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Der Kläger begehrt mit der Klage Nutzungsausfallsentschädigung wegen Totalbeschädigung seines Motorrads.
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Der Versicherungsnehmer der Beklagte verursachte am 04.09.2004 mit seinem PKW in R einen Unfall, bei dem das Motorrad (amtliches Kennzeichen ...) des Klägers einen Totalschaden erlitt.
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Die volle Haftung der Beklagten für sämtliche unfallbedingte Schäden des Klägers steht zwischen den Parteien außer Streit.
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Gemäß dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten beträgt die angemessene Zeitdauer für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Motorrades 14 Kalendertage.
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Der Kläger, dem die Beklagte am 17.11.2004 den Wiederbeschaffungswert erstattet hat, hat am 06.04.2005 ein neues Motorrad gekauft, welches am 19.05.2005 zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Der Kläger ist Eigentümer eines PKW.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für die Dauer von 14 Tagen eine Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe von Euro 66,– je Tag zustünde. Der Nutzungsausfallsentschädigung stünde nicht entgegen, dass zwischen dem Unfalltag und der Zulassung des neuen Motorrads ein Zeitraum von mehr als 8 Monaten liege, da die Schadensregulierung durch die Beklagte erst zwei Monate nach dem Unfallereignis erfolgt sei und bis Mitte März 2005 witterungsbedingt ein Motorrad nicht genutzt werde konnte und wegen den Witterungsbedingungen auch die für eine Ersatzbeschaffung notwendige Probefahrt nicht möglich gewesen sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 924,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie Euro 76,91 an vorgerichtlichen Auslagen zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte trägt vor, dass der Umstand, dass der Kläger erst 8 Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug gekauft habe zeige, dass er keinen Nutzungswillen gehabt habe. Darüber hinaus stünde einer Nutzungsausfallsentschädigung auch entgegen, dass der Beklagte über einen PKW verfügt und er wegen einer bei dem Unfall erlittenen Schulterprellung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, ein Motorrad zu lenken.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
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