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Streitig ist die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der Firma ... GmbH (künftig: XY GmbH) und der AB GmbH.
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Der Kläger ist seit 1989 als selbständiger Kraftfahrzeughändler tätig. Im Verlauf der Jahre spezialisierte er sich auf den Handel mit sog. Reimport- oder EU-Fahrzeugen. Dabei kam er erstmals im Februar 1999 mit einem gewissen Herrn KA in Kontakt, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der XY GmbH mit Sitz in -Z- war (ab September 1999 AI GmbH mit Sitz in -T-, die jedoch nicht mehr ins Handelsregister eingetragen wurde). Zunächst wurden ihm von diesem Fahrzeuge vornehmlich der Marken VW und Audi per Telefax angeboten, worauf er jedoch nicht reagierte. Nach einer persönlichen Vorsprache des Herrn KA bestellte er im März 1999 versuchsweise einen LKW-Zug mit acht Neufahrzeugen. Die Geschäftsbeziehung wurde daraufhin in den Folgemonaten intensiviert, wobei die Abwicklung immer dem gleichen Schema folgte. Der Kläger erhielt schriftliche Angebote per Telefax von den Firmen des Herrn KA. Hieraufhin bestellte er dann die entsprechenden Fahrzeuge und erhielt von diesen die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die er durch Überweisung auf das Firmenkonto bei der Raiffeisenbank -J- beglich. Die Bestellungen und die Abwicklung der Reklamationen (Transportschäden, fehlende Servicehefte) erfolgte dabei stets über die Firmen des Herrn KA.
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Die Fahrzeuge stammten aus Kontingenten französischer Vertragshändler, die von diesen bestellt aber letztlich nicht an Endkunden in Frankreich veräußert wurden. Die Fahrzeuge wurden von der jeweils beauftragten Spedition in Frankreich aufgeladen und im Regelfall auf direktem Weg zum Abladeplatz des Klägers bei der Firma -H- in -L- gebracht.
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Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegen KA (vgl. Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle -M- vom 30. November 1999 in der Steuerstrafsache KA sowie entsprechendes rechtskräftiges Urteil des Landgerichts -M- vom 09. März 2000....) wurde festgestellt, dass der tatsächliche Lieferant der Fahrzeuge ein gewisser -F- war. Dieser verfügte über entsprechende Kontakte in Frankreich, verkaufte die Fahrzeuge über seine Firma -C- mit Sitz in Luxemburg und beauftragte den Spediteur. Die Firmen des Herrn KA waren danach nur zum Schein in die Lieferkette eingebaut. Umsatzsteuererklärungen hat Herr KA für die XY GmbH erst am 08. Juli 1999 nach dem Beginn einer Umsatzsteuerprüfung für die ersten beiden Quartale abgegeben (nicht mehr für den Folgezeitraum, trotz entsprechender Umsätze). Hierin wurden Vorsteuern aus angeblichen Fahrzeugeinkäufen einer Firma -O- AG mit Sitz in Liechtenstein geltend gemacht. Nach den Feststellungen des Bundesamts für Finanzen handelte es sich bei dieser um eine reine Sitzgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Die Feststellung, dass die Firmen des Herrn KA nur zum Schein in die Lieferkette einbezogen waren, stützte die Steuerfahndung -M- in ihrem Ermittlungsbericht dabei auf folgende Punkte:
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| - "KA erhielt eine Angebotsliste von -F- |
| - Der Aufschlag pro Fahrzeug betrug 300 - 500 DM |
| - Der Vorteil aus der Vorsteuererschleichung wurde zum Großteil an die privaten Endabnehmer weitergegeben |
| - Die Bestellungen erfolgten über KA oder -F- direkt |
| - -F- organisierte die Transporte von -C- direkt an die Endabnehmer, welche die Spediteure zahlten |
| - Einzelne Abnehmer hat KA selbst organisiert, aber nur einen geringen Anteil" |
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Als weiteren Beleg hierfür wertete sie beim Kläger vorgefundene Frachtbriefe über die Übernahme der Fahrzeuge durch Speditionen sowie Rechnungen, die per Fax am 29. Juni 1999 von der XY GmbH an den Kläger übersandt worden waren, versehen mit einem Angebot der Firma -C- vom 30. Juni 1999 über die gleichen Fahrzeuge (vgl. vorläufiger Sachstandsbericht der Steuerfahndung -M- vom 21. März 2000 in der Steuerstrafsache -F- mit Verweis auf Beweismittelordner). Schließlich spreche hierfür auch eine Rechnung der XY GmbH an den Kläger über einen Skoda Octavia vom 23. März 1999, die vom Kläger mit dem handschriftlichen Vermerk "Bitte Fahrgestellnummer ändern ..." versehen sei.
