Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
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Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
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Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind, - 3.
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Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
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(weggefallen)