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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist oder ob eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.
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Die ... 1937 geborene Klägerin hatte ausweislich des Versicherungsverlaufs der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) vom Juni 2002 für die Zeit vom März 1953 bis Juni 1959 und von August bis Dezember 1960 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachgezahlt. Das Versicherungskonto enthält ferner Pflichtbeiträge für Kindererziehung von August 1959 bis Juli 1960 und von Dezember 1965 bis November 1966 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 18.07.1959 bis 07.11.1975.
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Seit 02.02.1966 war die Klägerin über ihren freiwillig versicherten Ehemann bei der Beklagten familienversichert.
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Die LVA gewährte der Klägerin auf ihren Antrag vom 10.06.2002 mit Bescheid vom 20.06.2002 Regelaltersrente ab 01.10.2002, welche sich auf 359,82 EUR belief und abzüglich des Beitragsanteils des Rentners zur Krankenversicherung (25,54 EUR) und zur Pflegeversicherung (3,06 EUR) in Höhe von 331,22 EUR zur Auszahlung kam. In der Meldung zur KVdR vom 13.06.2002 hatte die Klägerin angegeben, sie habe 1951 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei seit 01.01.1973 über ihren freiwillig versicherten Ehemann (geboren 19.11.1932) bei der Beklagten familienversichert gewesen.
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Mit Bescheid vom 02.07.2002 (ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei ab 10.06.2002 als Rentenantragstellerin bei ihr versichert.
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Mit Schreiben vom 22.09.2002 unterrichtete die Klägerin die Beklagte von der Altersrentengewährung und wies daraufhin, dass ihr Ehegatte ... weiterhin als freiwilliges Mitglied versichert bleiben wolle. Sie selbst wähle die KVdR ab und wolle weiterhin bei ihrem Ehegatten als Familienangehörige versichert sein. Ergänzend wies der Sohn der Klägerin daraufhin, dass bei der Altersrentenberechnung Kindererziehungszeiten berücksichtigt seien. Der Vater sei seit Eintritt in den Ruhestand gezwungen, den Gewerbebetrieb weiterzuführen, da die Rente nicht ausreiche, wobei das geschätzte Einkommen bei ca. 3.000 EUR liege.
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Am 01.10.2002 ging bei der Beklagten ein Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der LVA vom 24.09.2002 ein. Darin führte sie aus, ihr sei von der Beklagten die Auskunft erteilt worden, dass eine Pflichtversicherung in der KVdR zu erfolgen habe, wenn die Rente mehr als 325,– EUR betrage. Bei ihrer Rente seien Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Hieraus ergebe sich nun die Situation, dass die ausgezahlte Rente mit Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten niedriger sei als bei einer Rentenberechnung ohne Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, was verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Rente des Ehemannes betrage 484,– EUR und reiche nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes aus, weshalb der Gewerbebetrieb weitergeführt werde. Sie seien daher durch die Änderungen des Gesundheits-Strukturgesetzes und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen. Der Ehemann genieße als Stammversicherter Vertrauens- und Bestandschutz und könne bis 30.09.2002 der Krankenkasse gegenüber erklären, dass die freiwillige Krankenversicherung fortbestehen solle. Hieraus ergebe sich auch für sie ein Anrecht auf Fortsetzung der beitragsfreien Weiterversicherung als Familienangehörige, weil die Kindererziehungszeiten bei der Pflichtversicherungsgrenze nicht berücksichtigt worden seien. Ergänzend wies sie daraufhin, sie habe sich in jungen Jahren ihre Rentenansprüche auszahlen lassen und für die Finanzierung des Eigenheims verwendet. Im Jahre 1995 sei sie von der LVA in Ludwigsburg bezüglich der Nachzahlung von Rentenbeiträgen beraten worden. Der Nachzahlungsbetrag von 11.448,30 DM sei von der LVA so berechnet worden, dass die Familienversicherung beim Rentenbezug erhalten bleibe. Den Nachzahlungsbetrag habe sie am 15.12.1995 überwiesen. Hätte sie gewusst, dass ihr von der ohnehin geringen Rente noch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen würden, hätte sie die Nachzahlung niemals geleistet. An der Rechtmäßigkeit der Neuregelung habe sie Zweifel, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sei. Sie habe nach den Bestimmungen zur Familienversicherung nur deshalb keinen Anspruch auf Familienversicherung, weil sie einen eigenen Anspruch auf Aufnahme in die KVdR erfülle. Dies bedeute, dass Personen mit demselben Rentenanspruch, die aber die Vorversicherungszeit in der KVdR nicht erfüllten, weiterhin in die Familienversicherung aufgenommen würden. Hierin werde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gesehen.
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Mit Bescheid vom 30.09.2002 stellte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin als Rentnerin in der KVdR ab 01.10.2002 fest.
