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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist richtige Klageart für das Begehren auf Aufhebung der „Sanktionsnote“ die Anfechtungsklage (vgl. Jakobs, Die Klagearten im Prüfungsrechtsstreit, VBlBW 1981, 129, 178 f.).
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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des ... - vom 05.04.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nachdem die Klägerin ihr Studium im Sommersemester 1999 aufgenommen hat, finden für sie nach § 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391) - JAPrO 2002 - die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Zur Anwendung kommt damit die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 07.05.1993 - JAPrO 1993 - (GBl. S. 314) in der Fassung des Art. 8 des Gesetzes vom 12.12.1994 (GBl. S. 673, 714). Nach § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte), wenn eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.
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Diese Sanktionsvorschrift, die § 14 Abs. 3 JAPrO 2002 entspricht, findet in § 7 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 6) des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (JAG) i.d.F. des § 142 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg vom 22.11.1977 (GBl. S. 473/531) eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 - Prüfungsrecht -, 4. Aufl., Rn 43 m.w.N.). Sie begegnet auch sonst keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift wird dem Bestimmtheitsgebot gerecht. Das Erfordernis, den Anwendungsbereich einer Norm im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, bedeutet noch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, solange eine solche Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfGE 78, 205, 212 f.; Beschluss vom 14.12.2000, NJW 2001, 879, 880). Dies ist hier der Fall. Die Regelung erweist sich auch nicht schon deshalb als unverhältnismäßig (vgl. Niehues, a.a.O., Rn 111), weil für die nicht rechtzeitige Abgabe keine weniger einschneidende Sanktion vorgesehen ist. Mit der Sanktionsregelung verfolgt der Verordnungsgeber insbesondere den Zweck, gleiche Prüfungsbedingungen für alle Kandidaten zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, Az.: 9 S 1210/90, NVwZ-RR 1992, 639). Da sich im Falle der nicht rechtzeitigen Abgabe einer Arbeit der Umfang der Verfälschung des Leistungsbildes - und damit das Ausmaß des unter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit erlangten Vorteils des Prüflings - regelmäßig kaum feststellen lassen wird, erscheint der mit der Sanktionsnote verbundene Eingriff in die Grundrechte des Prüflings jedenfalls im Grundsatz durch den Zweck der Norm gerechtfertigt (zur Rechtfertigung der Regelungen über Sanktionsnoten vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.1977 - IX 972/75 -; Urteil der Kammer vom 27.11.1985 - 7 K 74/85 -). Soweit im Einzelfall das (geringe) Gewicht eines Verstoßes die Verhängung der Sanktion unverhältnismäßig erscheinen lassen sollte, ist nicht ersichtlich, dass dem nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift Rechnung getragen werden könnte (dazu noch unten).
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Die Erteilung einer Sanktionsnote nach § 13 Abs. 3 2. Alt. JAPrO 1993 ist nur gerechtfertigt, wenn eine Aufsichtsarbeit
nicht rechtzeitig abgegeben
wurde. Diese Voraussetzung hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten mit ihrem Verhalten nach Ablauf der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 nicht erfüllt.
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Allein der Ablauf der Bearbeitungszeit bzw. dessen Bekanntgabe durch den Aufsichtführenden reicht für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sanktionsnorm nicht aus. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993. Zu der vergleichbaren Regelung in § 19 ÄAppO 1983 hat der VGH Baden-Württemberg ausgeführt, der Begriff der Abgabe der Aufsichtsarbeit habe nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen tatsächlichen Vorgang zum Inhalt, nämlich die Übergabe der Arbeit an das Aufsichtspersonal. Bei diesem Ansatz wäre die Rechtzeitigkeit der Abgabe auf das konkrete Übergabeverlangen des die Aufsichtsarbeit einsammelnden Personals zu beziehen und ein Weiterarbeiten bis zu diesem Zeitpunkt zwar weisungswidrig und ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorgabe des § 23 Abs. 1 Satz 2 AOÄ, jedoch noch nicht sanktionsbewehrt“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.).
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Die Kammer hält diesen Ansatz für überzeugend. Der Verordnungsgeber hat ersichtlich auf den erst nach dem Ende der Bearbeitungszeit liegenden konkreten Vorgang der Abgabe der Arbeit - durch den einzelnen Kandidaten - abgestellt; den - gleichsam abstrakten und für die Kandidaten mit dem Beginn der Bearbeitungszeit regelmäßig einheitlich feststehenden - Zeitpunkt des Endes der Bearbeitungszeit hat er in § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 nicht in Bezug genommen. Obwohl die Fortsetzung der Bearbeitung nach Ablauf der Bearbeitungszeit einen Verstoß des Kandidaten gegen die Zeitvorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 darstellt und er sich damit einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber all denjenigen verschafft, die die Bearbeitungszeit einhalten, knüpft die Sanktionsregelung an das darin liegende prüfungsrechtliche (Fehl-)Verhalten nicht an. Schon dies legt eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, durch die der Anknüpfungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Abgabe zum Ende der Bearbeitungszeit vorverlegt wird, nicht nahe (vgl. zur Regelung in § 19 ÄAppO 1983: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.).
