgeführt, der Kläger sei vom Zeugen G. in seiner Anwesenheit darauf hingewiesen worden, dass durch die von ihm angegebene Stundenzahl die Mindestgrenze von 15 Stunden nicht erreicht werde und die Lage der Arbeitszeit nicht üblich sei. Der Kläger habe wiederholt erklärt, dass er sich auf zwei Stunden, also von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, einschränke. Soweit er sich erinnere, habe der Kläger nicht deutlich gesagt, dass er mit 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr den Beginn der Arbeitszeit gemeint habe, sondern es sei vielmehr um den Zeitkorridor gegangen, in dem er überhaupt habe arbeiten können.
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Mit Urteil vom 18.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Alg nicht zu, weil er sich nicht im erforderlichen Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe. Zwar sei ein Arbeitsloser auch dann arbeitsbereit und arbeitsfähig, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist. Davon, dass sich der Kläger in diesem Rahmen zur Verfügung gestellt hat, könne es sich jedoch nicht überzeugen. Dagegen würden eindeutig seine Angaben im Antrag auf Alg sprechen, in dem er die ihm mögliche Arbeitszeit auf 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt habe. Diesen Antrag habe er nach dessen Aushändigung am 10.01.2001 am 15.01.2001 unterschrieben, so dass er sich die vom Zeugen G. eingetragenen Angaben in Ruhe anschauen und auf ihre Richtigkeit hin habe überprüfen können. Im Antrag sei auch nicht vermerkt, dass es sich insoweit nur um den Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Arbeitsschicht habe handeln sollen. Dagegen sprächen vor allem die Angaben der Zeugen G. und J.. Soweit der Kläger vorbringe, die 14 Tage, die notwendig gewesen wären, um die Arbeitszeit seiner Ehefrau nach einem entsprechenden Arbeitsangebot umstellen zu können, hätte jederzeit durch Verwandte, Freunde etc. überbrückt werden können, reiche dies für die Bejahung der Verfügbarkeit nicht aus. Der Kläger hätte konkret sagen müssen, wie er die Betreuung seiner Kinder - ab sofort - sicherstellen wolle.
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Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 31.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.11.2003 Berufung eingelegt. Er macht geltend, ihm stehe vom 03.01.2001 bis 08.08.2001 Alg zu. Seine Verfügbarkeit in diesem Zeitraum sei zu bejahen und auch nachgewiesen. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei mit der Angabe 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Antrag auf Alg nicht die Arbeitszeit, sondern der Arbeitsbeginn gemeint. Im Übrigen habe er seine Verfügbarkeit mit Einlegung des Widerspruchs am 21.02.2001, spätestens aber mit Klageerhebung am 21.05.2001 dargelegt. Mit der entsprechenden schriftlichen Erklärung sei seine Verfügbarkeit nachgewiesen. Unabhängig davon, dass er von Anfang an vorgebracht habe, dass bis zur Schichtumstellung seiner Ehefrau bei Antritt einer eigenen Vollzeitarbeitsstelle eine Überbrückung der Kinderbetreuung jederzeit und sofort gewährleistet gewesen wäre, könne er, nachdem dies von der Beklagten erst jetzt von ihm verlangt werde, die in Frage kommenden Betreuungspersonen - zwei seiner in Stuttgart wohnhaften Schwägerinnen namentlich sowie weitere Bekannte und Freunde von ihm - auch namentlich benennen. Die benannten Personen könnten dies auch bezeugen. Im Übrigen habe er sich damals selbst auf verschiedene Vollzeitstellen beworben, die ihm durch den Stellenservice des Arbeitsamts bekannt geworden seien. Als Beleg für die Richtigkeit seiner Angaben legt er mehrere Schreiben verschiedener Firmen (F, L, A, H usw.) aus der Zeit vom 02.04.2001 bis 25.07.2001 vor, mit dem seine jeweiligen Bewerbungen auf freie Stellen abschlägig beschieden worden sind.
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 3. Januar 2001 bis 8. August 2001 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum nicht verfügbar gewesen. Dies belegten die Angaben der vom SG gehörten Zeugen. Es genüge nicht, beim Arbeitsamt vorzusprechen und auf eine mögliche zukünftige Verfügbarkeit in vollem Umfang hinzuweisen bzw. bei teilweiser Verfügbarkeit den Zeitrahmen offen zu lassen, weil zu diesem Zeitpunkt die Frage der gegenseitigen Vertretung mit der Ehefrau und gegebenenfalls Freunden nicht abgeklärt sei. Im Übrigen sei eine schriftliche Mitteilung der Verfügbarkeit, wenn diese gerade zweifelhaft sei, nicht ausreichend. Die Verfügbarkeit sei vom Kläger nachzuweisen, wenn - wie hier - Zweifel daran bestünden. Durch eine im Nachhinein abgegebene Erklärung könnten Zweifel ebenso wenig wie durch die Vorlage von Bewerbungen auf Vollzeitstellen ausgeräumt werden. Es stelle sich die Frage, wie der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben ausführen könne, er suche eine Vollzeitbeschäftigung, wenn er wegen der nicht sichergestellten Kinderbetreuung gerade seine vorherige Vollzeitbeschäftigung aufgegeben habe. Die Kinderbetreuung sei für den Fall einer Arbeitsaufnahme seitens des Klägers trotz seines anders lautenden Vorbringens gerade nicht sichergestellt gewesen, da die Kinderbetreuung nicht sofort anderweitig habe übernommen werden können. Dass die angeblichen Betreuungspersonen vom Kläger jetzt nachträglich namentlich benannt worden seien, ändere hieran nichts. Bestätigungen dieser Personen lägen nicht vor und erschienen im Übrigen höchst zweifelhaft.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
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