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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.10.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die von einem Nachbarn gegen eine Baugenehmigung erhobene Anfechtungsklage hat nur dann Erfolg, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Dies ist hier der Fall.
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Zwar hält der streitgegenständliche Carport die Maße des § 6 Abs.1 Satz 2 LBO (Wandhöhe nicht mehr als 3 m und Wandfläche nicht größer als 25 m²) ein, so dass Abstandsflächen grundsätzlich nicht erforderlich sind. Allerdings überschreitet die Grenzbebauung hin zum Grundstück der Klägerin insgesamt die Länge von 9 m und verstößt damit gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO. Denn bei der Berechnung der Grenzbebauung ist neben der Länge des Carports von 6,20 m auch die Länge der vorhandenen Grenzgarage von 7,50 m mit zu berücksichtigen (Gesamtlänge 13,70 m).
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1. Der Vorschrift des § 6 Abs.1 LBO lässt sich bei sinnorientierter Auslegung zum einen entnehmen, dass Gebäude oder Gebäudeteile in Form von Garagen oder Nebenräumen in bestimmten Grenzen ohne Abstandsflächen zulässig sind, und zum anderen, dass ein Nachbar - bezogen auf ein angrenzendes Grundstück - nur eine Grenzbebauung mit Garagen oder Nebenräumen in einer Länge von 9 m hinzunehmen hat. Die Vorschrift legt damit für Garagen und Nebenräume konkret fest, welche Beeinträchtigungen im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zumutbar sind und welche nicht. Sowohl die an das Wohnhaus der Beigeladenen angebaute Grenzgarage als auch der hier zu beurteilende Carport stellen Gebäude bzw. Gebäudeteile dar, für die in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO das Höchstmaß des für den Nachbarn Zumutbaren normiert wird. Dass sich auf der Grenzgarage der Beigeladenen zusätzlich noch eine Terrasse befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gebäudeteil wird (auch) als Grenzgarage genutzt und von ihm gehen die gleichen Wirkungen wie von einer Grenzgarage aus. Zurecht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Einverständnis ihres Rechtsvorgängers mit der Dachterrasse ihr - bezogen auf die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO - nicht zum Nachteil gereichen darf; hätte der Rechtsvorgänger die Zustimmung für die Errichtung der Dachterrasse innerhalb der Abstandsflächen verweigert, so wäre für die Grenzgarage an sich § 6 Abs.1 Satz 2 LBO bzw. die entsprechende Vorgängervorschrift einschlägig gewesen mit der Folge, dass unstreitig bei der Berechnung der Grenzbebauung Carport und Grenzgarage zu berücksichtigen wären.
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Die vorhandene Grenzgarage mit Terrasse kann auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428) im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung nach § 6 Abs.1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss den Leitsatz aufgestellt, dass "auf die Längenmaße des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO nur Gebäude oder Gebäudeteile angerechnet werden, die gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 und/oder Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig sind". Davon ausgehend ließe sich die Auffassung vertreten, die Grenzgarage mit aufgebauter Terrasse müsse im Rahmen des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben, weil das "Gesamtgebilde" nicht nach § 6 Abs.1 Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig war und ist, sondern nur aufgrund einer Befreiungsentscheidung zugelassen werden konnte. Allerdings unterscheidet sich der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich von der hier zu beurteilenden Fallkonstellation. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass eine an der Grundstücksgrenze stehende 5 m lange Scheune nach ihrer auf der Grundlage der Befreiungsvorschrift des § 56 Abs.2 Nr.1 LBO zulässigen Umwandlung in ein Wohnhaus nicht auf die 9 m-Begrenzung des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO angerechnet werden dürfe. Mithin kam nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Privilegierungsvorschrift in § 56 Abs.2 Nr.1 LBO zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Nutzungsänderung Vorrang vor § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zu. Bei dem Gebäude, das im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung keine Berücksichtigung fand, handelte es sich aber um ein Wohngebäude und gerade nicht - wie hier - um ein Garagengebäude; für Garagengebäude muss es aber - wie oben dargelegt - beim Grundsatz bleiben, dass die Grenzbebauung entlang einer einzelnen Nachbargrenze 9 m nicht überschreiben darf.
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2. Unerheblich ist ferner der Umstand, dass die Klägerin ihr Grundstück geteilt und für den Bereich des Carports ein eigenständiges Flurstück geschaffen hat. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO jeweils nur die Grenzbebauung auf dem Baugrundstück anzurechnen, nicht aber die auf einem angrenzenden Grundstück an der gleichen Grenze vorhandene Bebauung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.1985 - 3 S 1833/84 -). Hier kann allerdings ausnahmsweise nicht auf das Buchgrundstück abgestellt werden, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit der beiden Grundstücke der Beigeladenen mit den Flurstücknummern ... und .... Dem Carport kommt für das neu gebildete Grundstück selbst keine Bedeutung zu, vielmehr dient er ausschließlich dem Wohnhaus auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. .... Die Situation an der Grundstücksgrenze der Klägerin ist nicht mit Konstellationen vergleichbar, in denen sich ein Nachbar an seiner Grundstücksgrenze verschiedenen Baugrundstücken, auf denen jeweils selbständige Bauvorhaben verwirklicht werden, gegenüber sieht. Hier hat die Beigeladene die Grundstücksteilung offensichtlich vorgenommen, um die gesetzliche Intention in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zu unterlaufen. Die Vorschrift würde jeden Sinn verlieren, wenn es dem jeweiligen Bauherrn ermöglicht würde, für jede Grenzbebauung - etwa jede einzelne Garage - ein Grundstück zu bilden, das dann der Berechnung in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zugrunde zu legen wäre.
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.06.1996 (aaO.) auch auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung finden, bedarf der Klärung. Der Verwaltungsgerichtshof wird seine Rechtsprechung zu § 6 Abs.1 Satz 4 LBO - anhand dieses Falles - weiterentwickeln können.
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