| | |
| |
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§ 144 SGG) stehen ihr nicht entgegen.
|
|
| |
Die Berufung ist aber nur zum kleineren Teil begründet, weil dem Kläger nicht schon ab 01.09.1999, sondern erst ab 01.02.2001 Pflegezulage nach der Stufe II zusteht. Im Übrigen, also ganz überwiegend, ist die Berufung unbegründet.
|
|
| |
Solange ein Beschädigter infolge der Schädigung hilflos ist, hat er Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Stufe I. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf die Stufen II, III, IV, V und VI zu erhöhen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BVG).
|
|
| |
§ 35 Abs. 1 BVG ist seit dem 01.04.1995 mehrfach neu gefasst worden. Das ist hier jedoch nicht rechtserheblich, denn der Maßstab für den Inhalt des Begriffs "hilflos" hat sich dadurch nicht geändert. Erforderlich ist stets, dass die anerkannten Schädigungsfolgen jedenfalls eine annähernd gleichwertige Mitursache für den Gesamtzustand bilden, der bei der Prüfung von Hilflosigkeit von Bedeutung ist (BSGE 41, 80, 83 f; 90, 185 f.).
|
|
| |
Zu den von § 35 Abs. 1 BVG erfassten Verrichtungen zählt entgegen der von Wilke u. a., Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, Anm. 11 zu § 35 BVG vertretenen Meinung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z. B. Urteil vom 02.07.1997 in SozR 3-3100 § 35 Nr. 6), welcher der Senat folgt, nicht der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Bei den zu berücksichtigenden Verrichtungen handelte es sich um solche, die im Ablauf des täglichen Lebens unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, zu Bett gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 72, 285) Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen – vgl. zuletzt BSG vom 10.12.2002 – B 9 V 3/01 R = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12).
|
|
| |
Eine "bei einer Reihe von Verrichtungen" wiederkehrende Hilfe kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-3100 § 35 Nrn. 6 und 12; Urteil vom 02.07.1997 – 9 RVs 9/96) ist darüber hinaus ein Hilfebedarf erheblichen Umfangs erforderlich. Dies richtet sich nach dem Verhältnis der dem Beschädigten ohne fremde Hilfe nicht mehr möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen kann. In der Regel ist dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen.
|
|
| |
Seit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 können deren Regelungen bei der Auslegung des § 35 BVG wegen der offenkundigen Sachnähe nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Zwar hat der Gesetzgeber im BVG und im SGB XI bewusst unterschiedliche Begriffe der Hilflosigkeit verwendet und auch den Bereich der Grundpflege nicht einheitlich abgegrenzt. Nach den Materialien zum Pflegeversicherungsgesetz sind die bis dahin geltenden Begriffe der Pflegebedürftigkeit bzw. Hilflosigkeit für die neu geschaffene soziale Pflegeversicherung bewusst aufgegeben worden. Der Gesetzgeber hat hier zwar Elemente aus den bis dahin geltenden Regelungen anderer Gesetze übernommen und die dazu ergangene Rechtsprechung verwertet, indem er einerseits den Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung einbezogen, andererseits aber den Hilfebedarf bei der Kommunikation und geistigen Anregung aus dem Bereich der Grundpflege ausgeschlossen hat (BT-Drucksache 12/5262 S. 95f). Den in § 14 Abs. 1 SGB XI enthaltenen neuen Begriff der Hilflosigkeit hat der Gesetzgeber zwar für die Bereiche der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge übernommen, nicht aber für die Pflegezulage nach § 35 BVG und auch nicht für das Einkommenssteuerrecht (BSG SozR 3-3300 § 34 Nr. 1).
|
|
| |
Obwohl der Begriff der Hilflosigkeit wie dargelegt im SGB XI anders verstanden wird als im BVG, hält es der 9. Senat des BSG im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Er hat bereits entschieden, dass derjenige nicht im Sinne von § 35 BVG hilflos ist, der nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. BSGE 67, 204, 207; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6). Im Urteil vom 10.12.2002 – B 9 V 3/01 R hat das BSG ferner entschieden, bei einem Überschreiten der Mindestgrenze von einer Stunde könne nicht in jedem Fall Hilflosigkeit bejaht werden. Vielmehr sei hierfür in der Regel ein täglicher Zeitaufwand erforderlich, der mindestens zwei Stunden erreicht. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgeblich: Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI und der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 BVG nicht völlig übereinstimmen, können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Immerhin decken sich die von beiden Begriffen erfassten Verrichtungsbereiche insoweit, als die sogenannte Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) betroffen ist. Im Rahmen des § 35 BVG kommt noch der Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation hinzu, außerdem sind hier anders als in der Pflegeversicherung auch Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI).
