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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, denn sie macht geltend, in ihrem Recht auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt zu sein. Es bedurfte auch keines Vorverfahrens, da der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.10.2003 für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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Die Klage ist aber nicht begründet, denn der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Zurecht hat das Landratsamt bei seiner Entscheidung über den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin vom 08.07.1993 die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht streitig zwischen den Beteiligten, dass die Vorgängersatzung vom 19.11.1987 eine unvollständige Verteilungsregelung enthalten hat und deshalb unwirksam war. Dies ist auch die Auffassung der Kammer. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 nicht deshalb unwirksam, weil sie in § 11 eine gebietsbezogene Artzuschlagsregelung enthält, die einen Artzuschlag für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke nur für diejenigen Fälle vorsieht, in denen sich die gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit der Grundstücke aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die er in seinem Beschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - begründet hat und die auch seinem Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - zugrunde liegt, ist ein grundstücksbezogener Artzuschlag jedenfalls für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten - der hier allenfalls in Betracht käme - nicht unabdingbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt hat, kann ein grundstücksbezogener Zuschlag in Fällen, in denen die Verteilungsregelung einen gebietsbezogenen Ortzuschlag in zulässiger Weise nicht enthält, zwar vorgesehen werden. Das in § 131 Abs. 3 BauGB angelegte Differenzierungsgebot, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.01.1998 BVerwGE 106, 147) eine Verteilungsregelung mit einem Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den ihnen entsprechenden unbeplanten Gebieten fordert, gebietet jedoch nicht die Einschränkung des den Gemeinden verbleibenden Ermessensspielraums. Dieser erlaubt dem Ortsgesetzgeber, die tatsächliche gewerbliche Nutzung in Mischgebieten zu vernachlässigen. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung ( etwa Urteil vom 21.08.2003 - 2 K132/01 -) an.
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Weitere Einwendungen sind seitens der Klägerin gegen die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 nicht erhoben worden und Mängel sind insoweit auch nicht ersichtlich.
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Ist deshalb die Beitragspflicht mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 am 20.10.1995 entstanden, hat das Landratsamt zurecht angenommen, dass durch die ca. 129 m lange Teilstrecke des S.-wegs zwischen dem Grundstück Flst. Nr. ... und dem Gewerbegebiet, das zu diesem Zeitpunkt nicht zum Anbau bestimmt war und durch den Außenbereich verlief, die abgerechnete Straße in zwei selbständige Erschließungsanlagen geteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 32/95 -) verliert eine Straße, wenn eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erstens den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und zweitens im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist. Eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße vermittelt den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit, wenn sie mehr als 100 m lang ist. Sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht. Die im vorliegenden Fall nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erfüllt die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben und verliert deshalb ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße. Es lagen damit die Erschließungsanlage von der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans „ ...“ bis zur Westgrenze des Flst. Nr. ... (nördlicher Teil) und die Erschließungsanlage von der Westgrenze des Flst. Nr. ... bis zur südöstlichen Grenze des E.-wegs in die M.-straße (südlicher Teil) vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Straßenteil „Einmündungsbereich der M.-straße ab P.-straße bis zum E.-weg“ als sogenannte historische Straße beitragsfrei bleibt.
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Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Gemeinderat der Klägerin die Erschließungsanlagen M.-straße/S.-weg einschließlich des neu ausgebauten Teilstücks des W.-wegs mit Beschluss vom 14.03.1991 wirksam zur Erschließungsbeitragsabrechnung zu einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S.3 BauGB zusammengefasst hat:
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Unschädlich ist es, dass er bei diesem Beschluss in die Erschließungseinheit die M.-straße von der P.-straße/I.-straße bis zum E.-weg und das Teilstück des W.-wegs einbezogen hat, obwohl es sich dabei um eine beitragsfreie historische Straße handelt. Insoweit hat sich der Gemeinderatsbeschluss erledigt. Denn nach Sachlage ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat auch in Kenntnis der Beitragsfreiheit der als historisch erkannten Straße seinen Beschluss über die Bildung der Erschließungseinheit für die verbleibenden Straßenteile gefasst hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 1702/84 - für den vergleichbaren Fall irrtümlicher Vorstellungen über den Kreis der erschlossenen Grundstücke). Denn sowohl nach den Berechnungen der Klägerin als auch des Landratsamts ergeben sich für die beiden selbständigen Erschließungsanlagen bei getrennter Abrechnung erheblich unterschiedliche Beitragssätze für den nördlichen Teil und den südlichen Teil. Da M.-straße und S.-weg im Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr für das Betonwerk im gesamten Verlauf für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen ausgebaut wurden, ist ein Erschließungsaufwand entstanden, den die Klägerin bei einer Einzelveranlagung der Erschließungsanlage M.-straße/S.-weg bis zum Grundstück Flst. Nr. ... nicht in voller Höhe auf die Beitragspflichtigen umlegen wollte. Sie beabsichtigte einen vorteilsgerechten Ausgleich zwischen Kosten und Nutzen für die Anlieger beider Erschließungsanlagen zu erreichen. Diese Interessenlage war unabhängig von der Einbeziehung des historischen Teils der Straße.
