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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
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Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
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Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
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1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
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Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
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Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
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Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
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Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
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Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
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Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
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2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
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Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
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Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
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3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
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Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
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