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Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Daher kann der Kläger durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt sein, so dass der Bescheid auch nicht aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchbescheids. Daher ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung, die er vor der ab dem 01.04.2005 in Kraft getretenen Änderung durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge gefunden hatte, in Anwendung zu bringen.
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Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV handelt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den von ihm im Zeitraum von Oktober 2002 bis Juni 2004 mit Ausnahme der Monate Juli und August 2003 bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräten nicht um nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV privilegierte Zweitgeräte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV besteht eine Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Empfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
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Zwar lebte der Kläger während des ganzen bezeichneten Zeitraums mit einem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft, da er bei seinem Vater, der Rundfunkteilnehmer ist, lebte. Allerdings überstieg sein Einkommen im Sinne dieser Vorschrift den einfachen Sozialhilferegelsatz.
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Der Begriff des Einkommens ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht definiert. Eine verbindliche Definition folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württembergs über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (LBefreiVO). Diese auf 6 Abs. 1 RGebStV gestützte Rechtsverordnung vermag den in allen Bundesländern geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht zu interpretieren, da dies im Staatsvertrag nicht vorgesehen ist. Lediglich die Frage der Gebührenbefreiung nach § 6 RGebStV soll durch Rechtsverordnung der Landesregierungen ausgestaltet werden. Diese Überlegungen sind unabhängig davon, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in den Bundesländern jeweils rechtskonstruktiv als eigenes Landesrecht ausgestaltet ist und damit für das Bundesverwaltungsgericht nicht revisibel ist (hierzu: BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 6 B 16/99 -, juris).
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Mit dem Begriff des Einkommens sind in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die dem Betroffenen tatsächlich zukommenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert gemeint, ohne dass hier Werbungskosten oder Ähnliches abgesetzt werden könnte. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zweitgerätegebührenfreiheit nach dieser Vorschrift kein Befreiungsverfahren voraussetzt, sondern das Entfallen der Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes eintritt. Wenn aber anders als bei der Gebührenbefreiung über § 6 RGebStV in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung der Landesregierung ein Verwaltungsverfahren, in dem die Voraussetzungen der Befreiung geprüft werden, hier nun gerade nicht stattfinden soll, ist jeder andere Anknüpfungspunkt als die tatsächlich zufließenden Einkünfte nicht interessengerecht, da § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV und der Wegfall einer Gebührenpflicht kraft Gesetzes gerade eine einfache Lösung und sichere, einfach ersichtliche Ergebnisse bei der Frage der Gebührenbefreiung über die Zweitgeräteprivilegierung voraussetzt. Wie der vorliegende Fall zeigt, würde, ließe man das Absetzen von Werbungskosten zu und ginge man von einem bereinigten Nettoeinkommen aus, sich ein über die GEZ gesteuertes Gebührenverfahren kaum mehr bewältigen lassen, da dann zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte und die GEZ von dem Vorliegen einer Gebührenschuld ausgehen durften, erst die Voraussetzungen der Absetzbarkeit bestimmter Posten und ihrer zu akzeptierenden Höhe vorgetragen und dann auch überprüft werden könnten. Dies kann in einem Massenverfahren, in welchem eine Gebührenfreiheit kraft Gesetzes eintreten soll, von den vertragsschließenden Ländern offenkundig nicht gewollt gewesen sein (vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.07.2002 - 4 K 717/01).
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Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die dem Kläger tatsächlich im relevanten Zeitraum zugeflossenen monatlichen Einkünfte den einfachen Sozialhilferegelsatz überschritten haben, so dass die Klage daher keinen Erfolg haben kann. Unerheblich für dieses Ergebnis ist es, dass der Widerspruchsbescheid mit der angeblich erstmaligen Aufhebung einer Gebühr für Juli und August 2003 und der Reduzierung der festgesetzten Gebührenschuld um diese zwei Monate tatsächlich diese beiden Monate doppelt von der Gebührenschuld subtrahiert hat, nachdem bereits der Ausgangsbescheid für diese beiden Monate keine Gebührenschuld angenommen hat. Diese Rechtswidrigkeit des Bescheids wirkt sich zugunsten des Klägers aus und kann ihn daher nicht in eigenen Rechten verletzten, so dass sich ein Klageerfolg hierauf nicht stützen lässt.
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Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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