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Die Klägerin - in den Streitjahren in der Rechtsform der GmbH - ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen und bot in den Streitjahren 1995 bis 1998 u.a. ein Produkt mit der Bezeichnung "kreditfinanzierte Kombirente" an. Dieses Produkt umfasste folgende einzelnen Leistungen (Module):
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| 1. Vermittlung einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert; |
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| 2. Vermittlung eines Darlehens zur Finanzierung der Einmalzahlung, wobei das Darlehen in jeder konvertiblen Währung aufgenommen werden kann; aus diesem und ggf. mit Eigenmitteln, sofern der Kunde über Eigenmittel verfügt, Eigenmittel verfügt, die eingesetzt werden sollen, wird der Einmalbetrag für die Rentenversicherung bestritten; Kreditgeber sind verschiedene Geschäftsbanken; |
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| 3. Vermittlung eines Aktien-Investmentsparplan zur Ansparung der Rückzahlungsmittel für das vermittelte Darlehen; den konkreten Vertragspartner kann der Kunde in Abstimmung mit dem Kreditgeber selbst wählen; dieses Modul ist aber nicht zwingend erforderlich; ggf. kann auf bereits bestehende Sparpläne zurückgegriffen werden; |
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| 4. Vermittlung einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank; allerdings ist auch dieses Modul nicht zwingend erforderlich; sofern vorhanden kann auf bestehende frei verfügbare Risikolebensversicherungen zurückgegriffen werden. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Klägerin vorgelegten Prospekt (Bl. 48 ff. der FG-Akten) sowie Bl. 154 ff. der Betriebsprüfungsakte Bezug genommen.
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Ausweislich des Prospekts der Klägerin wird für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 v.H. erhoben (vgl. Bl. 50 Rückseite der FG-Akten). Sonstige Gebühren sind in dem Prospekt nicht erwähnt; ausweislich der vorgelegten Beispiele für Computer-Analysen werden weder ein Beratungshonorar noch Bankgebühren noch sonstige Gebühren in Rechnung gestellt.
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Der typische Ablauf bei Abschluss einer kreditfinanzierten Kombirente stellt sich wie folgt dar: Der externe Vermittler - aus der Sicht der Klägerin ein Untervermittler - fordert für einen möglichen Interessenten bei der Klägerin ein Angebot mittels des "Anforderungscoupons für Computer-Analyse" an. Die Klägerin fertigt sodann aufgrund der ermittelten Daten die "Computeranalyse", aus der sich u.a. ableiten lässt, ob der Interessent für die Kombirente zu denjenigen Personen gehört, für die dieses Modell aufgrund ihres Einkommens und der Steuerbelastung interessant sein kann (vgl. Seite 3 des Prospekts; Bl. 49 der FG-Akten); demnach kann Ergebnis der Computeranalyse auch sein, dass der Abschluss einer Kombi-Rente nicht angezeigt ist, weil z.B. die erforderlichen Tilgungs- und Sparleistungen nicht mit hinreichender Sicherheit erbracht werden können. Zu dieser Computeranalyse heißt es in dem Prospekt: "Eine Kombirente kann erst nach erfolgter persönlicher Computer-Analyse gezeichnet werden: Diese ist folglich wesentlicher Bestandteil der Verkaufsunterlagen." (vgl. Bl. 55 Rückseite).
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Der Untervermittler bespricht dann mit seinem Kunden das Angebot, sofern die Computeranalyse den Abschluss des Modells grundsätzlich zulässt. Sagt es dem Kunden zu und erfüllt der Kunde die von den in Frage kommenden finanzierenden Banken vorgegebenen Kriterien (Zielgruppenvorgabe der Bank wie z.B. Mindesteinkommen, Berufsgruppenzugehörigkeit , Bonität usw.), bereitet der Untervermittler die Zeichnungsunterlagen zusammen mit dem Kunden vor (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Juni 2004). Zwingend erforderlich sind der Finanzierungsantrag und der Antrag auf Rentenversicherung; nicht zwingend erforderlich sind die Anträge auf den Investmentsparplan (z.B. weil der Kunde hier schon geeignete Vermögenswerte besitzt) und die Risikolebensversicherung (z.B. weil der Kunde schon einen geeigneten Vertrag besitzt, oder weil der Untervermittler diesen direkt mit einer anderen Lebensversicherungsgesellschaft als der ......................, mit der er in Vertragsbeziehungen steht, vermittelt). Ferner ist ein Kreditvermittlungsantrag auszufüllen, in dem der Kunde die Klägerin beauftragt mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrages oder der Vermittlung eines Kreditvertrages. Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder der Vermittlung des Kreditbetrages erhält die Klägerin eine Vergütung i.H. von 6 v.H. des Darlehensbetrages; Bankbearbeitungsgebühren werden nicht erhoben.
