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Der Kläger wurde am 27.9.2001 geboren. Er ist das Kind der Frau … und des Beklagten. Seine Eltern waren nie miteinander verheiratet. Er lebt seit seiner Geburt überwiegend bei seiner Mutter und wird von dieser erzogen, betreut und versorgt. Der Beklagte leistet Kindesunterhalt in Höhe von 135% des Regelunterhalts. Die Festsetzung der Unterhaltshöhe erfolgte einvernehmlich zwischen den Eltern.
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Der Kläger nimmt den Beklagten nun auf Zahlung von Mehrbedarf in Anspruch:
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insgesamt 550 EUR für die Monate in Oktober 2004 bis August 2005 für die Kosten, die durch den Besuch des Kindergartens … in … entstanden sind. Dies sind monatlich 50 EUR, knapp die Hälfte der angefallenen monatlichen Gebühr in Höhe von 101,50 EUR.
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Darüber hinaus verlangt er monatlich ab November 2005 je 461 EUR sowie Rückstände in Höhe von 922 EUR für die Monate September und Oktober 2005 für Kosten, die durch den Besuch der … School in Birmingham entstanden sind und künftig entstehen. Dies ist wiederum die Hälfte der in der Vergangenheit zwischen September 2005 und Juli 2006 angefallenen Gebühr in Höhe von monatsdurchschnittlich 963 EUR.
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Der Kläger wurde von seiner Mutter im Zuge ihres Umzuges nach Birmingham zum Zwecke der Promotion zum Besuch der dortigen … School angemeldet. Günstigere Unterbringungsmöglichkeiten waren in Birmingham nicht zu erhalten.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Übernahme der hälftigen außerhäuslichen Betreuungskosten zugesagt.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 461,00 Euro zu bezahlen, beginnend mit dem Monat November 2005, spätestens zahlbar bis jeweils des ersten Werktag eines Monats.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Mehrbedarf für die Monate September 2005 und Oktober 2005 in Höhe von 922,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz seit dem 04.10.2005 zu bezahlen.
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Der Beklagte wird verurteilt, für die Monate Oktober 2004 bis August 2005 einen Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 550,00 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2005.
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Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Der Beklagte hat nach Beweisaufnahme eingeräumt, gegenüber der Mutter des Klägers zugesagt zu haben, sich mit monatlich 100 EUR an den Betreuungskosten für den Kläger zu beteiligen. Er behauptet, er habe aber gegenüber der Mutter des Klägers schon vor der Abreise nach Birmingham zu bedenken gegeben, dass er darüber hinaus nicht leistungsfähig sei, schon wegen der immensen Umgangskosten, die durch den Umzug nach England auf ihn zukommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Auf die Sitzungsniederschrift vom 21.3.2006 wird verwiesen.
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