|
|
| |
Um den individuellen Verhältnissen des Beschädigten hinreichend Rechnung tragen zu können, erscheint es ferner geboten, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den täglichen Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, Hilflosigkeit im Sinne von § 35 BVG bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (BSG aaO).
|
|
| |
Zu der Frage, wie die sechs Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG seit Inkrafttreten der Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014/2797) zur häuslichen Pflege am 01.04.1995 (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Pflegeversicherungsgesetzes) voneinander abzugrenzen sind, hat sich das BSG bisher nicht geäußert. Es hat jedoch in den Urteilen vom 10.12.2002 (SozR 3-3100 § 35 Nr. 12) und vom 12.02.2003 – B 9 SB 1/02 R (= SozR 4-3250 § 69 Nr. 1) jeweils ganz allgemein ausgeführt, die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung könnten zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie ließen sich jedoch als Orientierungspunkte nutzen. Dem kommt Bedeutung nicht nur für die Frage zu, wann die Voraussetzungen der Stufe I einer Pflegezulage nach § 35 BVG erfüllt sind, sondern auch für die Frage, wie die übrigen Stufen der Pflegezulage voneinander abzugrenzen sind. Der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG ist insoweit wenig hilfreich. Als Voraussetzung bereits der Stufe II wird hier gefordert, dass die Gesundheitsstörung so schwer ist, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert. Die Abgrenzung zu den Stufen III bis VI soll "je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege" erfolgen. Eine explizite Regelung hält § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG nur für die Blinden bereit, die mindestens die Pflegezulage nach Stufe III erhalten. Dagegen enthält § 15 Abs. 1 und 3 SGB XI eine detaillierte Regelung zur Abgrenzung der drei Pflegestufen in der sozialen Pflegeversicherung. Danach muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wovon auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. In der Pflegestufe II muss der Pflegebedarf mindestens drei Stunden betragen, wovon auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen und in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden, wovon auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. § 36 Abs. 4 SGB XI und die hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 Satz 3 SGB XI beschlossenen Härtefallrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen enthalten ferner Regelungen über die Gewährung zusätzlicher Leistungen in Härtefällen, in denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
|
|
| |
Die Verwaltungspraxis des Beklagten zieht zur Abgrenzung der Pflegestufen II bis VI ausschließlich die zu § 35 BVG erlassenen Verwaltungsvorschriften heran. Diese haben auch Eingang in die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" von 1996 bzw. die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" von 2004 (dort jeweils im Abschnitt 50) gefunden. Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 10 berufen. Danach ist bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen im Allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Das gilt nicht für Doppel-Unterschenkelamputierte. Abweichend davon ist angemessen beim Verlust beider Beine im Oberschenkel die Stufe II, beider Hände oder beider Arme im Unterarm die Stufe III und beim Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen die Stufe IV der Pflegezulage, sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen. Ungeachtet der Problematik, dass es sich bei dieser Verwaltungsvorschrift – auch nach ihrer "Inkorporierung" in die AP – nicht um eine Rechtsnorm handelt, ist hiermit eine Abgrenzung der einzelnen Pflegestufen längst nicht mit derselben Exaktheit möglich, welche die §§ 15 und 36 SGB XI auszeichnet. Diese fehlende Exaktheit war für das BSG erkennbar der Grund, zur Bestimmung des Grenzwertes der Pflegestufe I nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI als "gewissen Orientierungspunkt" zurückzugreifen. Hinzu kommt, dass die Rechtmäßigkeit einzelner Verwaltungsvorschriften zu § 35 BVG nicht außer Zweifel steht. Mit Urteil vom 15.08.2000 – B 9 V 4/00 R (BSGE 87, 63 f.) hat das BSG bereits die Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 BVG für rechtswidrig und unverbindlich erklärt. Der erkennende Senat hält es deshalb für angezeigt, auch bei der Bestimmung der