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Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Ermittlungen bei Herrn KA und den von ihm betriebenen Firmen erfolgte beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung. Unter Textziffer 4 des Prüfungsberichts wurden dabei u.a. folgende Feststellungen getroffen, denen der Beklagte mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändertem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 (zuletzt vom 21. März 2002) gefolgt ist:
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| "Aufgrund Nachfragen bei verschiedenen Finanzämtern, die zuständig sind bezüglich der Firmen, von denen Herr -G- Fahrzeuge bezogen hat, musste festgestellt werden, dass auch sog. Scheinfirmen dabei waren. Im einzelnen handelte es sich um: |
| c) XY GmbH, -Z- |
| div. Rechnungen von März bis Juli 1999 |
| Gesamtbetrag 4.010.330,15 DM |
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| | enthaltene USt 553.148,99 DM |
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| d) AB GmbH, -T- |
| div. Rechnungen September 1999 |
| Gesamtbetrag 805.500,00 DM |
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| enthaltene |
| enthaltene USt 111.103,44 DM |
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Aufgrund einer durchgeführten Fahndungsprüfung bei den beiden vorgenannten Firmen wurde u.a. festgestellt, dass diese Unternehmen tatsächlich keine Eigenhändler mit Kraftfahrzeugen waren, sondern lediglich als Vermittler aufgetreten sind. Die Autos wurden von einem ausländischen Lieferanten direkt von Frankreich aus nach -L- zur Fa. -H- (gleichzeitig Lagerplatz der Fa. -G-) angeliefert. Der vorgenannte Tatbestand beruht auf Feststellungen der Fahndungsprüfung sowie der Aussage eines KA (für beide Firmen verantwortlich, wobei die Fa. AB GmbH nie zur Eintragung ins Handelsregister gekommen ist). Die Rechnungen beider vorgenannten Firmen sind somit falsch (Scheinrechnungen). Ein Vorsteuerabzug ist daher nicht gegeben."
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Die dagegen eingelegten Einsprüche hat der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 02. Dezember 2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
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Zur Begründung lässt er im Wesentlichen sinngemäß vortragen, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu sog. Strohmanngeschäften bei einer unterstellten Kette -F- - KA - -G- auch nach den Ermittlungen des Beklagten von einer Lieferung von KA (bzw. der entspr. Firma) an den Kläger auszugehen sei. Zivilrechtlich und damit auch umsatzsteuerlich sei grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, nicht aber der Hintermann. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden sei, d.h. der Leistungsempfänger und der Strohmann einverständlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehme und die Rechtswirkungen den Hintermann treffen sollten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei von der Staatsanwaltschaft -U- nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Hierbei sei zu beachten, dass die Geschäfte in vollem Umfang über Herrn KA abgewickelt worden seien. Dieser habe die Fahrzeuge angeboten, die Fahrgestellnummern mitgeteilt und Mängelrügen und dergleichen angenommen. Auch seien die Rechnungen auf entsprechende deutsche Konten bezahlt worden. Die vom Beklagten im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen getroffenen Feststellungen, die nach dessen Ansicht zu einem Vorsteuerausschluss führten, seien nicht ungewöhnlich. So sei die nachträgliche Anforderung einer Fahrgestellnummer vom Händler mit einem Schreibversehen, Zahlendrehern oder Ähnlichem zu erklären oder einfach aus Gründen der praktischen Handhabung, wenn nämlich aus logistischen Gründen ein anderes Fahrzeug verladen worden sei. Auch sei es nicht unüblich, wenn der deutsche Importeur zur Vereinfachung seinen deutschen Händlern, mit denen er zusammenarbeite, seine Angebote mitschicke, da es unwahrscheinlich sei, dass der deutsche Händler dann direkt aus dem Ausland die Fahrzeuge beziehe. Hierfür wären die Volumina zu gering und die praktischen Schwierigkeiten zu groß. Weiter sei es nicht unüblich, dass sich beim deutschen Endhändler Frachtbriefe befänden. Deutsche Händler, die in großem Umfang Fahrzeuge reimportierten, ließen die Fahrzeuge meist direkt vom im EU-Ausland ansässigen Händler zu ihrem deutschen Abnehmer transportieren. Ein direktes Angebot von -F- an den Kläger - wie vom Beklagten behauptet - existiere jedenfalls nicht, was sich im laufenden Klageverfahren herausgestellt habe.