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Nicht zu beanstanden ist auch die Bildung der Erschließungseinheit. Nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Damit will der Gesetzgeber für den Fall, dass die Herstellung von selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht, die Möglichkeit eröffnen, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwändigeren Anlage zu beteiligen, die durch die Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen werden; Sinn der Zusammenfassung von Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung ist, dass die durch die einzelnen zusammengefassten Anlagen jeweils erschlossenen Grundstücke teils geringer, teils stärker mit Beiträgen belastet werden, als dies bei der Einzelabrechnung der Anlagen der Fall wäre. Eine solche zu Lasten der nicht durch die aufwändigere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehenden Nivellierung der Beitragshöhe ist aber mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip nur vereinbar, wenn diese Grundstücke auch von der aufwändigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben, und zwar einen Sondervorteil, der zusammen mit dem von der preiswerteren Anlage ausgelösten Vorteil (also insgesamt) in etwa dem Sondervorteil gleicht, der den durch die aufwändigere Anlage erschlossenen Grundstücken vermittelt wird. Dieser Voraussetzung ist ausschließlich dann genügt, wenn von den durch die preiswertere Anlage erschlossenen Grundstücken aus erfahrungsgemäß die aufwändigere Anlage deshalb in besonderem Umfang in Anspruch genommen wird, weil die beiden Anlagen einander nicht nur - wie es typischerweise für alle Erschließungsanlagen eines Baugebietes mehr oder weniger zutrifft - ergänzen, sondern in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, dass die preiswertere Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der aufwändigeren Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, d. h. wenn sie funktionell von dieser Anlage abhängig ist.
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Die Bildung einer Erschließungseinheit ist deshalb nur in ganz wenigen Ausnahmefällen funktioneller Abhängigkeit zulässig. Eine solche funktionelle Abhängigkeit bejaht die Rechtsprechung in den Fällen, in denen die betreffenden Anlagen derart von einander abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Der Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen muss sie zueinander in Beziehung setzen und in einer Weise voneinander abhängig machen, die das übliche Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander übertrifft (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, DVBl. 1973, 501; Urt. v. 13.11.1992 - 8 C 41/90 -, B. v. 07.07.1989 - 8 B 73/89 - Urt. v. 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143ff).
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Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Die - kostengünstigere - Erschließungsanlage vor dem Betonwerk im nördlichen Teil ist in der Verkehrsanbindung voll auf die - teurere - Erschließungsanlage M.-straße ab dem Flurstück ... angewiesen. Der S.-weg führt in den Außenbereich. Sonstige Zuwegungen, über die der Lastkraftverkehr geführt werden könnte, sind nicht vorhanden. Er muss vom Ortskern über die M.-straße durch den Außenbereichsteil führen. Dass die beiden Straßenteilstücke, die jeweils selbständige Erschließungsanlagen bilden, nicht aneinander stoßen, sondern durch einen nicht zum Anbau bestimmten Straßenteil von einander getrennt werden, unterbricht den Funktionszusammenhang nicht. Deshalb ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, dass eine Zusammenfassung von Erschließungsanlagen nur möglich sei, wenn diese unmittelbar miteinander verbunden sind. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - in der Vergangenheit (nur) Fälle zu entscheiden hatte, in denen jeweils eine „Hauptstraße“ mit einer oder mehreren Nebenstraßen zur Erschließungseinheit zusammengefasst wurden, heißt dies nach Auffassung der Kammer nicht, dass der erforderliche Funktionszusammenhang nur bei tatsächlich unmittelbar miteinander verbundenen Straßen vorliegen kann. Der zu entscheidende Fall zeigt gerade, dass auch nicht aneinander grenzende Erschließungsanlagen zwingend aufeinander angewiesen sein können. Dabei ist zu beachten, dass die beiden Anlagen lediglich aus Rechtsgründen, nämlich weil der dazwischen liegende Straßenteil nicht zum Anbau bestimmt ist, nicht aneinander grenzen, tatsächlich aber durch einen zusammenhängenden Straßenkörper miteinander verbunden sind und abgesehen von dem rechtlichen Hindernis bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit erscheinen.
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Das Landratsamt L. hat deshalb den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zurecht in der im Widerspruchsbescheid genannten Höhe aufgehoben. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
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Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Frage, in welchen Konstellationen nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa U. v. 39.05.1997 - 8 C 6.96 - und v. 23.01.1998 8 C 12.96- a.a.O.) ein grundstücksbezogener Artzuschlag aus bundesrechtlicher Sicht - §131 Abs. 3 BauGB - geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ. B. v. 04.04.2005 - 2 S 2441/ 04 -), und die Frage, ob ein für die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB erforderlicher Funktionszusammenhang die tatsächliche Verbindung zweier selbständiger Erschließungsanlagen voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung hat.
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