Voraussetzungen der Pflegestufen II bis VI nach § 35 BVG die Regelungen der sozialen Pflegeversicherung zu beachten, um hieraus Orientierungspunkte zu gewinnen. Der Senat ist sich freilich darüber im Klaren, dass beide Regelungsbereiche schon deshalb nicht einfach zu harmonisieren sind, weil es in der sozialen Pflegeversicherung nur drei Pflegestufen und zusätzlich die Härtefälle im Sinne des § 36 SGB XI gibt, die von hier nicht darzustellenden Besonderheiten abgesehen als vierte Stufe aufgefasst werden können, im – reformbedürftigen – Recht der Kriegsopferversorgung dagegen sechs Pflegestufen. Überträgt man die Gedankengänge im Urteil des BSG vom 10.12.2002 (SozR 3-3100 Nr. 12) auf den vorliegenden Fall, so liegt es nahe, im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses die Voraussetzungen der Pflegestufe II jedenfalls dann zu bejahen, wenn der im Rahmen des § 35 BVG berücksichtigungsfähige Zeitaufwand für die Grundpflege im Sinne des § 15 SGB XI aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, und zwar ohne Berücksichtigung der hauswirtschaftlichen Versorgung, aber unter zusätzlicher Berücksichtigung der nach § 35 BVG einzubeziehenden Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregungen und Kommunikation den Grenzwert von vier Stunden erreicht. In § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI ist nämlich bestimmt, dass zur Bejahung der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) mindestens vier Stunden auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) entfallen müssen. Da in der Kriegsopferversorgung im Hinblick auf den durch die Berücksichtigung von Anleitung, Überwachung und Bereitschaft (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 BVG) sowie die ebenfalls einzubeziehenden Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Vierstundengrenze auszugehen, die dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe III der Pflegeversicherung entspricht.
|
|
| |
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes. Der Umfang der hier erforderlichen Pflegeleistungen lässt sich ausschließlich aufgrund der im Auftrag der Bayerischen Beamtenkrankenkasse eingeholten Pflegegutachten vom 22.12.1999 und vom 05.02.2001, welche der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat, bestimmen. Das vä Gutachten Dr. G vom 24.05.2000 enthält zwar eine sorgfältige Beschreibung der bei dem Kläger vorhandenen – schädigungsabhängigen sowie – unabhängigen – regelwidrigen Befunde, aber keine Angaben darüber, wieviele Stunden und Minuten der Kläger deshalb in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie Kommunikation und psychischen Erholung der Pflege bedarf. Auf S. 3 führt Dr. G zwar wörtlich aus: "Zum Pflegeaufwand wird auf das entsprechende Formblatt verwiesen". Dieses Formblatt befindet sich jedoch nicht bei den Akten. Auch auf die Rückfrage des SG vom 23.10.2003 hat der Beklagte dieses Formblatt nicht vorgelegt. Die beiden zitierten Pflegegutachten reichen jedoch als Entscheidungsgrundlage aus, zumal die darin enthaltenen Feststellungen weder von seiten des Klägers noch von seiten des Beklagten in Zweifel gezogen worden sind. Aufgrund des Gutachtens von Dr. G hat sich der Senat ferner davon überzeugt, dass die Schädigungsfolgen für den im Berufungsverfahren strittigen Zeitraum ab 01.09.1999 von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung waren wie die Nichtschädigungsleiden.
|
|
| |
Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens von Dr. F vom 22.12.1999 hat sich der Senat davon überzeugt, dass zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Körperpflege ein Pflegebedarf von 73 Minuten, im Bereich der Ernährung von 26 Minuten und im Bereich der Mobilität ein Pflegebedarf von 22 Minuten bestand, so dass die sogenannte Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung täglich 121 Minuten erforderte. Dieser Wert liegt knapp über dem Grenzwert des § 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI von zwei Stunden. Auch wenn man darüber hinaus Zeiten der Kommunikation ect. zusätzlich berücksichtigt und in Betracht zieht, dass der wirtschaftliche Wert der einzelnen, ausschließlich von der Ehefrau geleisteten Hilfeleistungen wegen der ungünstigen zeitlichen Verteilung möglicherweise besonders hoch war, entspricht dieser Pflegeaufwand nach der Überzeugung des Senats ausgehend von den Grundsätzen, die das BSG im Urteil vom 10.12.2002 aaO aufgestellt hat, im Rahmen des § 35 Abs. 1 BVG der Pflegestufe I.