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Die Ausführungen des Beklagten erschöpften sich in der allgemeinen Darstellung von Karussellgeschäften, ohne den tatsächlichen Sachverhalt einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Insbesondere schließe die Berechtigung und Verpflichtung der Hintermänner aus den Geschäften nach der BFH-Rechtsprechung den Vorsteuerabzug nicht aus. Nachdem auch nach den Feststellungen der Fahndungsprüfung der "Hintermann" nicht offiziell aufgetreten sei, hätten zwischen diesem und dem Kläger keine Lieferbeziehungen bestehen können, so dass bereits deshalb nur der Rechnungsaussteller, der unstreitig als Unternehmer anzusehen sei, als tatsächlich leistender Unternehmer in Betracht komme. Der Kläger habe bis zur Verhaftung von KA alle Geschäfte mit diesem abgewickelt; ein Herr -F- sei ihm nicht bekannt gewesen.
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Des Weiteren ergebe sich aus den Vernehmungsprotokollen des Herrn KA, dass es sich bei den von ihm geführten Firmen um ganz typische im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unternehmerisch tätig gewordene Firmen handele, ohne dass sich die Frage von Schein- oder Strohmanngeschäften stelle. Schließlich sei bei der XY GmbH eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt worden, in deren Rahmen Voranmeldungen nachgereicht worden seien, was für einen typischen "Buffer" gerade nicht üblich sei.
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Der Kläger beantragt, den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 21. März 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Dezember 2003 dahingehend abzuändern, dass ein Vorsteuerbetrag in Höhe von DM 664.252,43 zusätzlich zu den bislang angesetzten abziehbaren Vorsteuerbeträgen berücksichtigt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Stellungnahmen der Fahndungsprüfer -H- vom 13. Juli 2004 und -N- vom 14. Juli 2004. Danach habe es sich bei der Abwicklung der Fahrzeuglieferungen um ein betrügerisches "Umsatzsteuerkarussell" und den Firmen XY GmbH und AB GmbH um sog. Missing Trader gehandelt. Zwar könne auch ein Strohmann liefernder Unternehmer sein. Dies setze aber voraus, dass er zur Lieferung in der Lage gewesen sei, d.h. die tatsächliche und auch rechtliche Verfügungsmacht gehabt habe. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall, da Herr KA zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über die Fahrzeuge gehabt habe. Die ausschließliche Entscheidung darüber, wann welches Fahrzeug an welchen Abnehmer geliefert werde, habe einzig und allein -F- entschieden. Dies ergebe sich aus dem Faxverkehr zwischen KA und -F-. Dies ergebe sich auch aus dem Abgabeverhalten bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Buchhaltung. Umsatzsteuererklärungen seien erst im Rahmen der Sonderprüfung nachgereicht worden und dann auch nur für den Prüfungszeitraum. Umsatzsteuer sei tatsächlich nicht bezahlt worden. Einkaufsrechnungen seien auch nur für den Prüfungszeitraum vorhanden, allerdings nicht von der Firma -C-, sondern der Briefkastenfirma -O-. Ab Juli 1999 seien keine Einkaufsrechnungen vorhanden, woraus sich wiederum ergebe, dass KA nicht in der Lage gewesen sei, tatsächlich Fahrzeuge an den Kläger zu liefern.
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Schließlich setze ein Vorsteuerabzug voraus, dass die in Rechnung gestellte Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet werde. Ein Vorsteuerabzug sei damit nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuergesetz - UStG - schulde, was vorliegend aber aufgrund der fehlenden Lieferungen der Fall sei. Dies ergebe sich auch aus dem Geständnis und dem rechtskräftigen Urteil gegen Herrn KA.
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Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Einspruchs-, Betriebsprüfungs-, Umsatzsteuer- und Allgemeine Akten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
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Die Ermittlungsakten (13 Bände) der Staatsanwaltschaft -M- in Sachen -P-, KA, -W-, -E- und -F- wurden beigezogen.
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