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Mit Verfügung vom 31.05.2002 wurde der seit mindestens Dezember 2000 als Einkaufshelfer bei den zweimal monatlich in der Justizvollzugsanstalt B. durchgeführten Basareinkäufen eingesetzte Strafgefangene von dieser Tätigkeit abgelöst, weil er den von der Firma C. eingesetzten Verkäufer D. unerlaubter Weise zur Bestellung von Kartoffeln veranlasst habe. Den hiergegen vom Strafgefangenen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.02.2005 mit der Begründung zurück, der Strafgefangene habe sich für die Vertrauensstellung eines Einkaufshelfers als nicht zuverlässig erwiesen. Hiergegen wendet sich der Strafgefangene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
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Sie hat in der Sache auch Erfolg.
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Auf die Verfahrensrüge kam es dabei nicht an, weil sich schon die Sachrüge als begründet erweist.
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Die Entscheidung der Vollzugsanstalt über die Ablösung des Strafgefangenen von seiner Tätigkeit als Einkaufshelfer ist als Widerruf einer den Antragsteller begünstigenden Maßnahme an den zu § 49 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu messen (Senat, Beschluss vom 05.07.2004,1 Ws 291/04; OLG Frankfurt, ZfStrVo 2001, 372). Dabei steht der Vollzugsanstalt hinsichtlich der Beurteilung der einen Widerruf rechtfertigenden Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen der Anstalt im Hinblick auf ihre besondere Sachnähe und die ihr obliegende Verantwortung für die Anstaltssicherheit ein Beurteilungsspielraum zu (Calliess/Müller-Dietz, 10. Aufl. 2005, StVollzG, § 11 Rn 15). Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Vollzugsanstalt nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist. Die gerichtliche Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den Grundsatz des Vertrauensschutzes bedacht und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
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Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hält einer derartigen Nachprüfung nicht stand, weil weder ein zur Ablösung des Antragstellers von seiner Tätigkeit rechtfertigender schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 1 Ws 95/04), noch der Strafgefangene als für die weitere Ausübung der Funktion eines Einkaufshelfers untragbar anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29.06.2005,1 Ws 291/04). Die von der Strafvollstreckungskammer festgestellte Beeinflussung des Verkäufers D. zur Bestellung von Kartoffeln stellt insbesondere keinen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Anstaltordnung dar, dass diesem nicht doch eine nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abmahnung hätte ausreichend begegnet werden können, zumal der Verkauf von Kartoffeln im Netz in der Justizvollzugsanstalt B. lange Zeit zulässig war und zwischenzeitlich auch wieder erlaubt ist (vgl. Beschluss der Strafvollstreckungskammer, Seite 29). Auch rechtfertigt das ergänzende Vorbringen der Anstalt, der "Strafgefangene habe sich bei den Einkaufshelfern als Chef aufgespielt" keine andere Bewertung der Schwere des Verstoßes, zumal der Strafgefangene als Mitglied der Gefangenenvertretung eine besondere Stellung inne hat und sein besonderes Engagement auch aus dieser Funktion heraus erklärbar wäre.
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Eine Erledigung ist -wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt hat -nicht eingetreten, weshalb die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben waren.
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