|
|
| |
Bei der Wiederholungsuntersuchung vom 05.02.2001 ermittelte der Gutachter der von der Bayerischen Krankenversicherung eingeschalteten M GmbH dagegen im Bereich der Körperpflege einen Pflegebedarf von 149 Minuten, für die Ernährung von 39 Minuten und für die Mobilität einen Pflegebedarf von 24 Minuten, mithin einen Bedarf an Grundpflege von insgesamt 212 Minuten. Dieser Pflegebedarf wurde mit den pflegebegründenden Diagnosen und Befunden auch schlüssig begründet. Damit sind zwar die Voraussetzungen der Pflegestufe III der Pflegeversicherung nicht erfüllt, weil hierfür gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI ein Bedarf an Grundpflege von mindestens vier Stunden erforderlich ist. Dieser Grenzwert wird jedoch erreicht und überschritten, wenn der im Fall des Klägers erforderliche und erbrachte Zeitaufwand für Kommunikation, geistige Anregungen und psychische Erholung sowie der nach § 35 Abs. 1 Satz 3 BVG ebenfalls maßgebliche Zeitaufwand für Anleitung und Überwachung mitberücksichtigt wird. Hiervon hat sich der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers im Schreiben vom 28.05.2005 überzeugt. Danach unternimmt der Kläger möglichst täglich eine längere Spazierfahrt von ein bis zwei Stunden mit dem Elektrorollstuhl, wenn es die Witterung zulässt, und lässt sich hierbei von seiner Ehefrau begleiten. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Begleitung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist oder ob der Zeitaufwand für die Begleitung unter dem Gesichtspunkt der Kommunikation und der psychosozialen Betreuung zu berücksichtigen ist.
|
|
| |
Zusätzlich zu dem in der Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand von 24 Minuten für die Mobilität sind weitere Zeiten für Hilfeleistungen beim Fortbewegen in der Wohnung zu veranschlagen. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI führt zwar das Gehen als eigenständige Verrichtung auf. Die gemäß § 17 SGB XI hierzu erlassenen Richtlinien der Pflegekassen enthalten jedoch unter der Ziff. 3.4.2 die Einschränkung, dass das Gehen nur insoweit zu berücksichtigen ist, als es im Zusammenhang mit einer anderen im Rahmen der Grundpflege berücksichtigungsfähigen Verrichtung erfolgt. Für diese einschränkende Auslegung der Richtlinien spricht, dass im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich nur Verrichtungen berücksichtigt werden, die der Aufrechterhaltung der elementaren Lebensführung dienen (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl. 2000, Rdziff. 28 zu § 14). In seinem Schreiben vom 28.05.2005 hat der Kläger für den Senat einleuchtend ausgeführt, dass er täglich etwa 25 mal Hilfeleistungen zum Wechsel seiner Haltung und Stellung benötigt und zwar nicht nur um die Toilette aufzusuchen, sondern allgemein zum Wechsel seiner Haltung und Stellung, z. B. des Öfteren beim Hinlegen wegen Rückenschmerzen. In erheblichem Umfang muss die Ehefrau auch bereitstehen, um rund um die Uhr erforderlich werdende Hilfestellungen zu geben. Im Hinblick auf diese Bereitschaftszeiten dürfte hier auch einer der Fälle gegeben sein, in denen im Sinne der Entscheidung des BSG vom 10.12.2002 (SozR 3-3100 § 35 Nr. 12) davon auszugehen ist, dass der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch ist.
|
|
| |
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wird der Orientierungswert von vier Stunden für die Zeit ab Februar 2001 deutlich überschritten, sodass die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Zeit ab 01.02.2001 zurückzuweisen war. Im Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.01.2001 waren dagegen, wie oben dargelegt, lediglich die Voraussetzungen der Pflegezulage nach Stufe I gegeben, sodass die Berufung des Beklagten insoweit zum Erfolg führen musste.
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von einer Kostenteilung hat der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens abgesehen.
|
|
| |
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen. Der Frage, wie im Kriegsopferrecht seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes die Pflegestufen I und II voneinander abzugrenzen sind, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
|
|