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Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
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Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
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Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - <juris>).
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Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
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Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
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Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
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Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
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