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| | Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet; das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen (nachfolgend 1.) Klage in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang stattgeben müssen, da der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 3.4.2000 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die erstrebte Verpflichtung der Beklagten zur Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die Flusswasserentnahme in den Jahren 1998 und 1999 sowie deren Verurteilung zur Erstattung der gezahlten Entgelte im Umfang der zu gewährenden Ermäßigung scheitern allerdings an der mangelnden Spruchreife der Sache (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO, nachfolgend 2.). |
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| | 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere stehen die Festsetzungsbescheide des Landratsamtes Karlsruhe vom 22.3.1999 und 12.4.2000 nicht entgegen. Denn sie wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Nachprüfung erlassen, weshalb sie nach einer erneuten Entscheidung über den Ermäßigungsantrag auch bei eingetretener Unanfechtbarkeit - wie im Falle des Bescheides vom 22.3.1999 - im danach möglicherweise erforderlich werdenden Umfang geändert werden können (vgl. § 172 Abs. 1 AO). Das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen lässt die Rechtmäßigkeit eines die ungekürzte Abgabe festsetzenden Heranziehungsbescheides unberührt. Vielmehr ist der Anspruch auf Ermäßigung aufgrund eines entsprechenden Antrages in einem selbständigen Erlassverfahren (vgl. § 227 AO) zu betreiben und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96, 97 ff.; Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S. 33, 36 f.; Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 - NVwZ 1995, 1213, 1215; Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543; Urteil des Senats vom 2.10.2001 - 8 S 399/01 - ZfW 2002, 179). An diesem Modell hat die Klägerin ihr Vorgehen zu Recht ausgerichtet. |
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| | § 17 d verdrängt (Urteil des Senats vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84). Auch § 17 d Abs. 2 WG, der einen Auffangtatbestand darstellt (vgl. LT-Drs. 9/4237, S. 18; Nr. 6.4 der VwV-WEntgelt), tritt hinter § 17 d Abs. 1 WG zurück, wenn thematisch - wie im vorliegenden Fall - dessen Tatbestandselemente eingreifen. |
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| | a) Nach 17 d Abs. 1 Satz 1 WG kann die Wasserbehörde unbeschadet des § 117 a WG i. V. m. den §§ 163 und 227 AO im Einzelfall das Wasserentnahmeentgelt (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 ff. = VBlBW 19996, 171 ff.) auf Antrag um bis zu 90 % des sich aus § 17 a Abs. 3 WG ergebenden Betrages ermäßigen, wenn der Entgeltpflichtige für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigt (wasserintensive Produktion) und sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts seine Gestehungskosten so stark erhöhen würden, dass er erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über den Vollzug der §§ 17 a - 17 f des Wassergesetzes (VwV-WEntgelt) vom 1.12.1997/17.11.1987 (GABl. S. 35/1069) listet in ihrer Nr. 6.5.2 Verfahren auf, bei denen im Regelfall von einer wasserintensiven Produktion auszugehen ist. Nach Nr. 6.5.3.4 der VwV ist bei diesen Verfahren regelmäßig ohne weitere Nachweise auch von einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit auszugehen und nach Nr. 6.8.3 das Entgelt um 50 % zu ermäßigen. Zu diesen Katalogfällen zählt die Stromerzeugung nicht. Im Übrigen geht es der Klägerin auch nicht um eine Ermäßigung um 50 %, sondern um eine darüber hinaus gehende Ermäßigung. Ihr Antrag zielt deshalb auf eine sog. Einzelfallbetrachtung, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (Nr. 6.5.1 VwV-WEntgelt). |