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In dem Prospekt ist zwar der Abschluss des Kreditvertrages nicht zwingend vorgesehen, aber es werden die "Vorteile des Darlehens" in dem Prospekt für die kreditfinanzierte Kombirente (vgl. Bl. 51 der Akten) wie folgt dargestellt:
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| Kreditfinanzierung ermöglicht eine hohe Sofortrente, ohne dass der |
| Anleger freie Mittel für die Zahlung des Einmalbetrages aufwenden muss. |
| Die Kreditfinanzierung schont die Liquidität des Anlegers. |
| Der Anleger nutzt das Zinsgefälle (Zinsarbitrage) zwischen hoher |
| Gesamtverzinsung in der Rente und geringerem Darlehenszins. |
| Die Darlehenskonzeption ermöglicht einen gleichbleibend hohen |
| Werbungskostenabzug. |
| Der Werbungskostenabzug aus dem Darlehen führt zu einer steuerlichen |
| Entlastung und mindert dadurch die Aufwendungen für die |
| Altersversorgung während der Finanzierungsphase." |
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Der Untervermittler reicht mit einem Formblatt "Begleitschreiben", das Teil des Formularsatzes "Antrag Finanzierung" ist und zugleich eine Checkliste darstellt, alle vom Kunden unterzeichneten Anträge nebst den von der Bank für die Finanzierungsprüfung benötigten Unterlagen bei der Klägerin ein.
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Die Klägerin kontrolliert sodann die Vollständigkeit der Unterlagen und entscheidet, an welche Bank die Finanzierungsanfrage erfolgt, damit eine Finanzierungsübernahme mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht wird, da die verschiedenen Banken über unterschiedliche Konditionen verfügen. Zu dieser von der Klägerin zu treffenden Entscheidung liegen der Klägerin von den einzelnen zur Finanzierung bereiten Banken Übersichten über die Konditionen vor. Diese sind freibleibend, d.h. ohne Anspruch auf Finanzierungsübernahme.
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Die Entscheidung, ob eine Finanzierung zustande kommt, obliegt ausschließlich der jeweiligen, von der Klägerin ausgesuchten Bank, bei der der Antrag des Kunden von der Klägerin eingereicht wird, und den dortigen Kreditsachbearbeitern. Diese nehmen die Kreditwürdigkeitsprüfung nach ihren bankinternen Vorgaben vor.
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Kommt es zu einer negativen Finanzierungsentscheidung, so erhält Klägerin die Unterlagen des Kunden zurück zur Rückgabe an diesen; dies erfolgt dann über den jeweiligen Untervermittler. Grundsätzlich versucht die Klägerin in diesen Fällen, die Finanzierungsübernahme durch eine andere Bank zu realisieren. Ist dies nicht möglich, wird der Antrag insgesamt an den Untervermittler und somit an den Kunden zurückgereicht.
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Sofern die finanzierende Bank zusätzliche Unterlagen benötigt, wird die Klägerin von der Bank entsprechend angeschrieben, und die Klägerin leitet dieses an den Untervermittler weiter, der wiederum den Kunden informiert, dort die geforderten Unterlagen beschafft und diese an die Klägerin weiterleitet, die sie ihrerseits bei der Bank einreicht.
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Ist die Entscheidung über den Kredit positiv, so erhält der Kunde die Kreditverträge einschließlich der Begleitvereinbarungen (z.B. Abtretungs- und Verpfändungsanträge) direkt von der Bank zur Unterschrift zugesandt.
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Die Klägerin wird in jedem Fall von der Bank über die Kreditentscheidung als solche informiert, aus Datenschutzgründen nicht jedoch über deren Gründe; diese Information ist für die Klägerin insbesondere wichtig bei einer ablehnenden Entscheidung.
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In Falle der positiven Entscheidung über den Kreditantrag und nach Rückgabe aller vom Kunden unterzeichneten Kreditunterlagen an die Bank sowie Auszahlung des Darlehens wird vom Kunden die Kreditvermittlungsgebühr über die finanzierende Bank an die Klägerin überwiesen. Nach Eingang der Vermittlungsgebühr erfolgt dann die Provisionsabrechnung von der Klägerin gegenüber dem Untervermittler.
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Die Rechnungen der Klägerin haben dann folgenden Inhalt: "…auf Ihre Zeichnung einer Kombi-Rente nehmen wir Bezug und erlauben uns, wie mit Ihnen vereinbart, unsere Gebühren im Zusammenhang mit der Finanzierungsvermittlung wie folgt abzurechnen: Kreditvermittlung … DM. "
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Rechnerisch wird dann - wie sich auch aus der Computer-Analyse ergibt - eine Provision in Höhe von 6 v.H. des vermittelten Kreditbetrages ausgewiesen.
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In der Zeit vom Februar 2001 bis Dezember 2002 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die sich u.a. auf die Umsatzsteuer der Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 erstreckte (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 20. Dezember 2002 - Bp-Bericht). Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass die Gebühren für die Vermittlung der Darlehen nicht nach § 4 Nr. 8a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren gültigen Fassung steuerfrei sei (vgl. Tz. 7.0.2 des Bp-Berichts).
