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Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem dieses seinen Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.
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In dem beim SG anhängig gewesenen Rechtsstreit S 3 AL 450/04 machte der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.11.2003 bis 03.12.2003 in Höhe von täglich 16,08 EUR, insgesamt 209,04 EUR geltend. Mit Beschluss vom 28.04.2004 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 15,00 EUR und ordnete ihm Rechtsanwalt B. H., H., bei.
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Am 20.09.2004 beantragte der Kläger, ihm Rechtsanwalt S., ebenfalls H., beizuordnen. Zur Begründung brachte er vor, er habe das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt H. nach einem Strafprozess, in dem er ebenfalls von Rechtsanwalt H. vertreten worden sei, gekündigt. Er habe hierfür einen triftigen Grund gehabt, da sich Rechtsanwalt H. nach der betreffenden Strafverhandlung mit den Worten an die Anzeigeerstatterin gewandt habe „Das haben Sie schon richtig gemacht, dass Sie Anzeige erstattet haben". Dies habe er als Verrat empfunden, sodass für ihn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem Rechtsanwalt nicht mehr möglich sei. Er legte hierzu das Kündigungsschreiben vom 14.10.2004 vor.
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In der mündlichen Verhandlung am 30.03.2005 lehnte das SG den Antrag des Klägers vom 20.09.2004 mangels Erfolgsaussicht der Klage ab. Ob ein triftiger Grund für den Wechsel des Rechtsanwalts vorgelegen habe, könne offen bleiben, da die Rechtssache im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts keine Aussicht auf Erfolg (mehr) gehabt habe. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.11.2003 die Bewilligung von Alhi ab 13.11.2003 aufgehoben habe, sei eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers erforderlich gewesen. Diese sei erst am 04.12.2003 erfolgt, sodass erst ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Alhi bestanden habe. Mit Urteil vom selben Tag wies das SG die Klage ab, die Berufung wurde nicht zugelassen.
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Gegen den am 13.04.2005 zugestellten Beschluss vom 30.03.2005 hat der Kläger am 09.05.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, er habe Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. unter den gleichen Bedingungen wie im Beschluss vom 28.04.2004. Auf die Erfolgsaussicht der Klage komme es hierbei nicht mehr an. Es sei lediglich zu prüfen, ob ein triftiger Grund für den Anwaltswechsel fehle, ob also auch ein verständiger und nicht bedürftiger Kläger das Mandatsverhältnis gekündigt hätte.
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Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats sowie die Leistungsakte der Beklagten und die SG-Akten Bezug genommen.
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