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| | Hinsichtlich der Frage, welche Umstände in diesem Sinne wesentlich sind, hat der Senat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 -; vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84 und - 8 S 2880/98 – sowie vom 2.10.2001 - 8 S 399/01 - ZfW 2002, 179) festgehalten, dass bei den Einzelfallentscheidungen nicht ohne vernünftigen Grund von denjenigen Kriterien abgewichen werden dürfe, die bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift herangezogen wurden und der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegen. Danach ist im Sinne von „Faustformeln“ eine wasserintensive Produktion gegeben, wenn das Wasserentnahmeentgelt 1 ‰ des Umsatzes oder 3 ‰ des Roherlöses übersteigt; eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit ist bei einer Minderung des Gewinns um größenordnungsmäßig 5 % anzunehmen. Dies entspricht der auf Besprechungen aller Regierungspräsidien mit den zuständigen Ministerien zurückgehenden, allgemein in Baden-Württemberg üblichen Handhabung, die u. a. ihren Niederschlag in den Bearbeitungshinweisen des auch an das Landratsamt Karlsruhe gerichteten Erlasses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.7.1988 (Az. 51e1/88-51-9/3c) gefunden hat. Von diesen Kenngrößen kann im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb abgerückt werden, wie das Landratsamt Karlsruhe meint, weil die Klägerin in ihr Mutterunternehmen „eingebunden“ ist. Denn Konzernverflechtungen mit herrschenden und beherrschten Unternehmen gibt es auch in Produktionszweigen, die als „Katalogfälle“ in Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt aufgeführt sind (z. B. bei der Zellstoff-, Papier-, Pappe- und Kartonerzeugung). Welche „besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse und Strukturen im Energieversorgungsbereich“ gemeint sind, aus denen das Landratsamt in diesem Zusammenhang einen „vernünftigen Grund“ ableiten will, der es rechtfertigen soll, von diesen Kenngrößen abzuweichen und über die Frage der Wettbewerbsbeeinträchtigung durch die Erhebung eines ungekürzten Entgelts - offenbar ohne jede Orientierung an Schwellenwerten - einzelfallbezogen entscheiden zu können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Sollten damit die angeblich immer noch bestehenden Netzmonopole angesprochen sein, die jedenfalls bis zur Reform des Energiewirtschaftsrechts im Jahre 2005 mit der Regulierung der Netzzugangsentgelte nach Auffassung des Landratsamtes nur „formal“ einen Wettbewerb der großen Energieversorgungsunternehmen zugelassen haben, ist nicht nachvollziehbar, warum dies ein Abweichen von den „Faustformeln“ auf der Tatbestandsseite des § 17 d Abs. 1 Satz 1 WG nahe legen sollte. Denn an ihre Stelle würde - von Fall zu Fall verschieden - die eigene Einschätzung der Behörde treten, ob die Konkurrenzfähigkeit eines Unternehmens erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird. In Anbetracht der komplizierten Zahlenwerke von Wirtschaftsunternehmen zumal von Konzernen wäre eine solche Handhabung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als auch unter dem Aspekt der Berechenbarkeit behördlichen Handelns bedenklich. Der Senat vermag in den Besonderheiten des Energieversorgungsbereichs keinen „vernünftigen Grund“ zu erkennen, der eine Loslösung von den nach der genannten Rechtsprechung sowohl den Katalogfällen zugrunde liegenden als auch bei Einzelbetrachtungen anzulegenden Kriterien rechtfertigen könnte. Eventuell notwendige Korrekturen im Hinblick auf Sonderstrukturen einzelner Produktionszweige kann im Rahmen der bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts zu treffenden Ermessensentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil sich die Stromerzeugung als wasserintensive Produktion darstellt, was keiner weiteren Ausführungen bedarf, da dies unter den Beteiligten inzwischen unstreitig ist. |
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| | b) Streitig und Kernfrage des Verfahrens ist, ob sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts die Gestehungskosten so stark erhöhen würden, dass der Entgeltpflichtige erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre, weil die Reinvestitionsrate geschmälert wird. |