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Für eine eng am Wortlaut orientierte, restriktive Auslegung der Sanktionsnorm sprechen auch verfassungsrechtliche Gründe. Mit der Regelung des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 ist ein gravierender Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts des Kandidaten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, erlaubt es die Norm, vom dem - jedenfalls zum überwiegenden Teil regulär ermittelten - Leistungsbild des Kandidaten völlig abzusehen und die Arbeit als ungenügend zu bewerten. Dies wirkt sich negativ auf das Prüfungsergebnis aus und kann im Einzelfall - wie bei der Klägerin - zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Angesichts dieser gravierenden Folgen ist dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken (vgl. auch Niehues, a.a.O., Rn 111). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sanktionsnorm des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 weder eine tatbestandsmäßige Differenzierung zwischen gewichtigen und weniger gewichtigen Verstößen vorsieht noch der Prüfungsbehörde Ermessen einräumt (vgl. aber § 23 Abs. 1 JAPrO 1993 zu Folgen von Täuschungsversuchen). Dieser für den Kandidaten schwer wiegende Grundrechtseingriff - eine vorhandene und im Übrigen unter regulären Bedingungen erbrachte Prüfungsleistung wird zwingend gänzlich entwertet -kann verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn der die Sanktion rechtfertigende öffentliche Belang ein ausreichendes Gewicht aufweist, mithin der Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit hinreichend gravierend ist. Auch dies spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift.
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Gegen eine Anknüpfung allein an das Ende der Bearbeitungszeit spricht nicht zuletzt auch die Praxis des Beklagten. „Abgegeben“ wird eine Arbeit nach der ständigen Praxis des Landesjustizprüfungsamts unstreitig und einheitlich in der Weise, dass sie von dem Aufsichtführenden oder dessen Hilfsperson nach dem Ende der Bearbeitungszeit am Arbeitstisch des Kandidaten eingesammelt wird. Wie der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Zeuge bestätigt hat, ergibt sich aus den Hinweisen an die Aufsichtführenden, dass die Kandidaten zuvor noch die Blätter ordnen sowie die Seitenzahlen und die jeweilige Kennzahl anbringen dürfen. Diese Praxis ist auch von dem in der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landesjustizprüfungsamtes bestätigt worden. Diese Vorgehensweise, die im Gestaltungsspielraum der Prüfungsbehörde liegt (vgl. Niehues, a.a.O., Rn 415) und auch aus Gründen eines reibungslosen Ablaufs vertretbar erscheint, ist unbedenklich. Sie bringt zwar jedem Kandidaten, bei dem das Einsammeln nicht beginnt, dann einen zeitlichen Vorteil, wenn er prüfungsordnungswidrig das Ende der Bearbeitungszeit missachtet. Die mit einem solchen Verstoß des Kandidaten gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 einhergehende Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt aber allenfalls wenige Minuten. Angesichts der insgesamt fünfstündigen Bearbeitungszeit wird sich diese „Verlängerung“ auf die in der Klausur erbrachte Leistung in der Regel nicht entscheidend auswirken können. Insoweit besteht hier ein grundsätzlicher Unterschied zu einer Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren, bei dem jede einzelne vom Aufgabenheft zutreffend auf den Antwortbogen übertragene Lösung das Bestehen oder eine bessere Bewertung wahrscheinlicher macht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v.12.05.1992, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 28.11.1980, a.a.O.).
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Angesichts dieser Praxis ist es nach den weiteren Bekundungen des Zeugen „immer mal wieder“ vorgekommen, dass die Kandidaten nach dem Ende der Bearbeitungszeit weiter geschrieben hätten, dass dies aber nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Unzulässigkeit dieses Verhaltens eingestellt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Ansicht der Kammer die Annahme, dass bereits das Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit zum Anlass für die Verhängung der Sanktion des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 genommen werden kann.
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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zweck der Vorschrift in der Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen liegt, was für eine möglichst weitgehende Vorverlagerung des Anknüpfungspunkts, zum Ende der festgelegten Prüfungszeit hin, spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen reicht dieser Gesichtspunkt nach Auffassung der Kammer indes nicht aus, um eine erweiternde Auslegung der Vorschrift zu rechtfertigen.
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Danach kann die Auslegung, die der Beklagte vornimmt, nicht mit der allgemeinen prüfungsrechtlichen Erwägung gerechtfertigt werden, dass auch eine Regelung über die Bearbeitungszeit der Wahrung der Chancengleichheit durch die Gewährleistung gleicher äußerer Prüfungsbedingungen dient und die Einhaltung der Bearbeitungszeit sichergestellt sein muss. Die gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993 verstoßende und damit prüfungsordnungswidrige Fortsetzung der Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt nach alledem ohne eine entsprechende ausdrückliche Normierung kein sanktionsbewehrtes (Fehl-)Verhalten des Kandidaten dar.
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Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, dass die Klägerin jedenfalls dadurch den Tatbestand der Sanktionsnorm erfüllt habe, dass sie mehrfach der persönlichen Aufforderung des Aufsichtführenden, das (Weiter-) Schreiben einzustellen, nicht nachgekommen sei. Auch dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
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In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer allerdings von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten überzeugt.