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Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, da die Eingruppierung in die KVdR zu Unrecht erfolge und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoße.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufgrund des am 10.06.2002 gestellten Rentenantrages sei nur noch das seit 01.04.2002 geltende Recht maßgebend. Eine Übergangsregelung für nach dem 01.04.2002 gestellte Rentenanträge sei nicht vorgesehen. Die Vorversicherungszeit sei erfüllt und damit liege Versicherungspflicht in der KVdR vor. Auf die Beurteilung der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner habe die Höhe der gezahlten Rente keinerlei Einfluss. Eine Prüfung, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Familienversicherung vorliege, werde durch den Eintritt der Versicherungspflicht zur KVdR ausgeschlossen (Vorrangversicherung).
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Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) mit der ergänzenden Begründung, eine Berechnung der Vorversicherungszeit sei für sie nicht möglich, da sie nie erwerbstätig gewesen sei. Bereits daraus ergebe sich, dass eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht gegeben sein könne. Ungeachtet dessen genieße sie Vertrauensschutz im Hinblick auf die von ihr nachentrichteten freiwilligen Beiträge. Sie gehöre zu einem Personenkreis, für die der Eintritt der Versicherungspflicht besonders belastend sei, da sie anstelle der ursprünglich möglichen beitragsfreien Familienversicherung nunmehr den halben allgemeinen Beitragssatz von ihrer Rente zahlen müsse. Ihr müsse daher aus Gründen des Vertrauensschutzes die Fortsetzung ihrer beitragsfreien Familienversicherung erhalten bleiben. Sie habe bei ihrer Vermögensdisposition (freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen) auf die Kontinuität derjenigen gesetzlichen Regelung vertraut, die zu diesem Zeitpunkt des Treffens der Vermögensdisposition gegolten habe. Der Gesetzgeber wäre deshalb gehalten gewesen, nach Erlass der für die Klägerin sich nachteilig auswirkenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb der dort gesetzten Frist eine entsprechende Regelung zumindest im Hinblick auf denjenigen Personenkreis zu schaffen, dem auch sie angehöre. Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz sei vorliegend zu prüfen.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zu der vom Gesetzgeber geforderten Vorversicherungszeit zähle auch die Familienversicherung aufgrund der Mitgliedschaft des Ehegatten. Nach den Angaben der Klägerin habe sie 1951 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei ab 01.01.1973 familienversichert gewesen. Die geforderte Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der KVdR sei damit erfüllt.
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Mit Urteil vom 08.03.2004 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, eine Familienversicherung scheide aus, weil eine eigene Versicherung der Klägerin mit eigener Mitgliedschaft vorliege, die die lediglich abgeleitete Versicherung über den Ehemann verdränge. Infolge einer fehlenden gesetzlichen Neuregelung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 sei ab 01.04.2002 § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes wieder in Kraft getreten. Den bis dahin freiwillig versicherten Rentnern sei unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet worden, sich für einen Verbleib in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden. Da die Klägerin jedoch Altersrente erst nach dem 01.04.2002 beantragt habe und diese ihr erst ab 01.10.2002 bewilligt worden sei, habe für sie kein Wahlrecht bestanden. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin könne die Kammer nicht feststellen, auch auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Klägerin könne schließlich auch nicht im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte sie ihre freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung im Jahr 1995 nicht entrichtet. Insoweit fehle es bereits an einem Fehlverhalten der LVA Baden-Württemberg im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage.
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Gegen das am 24.05.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.06.2004 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest und trägt ergänzend vor, Vertrauensschutz bedeute, dass der Bürger auf eine bestimmte Rechtslage oder Entscheidung des Staates vertrauen könne. Er müsse sich darauf verlassen können, dass die jeweiligen Gesetze unter Beachtung der Einhaltung verfassungsrechtlicher Normen erlassen würden. Es dürfe für den schutzbedürftigen Bürger, mithin auch für sie, deshalb keinen Unterschied machen, ob ein Gesetz, auf dessen Rechtmäßigkeit vertraut worden sei, durch eine Gesetzesneuerung Veränderung finde oder aber deshalb aufgehoben/verändert werde, weil es als verfassungswidrig verurteilt werde. Nachdem sie unstreitig 1999 (richtig wohl 1995) erhebliche Aufwendungen in die Rentenversicherung getätigt habe, dürfe sie nunmehr nicht dadurch schlechter gestellt werden, indem sie auf eine Gesetzeslage vertraut habe, die sich später als verfassungswidrig herausgestellt habe. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass Personen, die die gleichen Voraussetzungen wie sie (die Klägerin) erfüllten, weiterhin mitversicherte Personen in der Familienversicherung sein könnten, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt worden sei. Aus der Zielsetzung des Gesetzgebers im Gesetzesentwurf vom 29.01.2002 ergebe sich, dass dieser ebenfalls Vertrauensschutzgrundsätze in der jetzigen Regelung für gleichgelagerte Fälle verletzt sehe.
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. März 2004 sowie den Bescheid vom 30. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben und festzustellen, dass sie beitragsfreies Mitglied der Beklagten als Familienversicherte ist, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon die Klägerin Gebrauch gemacht hat.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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