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| | Das beklagte Land möchte insoweit („hilfsweise“) darauf abstellen, ob die Wettbewerbsfähigkeit des EnBW-Konzerns insgesamt durch den „Wasserpfennig“ beeinträchtigt wird. Diesen Ansatz hält der Senat nicht für zutreffend. Denn zum einen ist nach § 17 a Abs. 1 WG der Benutzer eines Gewässers entgeltpflichtig und nicht das möglicherweise hinter ihm stehende Konzernkonglomerat. Mit der Abgabe belegt wird zudem die (wasserintensive) Produktion, bei der der Vorteil abgeschöpft werden soll, der ihr durch die Inanspruchnahme des Gewässers zufließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 – 2 BvR 413/88 und 1300/93 – BVerfGE 93, 319 = VBlBW 1996, 171). Eine solche Konzernbetrachtung kann darüber hinaus kleine in Baden-Württemberg angesiedelte Unternehmenszweige mit wasserintensiver Produktion umso mehr in ihrer Existenz gefährden, je mehr sie als Randbereiche etwa eines internationalen Großkonzerns erscheinen, der sich die Frage stellt, warum er Verluste in dieser Sparte ausgleichen solle, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Ermäßigung entfallen. Die Ermäßigung soll aber gerade den durch den „Wasserpfennig“ ausgelösten Druck auf die Ertragsmargen baden-württembergischer Unternehmen mildern, die im - auch konzerninternen - Wettbewerb etwa mit Konkurrenten stehen, die kein oder ein geringeres Entgelt entrichten müssen. |
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| | Der Senat hat in den genannten Entscheidungen (insbesondere in den Urteilen vom 30.3.1998 und 11.6.1999, das Urteil vom 2.10.2001 betraf dagegen einen Sonderfall, weil dort das Wasserentnahmeentgelt erst auf der Ebene der drei Aktionärsgesellschaften kassenwirksam wurde) im Wesentlichen übereinstimmend mit einem Erlass des Umweltministeriums vom 11.1.1989 (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 17 d WG RdNr. 33a) entschieden, bei vertikaler Konzernverflechtung könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch entsprechend gewählte interne Verrechnungspreise Gewinne oder Verluste verlagert werden, ohne dass die über das Wasserentnahmeentgelt entscheidende Behörde dies im Einzelnen überprüfen könne. Deshalb müsse ein Entgeltschuldner gegen sich gelten lassen, dass bei der Feststellung der für ihn maßgeblichen Zahlen an den jeweiligen übergeordneten Bereich angeknüpft werde. An diese Rechtsprechung knüpft das beklagte Land unter Hinweis auf den zwischen der EnBW-AG und der Klägerin bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an. Damit verkennt es aber, dass sich die rechtliche Situation durch das Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.4.1998 (BGBl. I S. 730 - EnWG 1998) grundlegend gewandelt hat. Denn dessen § 9 (heute § 10 EnWG 2005) verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu, in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs zu führen. Sie müssen für jede Aktivität eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Diese sind in den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen und müssen für Dritte nachvollziehbar sein. Damit kann es von außen nicht erkennbare oder nicht überprüfbare interne Verrechnungspreise nicht mehr geben, auch nicht bei vertikalen Konzernverflechtungen. Dieser Befund wird bestätigt durch die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19.12.1996 (ABl. Nr. L 027 vom 30.1.1997), auf die das Energiewirtschaftsgesetz zurückgeht. Denn nach deren Begründungserwägung 32 muss die Rechnungslegung aller integrierten Elektrizitätsunternehmen ein Höchstmaß an Transparenz aufweisen. Nach der Erwägung 33 ist sogar vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zugang zur internen Buchführung der Unternehmen haben, wobei die Vertraulichkeit gewahrt bleiben muss. Danach darf es im Energiesektor keine internen Verrechnungspreise mehr geben, die von den Behörden im Einzelnen nicht überprüft werden können. Auf dieser rechtlichen Grundlage gibt es auch keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, bei der Frage der Wettbewerbsbeeinträchtigung auf das Zahlenwerk der übergeordneten Konzernebene und nicht auf dasjenige der Klägerin als entgeltpflichtige juristische Person abzustellen. Wenn eine Stufe der Wertschöpfungskette „künstlich„ mit Verlusten belastet wird, können die Behörden dies nunmehr erkennen und darauf im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung reagieren. |