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Aufgrund der gleich bleibenden dienstlichen Stellungnahmen des Aufsichtführenden und seiner damit übereinstimmenden Angaben anlässlich seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin ihrer Aufsichtsarbeit noch nach dem Ende der Bearbeitungszeit Text angefügt hat. Sie hat das Schreiben am Text weder nach der unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz ausgesprochenen und schon deshalb allein ihr geltenden entsprechenden Aufforderung des Aufsichtführenden noch nach seinem als Frage formulierten, aber gleichwohl insoweit eindeutigen, weiteren Hinweis darauf, dass es über sie zu einem Vermerk im Protokoll kommen werde, eingestellt. Ihren wiederholten Vortrag dazu, dass das Einsammeln in der Reihenfolge der Kennzahlen erfolgt sei und ihre Arbeit schon deshalb erst um 13.34 Uhr habe entgegengenommen werden können, hat er erneut nicht bestätigt. Auch ihren Erklärungen dazu, dass insoweit ein falscher Eindruck entstanden sei und sie in Wirklichkeit keinen Text angefügt habe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ihr Vortrag in den Einzelheiten unterschiedlich ist, ist die Kammer von der Richtigkeit der konkreten und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, überzeugt.
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Das festgestellte Verhalten der Klägerin rechtfertigt indes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Annahme, dass sie die Arbeit im Sinne des § 13 Abs. 3 JAPrO 1993 nicht rechtzeitig abgegeben hat.
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Angesichts der oben im Einzelnen dargestellten Praxis stellt der rechtlich allein maßgebliche tatsächliche Vorgang der Abgabe der Arbeit kein nur dem Kandidaten zuzurechnendes Geschehen dar. Vielmehr wird die Abgabe jeweils dadurch bewirkt, dass die zum Einsammeln befugte Person nach dem Ende der Bearbeitungszeit zum Platz des Prüflings kommt. Zwar hat die seitens des Kandidaten erforderliche Übergabe der Arbeit regelmäßig schon beim erstmaligen Erscheinen der Aufsichtsperson am Arbeitsplatz zu erfolgen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.), ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Aufforderung bedarf. Etwas anderes muss indes gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Praxis dahin geht, dass der Aufsichtführende nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch das Ordnen der Blätter und das Anbringen der Seitenzahlen und der Kennzahl als Unterschrift zulässt und - selbst bei einem Erscheinen am Arbeitsplatz eines Kandidaten - im Falle der Beschäftigung des Kandidaten mit solchen Ergänzungen zunächst noch weiter geht, um andere, bereits zur Abholung bereit liegende Arbeiten einzusammeln. Jedenfalls bei einer derartigen Praxis bedarf es aus der Sicht des noch nicht abgabebereiten Kandidaten der hinreichend deutlichen Konkretisierung der Abgabepflicht ihm gegenüber.
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Vor diesem Hintergrund kann - insbesondere auch mit Blick auf das dargelegte Gebot restriktiver Auslegung der Sanktionsnorm - in Fällen der vorliegenden Art von einer nicht rechtzeitigen Abgabe erst und nur ausgegangen werden, wenn der Kandidat seine Arbeit der zum Zweck ihrer Entgegennahme an seinem Arbeitsplatz anwesenden Aufsichtsperson nicht übergibt.
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Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Eine mit dem Zweck der Entgegennahme der Arbeit verbundene Anwesenheit ergab sich hier nicht schon daraus, dass der Aufsichtführende am Arbeitsplatz der Kandidatin diese aufgefordert hat, das - ohnehin nicht mehr erlaubte - Schreiben am Text einzustellen; diese Abmahnung galt (lediglich) der Pflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO 1993. Sie war indes nicht bereits als hinreichend konkretes Abgabeverlangen zu verstehen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nach der vom Zeugen beschriebenen Praxis auf ein Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit (lediglich) mit dem Hinweis auf dessen Unzulässigkeit reagiert und dieser regelmäßig befolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen die Aufforderung, das Weiterschreiben einzustellen, die sofortige Abgabepflicht begründen soll, sind weder dargetan worden noch sonst für die Kammer ersichtlich.
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Auch der Hinweis des Aufsichtführenden darauf, dass die prüfungsordnungswidrige Fortsetzung der Bearbeitung durch die Klägerin zu einem Vermerk im Protokoll führen werde, ersetzte die - stillschweigend mögliche - Aufforderung zur Abgabe nicht. Auch mit Blick darauf, dass sich der Aufsichtführende anschließend wieder von ihrem Arbeitstisch entfernt hat, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass mit dieser Bemerkung die Klägerin zur unmittelbaren Abgabe der Arbeit hat veranlasst werden sollen.
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Als der Aufsichtführende zum Ende des Einsammelvorgangs zu ihrem Arbeitsplatz gekommen und dort stehen geblieben ist, um ihre Arbeit - als eine der letzten - entgegenzunehmen, hat sie ihm diese ausgehändigt.
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