(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30
in Höhe von 141 Euro,
von 40
in Höhe von 193 Euro,
von 50
in Höhe von 258 Euro,
von 60
in Höhe von 326 Euro,
von 70
in Höhe von 452 Euro,
von 80
in Höhe von 547 Euro,
von 90
in Höhe von 657 Euro,
von 100
in Höhe von 736 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60
um 29 Euro,
von 70 und 80
um 36 Euro,
von mindestens 90
um 44 Euro.
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I
85 Euro,
Stufe II
175 Euro,
Stufe III
261 Euro,
Stufe IV
350 Euro,
Stufe V
435 Euro,
Stufe VI
525 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.