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| | Die entscheidende Frage, ob das ungekürzte Wasserentnahmeentgelt die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, ist deshalb auf der Tatbestandsebene danach zu beantworten, ob die Gesamtbelastung der Klägerin mit diesen Entgelten für alle Kraftwerke (bei ihr nicht allein gehörenden nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 2.10.2001 entsprechend ihren gesellschaftsrechtlichen Anteilen) ihren Gewinn vor Steuern um „größenordnungsmäßig“ 5 % oder mehr mindert. Die entsprechende Betrachtung ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 8.11.2004. Die Ergebnisse werden in der Anlage K 6 dargestellt. Dort werden in fünf „Szenarien“ die durch die Wasserentnahmeentgelte hervorgerufenen Ergebniseinbußen aufgelistet. Dass es fünf unterschiedliche Tableaus sind, liegt u. a. daran, dass es - was auch das Landratsamt ausdrücklich einräumt - im betrieblichen Rechnungswesen heute keine Kennzahl „Gewinn vor Steuern“ mehr gibt. Deshalb hat die Klägerin alternativ auf ihr Betriebsergebnis bzw. ihr Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit und ohne Sondereffekte abgestellt. Den Übersichten lässt sich entnehmen, dass - gleichgültig, von welcher Kenngröße als Ersatz für den „Gewinn vor Steuern“ man ausgeht - die Belastungen durch den „Wasserpfennig“ deutlich bis sehr deutlich über 5 % liegen und lediglich im Szenario 5 für das Jahr 1998 diese Schwelle (um 1,49 Prozentpunkte) unterschritten wird, wobei allerdings die damals noch nicht zur Klägerin gehörenden NWS eingerechnet wurden. Das beklagte Land hat dieses Zahlenwerk als solches nicht bestritten. Danach kann es aber nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Schwellenwert von 5 % in den Jahren 1998 und 1999 wie auch im Sinne der Nachhaltigkeit der Belastung in den Folgejahren überschritten wurde und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 d Abs. 1 Satz 1 WG damit erfüllt sind. |
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| | c) Aber selbst wenn eine Konzernbetrachtung angestellt wird, wie das beklagte Land sie für angezeigt hält, deutet alles darauf hin, dass jedenfalls für das Jahr 1999, möglicherweise aber auch für das Jahr 1998 der Schwellenwert von 5 % des Vorsteuergewinns überschritten wird. Denn das Landratsamt Karlsruhe hat in seinen Schriftsätzen vom 14.8.2003 und 21.11.2003 verschiedene Alternativen einer solchen Konzernbetrachtung durchgerechnet und ist dabei zu Belastungszahlen durch das Wasserentnahmeentgelt gelangt, die diesen Wert mindestens berühren. Dabei können von vornherein die Varianten, in welchen die Ergebnisse des Gesamt- oder des Teilkonzerns Stromsparte allein mit den für die Kernkraftwerke Philippsburg erhobenen Wasserentnahmeentgelten verglichen und die weiteren im Konzern bzw. im gesellschaftsrechtlichen Rahmen der Klägerin betriebenen Kraftwerke ausgeblendet werden, außer Betracht bleiben. Denn es versteht sich von selbst, dass eine solche Gegenüberstellung nur dann aussagekräftig ist, wenn die gesamten Gewinne mit den gesamten Belastungen verglichen werden. In den Berechnungsvarianten, in denen das Landratsamt diese „Gesamtbelastung“ in den Blick nimmt, gelangt es im Schriftsatz vom 14.8.2003 zu dem Ergebnis, dass der Gewinn des EnBW-Konzerns durch die zu zahlenden Wasserentnahmeentgelte im Jahre 1998 um 3,4 % und im Jahre 1999 um 5,4 % gemindert worden sei. Im Schriftsatz vom 21.11.2003 errechnet es entsprechende Belastungsquoten von 3,2 und 4,73 %. Da der Schwellenwert von 5 % aber nur als „Größenordnung“ eine Rolle spielt (in einer Dienstbesprechung der Wasserrechtsreferenten am 22./23.4.1998 war die Rede davon, dass es nicht um eine „punktgenaue“ Erfüllung gehen könne), hätte selbst diese Konzernbetrachtung jedenfalls für das Jahr 1999 Anlass geben müssen, in Ermessenserwägungen über die Gewährung einer Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts einzutreten. Aufgrund dieser Erwägungen zur Unschärfe des Schwellenwerts erscheint aber auch die Verweigerung einer Reduzierung für das Jahr 1998 nicht unproblematisch. Denn in den Katalogfällen der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt führt die pauschale Annahme, die darin genannten Branchen produzierten wasserintensiv, dazu, dass „im Regelfall ohne weitere Nachweise“ von einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit, also von einer Belastung des Vorsteuergewinns um 5 % oder mehr auszugehen (Nr. 6.5.3.4 VwV-WEntgelt) und eine Ermäßigung um 50 % zu gewähren ist (Nr. 6.8.3 VwV-WEntgelt). Daraus dürfte zwar nicht geschlossen werden, dass es zulässig ist, unterhalb des Schwellenwerts derart zu interpolieren, dass etwa bei einer Gewinnminderung um 1 % eine Ermäßigung 10 %, bei einer Einbuße um 2 % eine Reduzierung um 20 % usw. angezeigt sein könnte. Dennoch ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass die Verwaltungsvorschrift mit ihrer Regelanordnung bei einem Ermäßigungssatz von 50 % einsetzt. Das Gesetz gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass Erwägungen über eine Entgeltermäßigung erst dann anzustellen wären, wenn eine Reduzierung um 50 % oder mehr in Rede steht. Deshalb erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch die seitens des beklagten Landes für das Jahr 1998 ermittelten Gewinneinbußen durch den „Wasserpfennig“ im 3 %-Bereich selbst bei Zugrundelegung einer Konzernbetrachtung eine Ermäßigung hätten angezeigt erscheinen lassen. |