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Im Streitjahr 1995 ergab sich im Einzelnen Folgendes:
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Es wurden mit folgenden Banken folgende Anzahl von Finanzierungen abgeschlossen:
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| Bank |
Anzahl der Finanzierungen |
| ............... |
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| ..................... |
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| ........................ |
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| ....... |
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| ...................... |
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Mit den kreditgebenden Banken bestanden keine Provisionsvereinbarungen; d.h. die Klägerin hat nach ihren Angaben aus der Kreditvermittlung von den Banken keine Provisionen vereinnahmt.
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Mit den nachfolgenden Versicherungsgesellschaften bestanden im Streitjahr 1995 Provisionsvereinbarungen für die Rentenvermittlung gegen Einmalbetrag:
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| Versicherungsgesellschaft |
Abschlussprovision |
| ........... |
| .......... |
| ......... |
| ............. |
| ......... |
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Von den 1995 erhaltenen Provisionen und Kreditvermittlungsgebühren hat die Klägerin an die Untervermittler weitergeleitet:
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| Kreditvermittlungsgebühr: |
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| Kreditvermittlungsgebühr: |
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| Vereinnahmte Provisionserlöse |
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| Weitergeleitete Provisionserlöse |
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Für die Betreuung des Modells "kreditfinanzierte Kombirente" hat die Klägerin im Streitjahr 1995 ca. .......... DM für EDV (inklusiv Personalkosten) aufgewendet.
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Die Klägerin hat im Streitjahr 1995 im Zusammenhang mit dem Modell keine Rechtsstreitigkeiten geführt.
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Für die Kontrolle, Überwachung und Aktualisierung der Ausführungen in den Prospekten usw. hat die Klägerin keine Zahlungen an Angehörige der steuerberatenden Berufe i.S. von § 3 des Steuerberatungsgesetzes geleistet. Sonstige dem Modell zuordenbare Aufwendungen wurden ebenfalls nicht getätigt.
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Die umsatzsteuerfreien Erlöse betrugen im Streitjahr 1995 lt. Bp-Bericht............... DM, die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse.................. DM; hinzu kamen die Umsatzsteuer für Kfz-Nutzung (........... DM).
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Das beklagte Finanzamt -FA- schloss sich der Rechtsauffassung des Betriebsprüfers an und erließ mit Datum 7. Februar 2003 entsprechende, nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide. Während für das Streitjahr 1995 ursprünglich eine Steuerfestsetzung mit 0,00 DM erfolgte, wird im geänderten Bescheid vom 7. Februar 2003 eine Umsatzsteuerschuld von........ DM (=.......... EUR) festgesetzt.
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Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003, der am 28. Februar 2003 bei Gericht einging, Sprungklage nach § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem FA wurde die Klage am 21. März 2003 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. April 2003, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde der Sprungklage zugestimmt.
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Mit Beschluss vom 3. März 2005 wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO abgetrennt und das Ruhen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens angeordnet.
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen folgendes vor: Zu Unrecht gehe die Finanzverwaltung nicht von einer umsatzsteuerfreien Leistung aus; im Vordergrund stehe die Kreditvermittlung; die Computerberechnung sei nicht Selbstzweck, sondern ein übliches und erforderliches Beratungsmittel. Umsatzsteuerlich müsse der Vorgang aus der Sicht des Leistenden beurteilt werden. Aus der Sicht der Klägerin stelle die Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich das Entgelt für die Verschaffung der Finanzierung dar und enthalte keine sonstigen Entgeltsbestandteile. Soweit die Klägerin im Zusammenhang der der Kreditvermittlung weitere Leistungen erbringen würde, ständen diese in einem so engen Zusammenhang mit der Kreditvermittlung, dass auch sie von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst würden. Auch könne das Entgelt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO aufgeteilt werden; denn alles, was der Leistende für seine Leistung empfangen habe, gehöre zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- bei abgeschlossenen Verträgen nicht maßgebend, ob sie dem Fremdvergleich stand halten würden.
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Die von der Klägerin insgesamt erbrachte Leistung sei umsatzsteuerfrei.
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Die Klägerin beantragt, den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1995 dahingehend zu ändern, dass die der Besteuerung unterworfenen Kreditvermittlungsgebühren als umsatzsteuerfrei behandelt werden, hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im wesentlichen weisungsgemäß aufgrund eines Beschlusses der Umsatzsteuerreferenten des Bundes und der Länder vorgetragen, dass Klägerin nicht die einzelnen Bestandteile der Kombirente von der isoliert vermittelt werden würden, sondern sie würde ein Steuersparmodell vermitteln. Da die Klägerin in eigenem Interesse handele, liege hinsichtlich der Verschaffung des Steuervorteils eine einheitliche Leistung gegenüber dem jeweiligen Kunden vor, die nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8a UStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung falle und damit uneingeschränkt steuerpflichtig sei. Dies sei die Hauptleistung der Klägerin, nicht die Vermittlung der einzelnen Dienstleistungen im Rahmen der Kombirente.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 17. Mai 2004 sowie über die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2005 und vom 10. November 2005 Bezug genommen.
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