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| | d) In jedem Fall hätte sonach für das Landratsamt Karlsruhe Anlass bestehen müssen, das ihm in § 17 d Abs. 1 Satz 1 WG aufgrund der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands eingeräumte Ermessen auszuüben. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Ermessen dahingehend auf Null geschrumpft ist, dass die von ihr beantragte Ermäßigung hätte gewährt werden müssen. Denn zum einen fiel der Erhebungszeitraum 1998/1999 - wie oben ausgeführt - in die Anfangsphase der Anwendung des EnWG, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass schon die durch das Gesetz und die EU-Richtlinie geforderte Transparenz der Rechnungslegungen in vollem Umfange gegeben war. Zum anderen ist auch dann, wenn eine durch die Erhebung der ungekürzten Wasserentnahmeentgelts bedingte Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit vorliegt, nicht ausgeschlossen, dass die entgeltpflichtige Gesellschaft selbst und ihr Mutterkonzern eine außergewöhnlich gute „Vermögenslage“ aufweisen. Dieser Umstand kann entsprechend Nr. 6.8.2 der VwV-WEntgelt im Rahmen des Ermessens bei der Bemessung der Höhe der Ermäßigung ausnahmsweise unter Wahrung des Gleichheitsgebots berücksichtigt werden, wenn Anhaltspunkte für die Nachhaltigkeit des besonderen geschäftlichen Erfolgs bestehen. Auf dieser Ebene können auch die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen des Mutterkonzerns ausgewertet werden. |
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| | Der Senat kann den offensichtlichen geschäftlichen Erfolg der Klägerin und ihres Mutterkonzerns in diesem Zusammenhang nicht näher bewerten. Denn nach den obigen Ausführungen zulässige und gebotene Ermessenserwägungen wurden im Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 3.4.2000 nicht angestellt. Die in verschiedenen Schriftsätzen (z. B. vom 14.8.2003 und 21.11.2003) nachgeschobenen Ermessenserwägungen können deshalb nicht beachtet werden. Denn § 114 Satz 2 VwGO lässt nur eine „Ergänzung“ zu, es muss also vorprozesslich Ermessen bereits ausgeübt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 114 RdNr. 89 m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. Im übrigen leiden die angestellten Erwägungen dazu, der Aufstieg des EnBW-Konzerns zum drittgrößten deutschen Stromversorger im maßgeblichen Zeitraum Ende der 90er Jahre belege hinreichend seine besonders gute Vermögenslage, weshalb sie ausnahmsweise nach Nr. 6.8.2 der VwV-WEntgelt berücksichtigt werden durfte, darunter, dass keine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Klägerin stattgefunden hat, der Konzern habe seine Expansion mit einer deutlichen Schrumpfung der Eigenkapitalquote erkauft. Zudem darf dazu nicht nur auf die beiden Veranlagungsjahre abgestellt werden, sondern es ist auch prognostisch die Zukunft in den Blick zu nehmen (Nr. 6.5.3.2 der VwV-WEntgelt). |
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| | Da nach allem nur ein Bescheidungsurteil ergehen und damit keine eindeutig bestimmte sowie fällige Geldforderung zugesprochen werden kann, können auch keine Prozesszinsen - wie von der Klägerin beantragt - festgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 - 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 m.w.N.). |
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| | Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht sich außerstande, die Verfahrenskosten anders als hälftig aufzuteilen, weil es offen ist, zu welchem Ergebnis die zutreffende Anwendung der landesweit anerkannten Ermäßigungskriterien geführt hätte und in welchem Verhältnis demgemäß das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zueinander stehen. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben, da die Entscheidung ausschließlich die Auslegung von Landesrecht betrifft. |
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